Und vor der Staatsanwaltschaft sagte er aus, die Strafklägerin E.________ sei jeweils schlafen gegangen, wenn er sich von der Baustelle entfernt habe (pag. 067, Z. 55 f.). Sie habe gar nicht gearbeitet (pag. 067, Z. 56). Mit seinen zum Gegenangriff angeführten Umständen bleibt der Beschuldigte also nicht konsistent. Während er der Strafklägerin E.________ bis anhin unterstellte, sie habe ständig Pausen gemacht, kaum gearbeitet und alle hätten sich über sie beschwert, bezeichnete er sie neuerdings als gute Arbeiterin. Er lastete ihr aber an der oberinstanzlichen Einvernahme neuerdings an, von ihm verlangt zu haben, falsche Arbeitszeiten zu rapportieren.