Die Beiden würden sich seit Jahren von der Malerschule kennen. Nachdem die Strafklägerin E.________ sich trotz Aufforderung nicht von dort entfernt habe, sei der Beschuldigte zu ihr gegangen und habe sie gewarnt, er werde ein Foto machen, wenn sie sich nicht entferne (pag. 070, Z. 162 ff.). Das Foto sei aber von vorne gewesen, nicht von hinten. Das Putzinstitut habe ihm Druck gemacht (pag. 070, Z. 164 f.). Er habe die Strafklägerin sechs- bis siebenmal gebeten, sich von dort zu entfernen und auch die Strafklägerin C.________ sei mehrmals zu ihr gegangen (pag. 070, Z. 182 ff.). In dieser Version vor der Staatsanwaltschaft soll die Strafklägerin E._____