058, Z. 243). Nach Ausschweifungen betreffend den angeblichen Marihuana-Konsum der Strafklägerin E.________ und weiteren behaupteten Verfehlungen in ihrem Umgang mit Arbeitsgeräten, wurde der Beschuldigte erneut zum Grund, weshalb er die Strafklägerin E.________ fotografierte, gefragt (pag. 058, Z. 263). Darauf antwortete er, der ganze Dreck, welchen die Strafklägerin E.________ oben gemacht habe, sei zu ihnen hinuntergefallen (pag. 058, Z. 264 f.). Sie seien am Verputz bemalen gewesen und die Strafklägerin E.________ habe oben geschliffen. Daher habe er gewollt, dass sie weggehe und ihr dies dreimal gesagt (pag. 058, Z. 265 ff.).