14 mer sagte er jedoch, sie sei jede halbe Stunde «nach draussen zum Rauchen» gegangen (pag. 518, Z. 36 f.). Hinzu kommen die objektiv unwahren Vorwürfe im Zusammenhang mit dem behaupteten Marihuana-Konsum der Strafklägerin E.________ (dazu E. 13.3 unten). Die gegen beide Strafklägerinnen erhobenen Gegenangriffe sind offensichtlich nicht glaubhaft. Damit zielte der Beschuldigte einzig darauf ab, die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen in Zweifel zu ziehen und die gegen ihn erhobenen Vorwürfe als Komplott gegen seine Person darzustellen.