___ erkennbar. Während diese für ein anderes Unternehmen, aber auf derselben Baustelle arbeitete wie der Beschuldigte, sei es zu einem arbeitsbedingten Konflikt gekommen. Im Zuge dessen habe der Beschuldigte zu Beweiszwecken ein Foto von der Strafklägerin E.________ gemacht. Hierzu gab er bei der Polizei zu Protokoll, die Strafklägerin E.________ habe sich von ihrem Arbeitsplatz, wo sie schliff (pag. 058, Z. 263), nicht entfernen wollen. Der Beschuldigte (offenbar zusammen mit weiteren Personen) hätte dort aber arbeiten sollen (pag. 058, Z. 242 ff.). Er sagte vor der Polizei explizit: «Wir sollten aber dorthin» (pag. 058, Z. 243).