514, Z. 2 ff.). Der Beschuldigte habe daraufhin gesagt, dass er das nicht machen könne (pag. 514, Z. 4 f.). Es fällt auf, dass derartige Vorfälle bis zur oberinstanzlichen Einvernahme nie erwähnt wurden. Darüber hinaus überrascht, dass der Beschuldigte die Strafklägerin E.________ an der oberinstanzlichen Einvernahme als gute Mitarbeiterin bezeichnete (pag. 514, Z. 2). Vor der Polizei gab er noch an, er habe sie bis zu zehnmal pro Tag zum Arbeiten ermahnen müssen (pag. 062, Z. 257 f.). Alle hätten reklamiert, die Strafklägerin E.________ arbeite nicht gut (pag. 060, Z. 366). Und vor der Staatsanwaltschaft sagte er aus, die Strafklägerin E.______