angeboten habe, mit der Strafklägerin E.________ zu reden, worin ein weiterer Widerspruch zu erkennen ist. Es ist offensichtlich, dass der Beschuldigte seine Version dieses Vorfalls im Verlauf des Verfahrens erkennbar ausschmückte und zahlreiche Details dazu erfand. Dies ist als klares Lügensignal zu werten. Warum er ein Foto auf seinem Mobiltelefon hatte, das die Strafklägerin E.________ von hinten auf dem Boden sitzend abbildet, erklärte er während der gesamten Dauer des Verfahrens trotz mehrmaliger Nachfrage nicht. In seinen (inhaltlich unterschiedlichen) Versionen will er das erstellte Foto stets von vorne gemacht haben.