Gleiches gilt in Bezug auf seine Ausführungen zur Strafklägerin C.________. An der oberinstanzlichen Einvernahme erwähnte der Beschuldigte auf Frage des Vorsitzenden nach Ergänzungen einen Vorfall, bei dem die Strafklägerin C.________ ihm einmal den Fuss gestellt habe, als er mit einem Farbbehälter das Baugerüst hinaufgestiegen sei (pag. 516, Z. 23 ff.). Er habe diesen Vorfall dann aber sein lassen. Dieses Ereignis erwähnte er bis zur oberinstanzlichen Einvernahme nie. Es ist nicht einzusehen, inwiefern dieser Vorfall zur Sache relevant sein sollte, wenn er denn stimmt. Unstimmigkeiten finden sich weiter in seinen Ausführungen zu den Rauchgewohnheiten der Strafklägerin E.___