Die widersprüchliche Aussage vor der Kammer, wonach der Beschuldigte die Strafklägerin C.________ gar nicht erst angefasst haben soll, sie ihm insbesondere nicht beim Aufstehen geholfen habe, lässt sich daher nicht mit dem blossen Zeitablauf erklären. In diesem Fall hätte der Beschuldigte auch ausgesagt, er könne sich nicht mehr genau erinnern. Das tat er aber nicht. Die Widersprüche in seinen Schilderungen der Mittagspause vom 24. Oktober 2017 sind als klares Lügensignal zu werten. Weitere, teils eklatante Widersprüche sind in den Aussagen des Beschuldigte im Zusammenhang mit dem Foto der Strafklägerin E.________ erkennbar.