13 vernachlässigt würden, machen seine Schilderungen also keinen Sinn. Darüber hinaus fehlt auch diesen Ausführungen jegliche Relevanz zur Sache. Das von der Vorinstanz vermerkte gegenangriffige Aussageverhalten demonstrierte der Beschuldigte auch vor der Kammer. So sagte er etwa auf Frage über die generelle Zusammenarbeit mit der Strafklägerin E.________, sie habe eigentlich gut gearbeitet, sei aber wiederholt zu spät zur Arbeit erschienen. Sie habe von ihm verlangt, dies bei den Arbeitszeitrapporten falsch anzugeben (pag. 514, Z. 2 ff.).