Die darin schon erkennbaren Widersprüche in den Aussagen des Beschuldigten verschärfte er noch vor der Kammer. Seine Schilderungen der Mittagspause vom 24. Oktober 2017 änderten sich im Verlauf des Verfahrens mehrmals. Die Widersprüche betrafen zentrale Elemente des Handlungsablaufs. Ob er ihr aufhalf, oder sie ihm, erscheint aus objektiver Sicht wichtig genug, dass der seit 2017 mit dem Vorwurf konfrontierte Beschuldigte in der Lage sein müsste, sich auch wenige Jahre nach dem Vorfall daran zu erinnern. Die widersprüchliche Aussage vor der Kammer, wonach der Beschuldigte die Strafklägerin C._____