von hinten machte, nicht wie er angibt von vorne (pag. 009). Weshalb er das besagte Foto der Strafklägerin E.________ machte, das diese von hinten am Boden sitzend abbildet, gab der Beschuldigte somit gar keine Erklärung ab, sondern antwortete erneut langatmig ausweichend, gegenangriffig und widersprüchlich. An der oberinstanzlichen Einvernahme gab er nun an, die Strafklägerin C.________ habe ihm angeboten, der Strafklägerin E.________ mitzuteilen, sie solle sich von ihrem Arbeitsplatz kurz entfernen (pag. 518, Z. 17 f.). Sie würden sich bereits seit langem kennen. In dieser, vor der Kammer vorgetragenen Version soll es also die Strafklägerin C.________ gewesen sein, die dem Beschuldigten