12 klägerin E.________ gestört worden war. Seine Version änderte sich also bereits während der ersten Einvernahme innert weniger Minuten. Vor der Staatsanwaltschaft gab er demgegenüber an, die Strafklägerin E.________ habe mit dem Messer ein Gitter geputzt und dieser Schmutz sei auf seine Malerarbeiten hinuntergefallen (pag. 069, Z. 155 f.). Er habe dort den Boden putzen wollen (pag. 069, Z. 158). Daraufhin habe er die Strafklägerin C.________ geschickt, die Strafklägerin E.________ von dort weg zu bitten (pag. 069, Z. 157 f.). Die Beiden würden sich seit Jahren von der Malerschule kennen.