Damit zielte der Beschuldigte einzig darauf ab, die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen in Zweifel zu ziehen und die gegen ihn erhobenen Vorwürfe als Komplott gegen seine Person darzustellen. Jedoch untergräbt der Beschuldigte mit diesem Aussageverhalten seine eigene Glaubwürdigkeit. Weiter ist die Behauptung des Beschuldigten, wonach beide Strafklägerinnen sich von der Berufsbildung her kennen würden, für die Kammer überhaupt nicht nachvollziehbar. Einerseits verneinten beide dies mehrmals glaubhaft (pag. 259, Z. 25 f.; pag. 502, Z. 6; pag. 506, Z. 10). Andererseits ist auch nicht einzusehen, weshalb sie die gleiche Berufsschule besucht haben sollten, wie es der Beschuldigte behauptet.