In seinen (inhaltlich unterschiedlichen) Versionen will er das erstellte Foto stets von vorne gemacht haben. Die Schilderungen des Beschuldigten über die Hintergründe des erstellten Fotos, soweit sich diesen überhaupt ein konsistenter Kern entnehmen lässt, sind von vornherein nicht nachvollziehbar. Die Strafklägerin E.________ arbeitete zu diesem Zeitpunkt für ein anderes Unternehmen als der Beschuldigte. Er hatte ihr gegenüber keinerlei Weisungsbefugnis und hatte gar nicht erst die Kompetenz, ihr zu sagen, wo sie arbeiten dürfte und wo nicht. Selbst wenn sämtliche Widersprüche in den Aussagen des Beschuldigten