Unstimmigkeiten finden sich weiter in seinen Ausführungen zu den Rauchgewohnheiten der Strafklägerin E.________. Auf die Frage, was er darunter verstehe, wenn jemand «die ganze Zeit» rauche, lastete er der Strafklägerin E.________ an, sie sei jede halbe Stunde zum Rauchen gegangen (pag. 518, Z. 36 f.). Seine Aussagen vor der Vorinstanz suggerieren jedoch, dass sie nur alle Stunde geraucht habe (pag. 267, Z. 29 ff.). Das problematische an den Rauchgewohnheiten der Strafklägerin E.________ sei vor der Vorinstanz noch gewesen, dass sie in den Wohnungen der Baustellen geraucht haben soll (pag. 267, Z. 34 ff.). Vor der Kam-