Bereits die Vorinstanz erkannte in dieser Aussage einen Widerspruch zu den vorangegangenen Aussagen des Beschuldigten. Vor der Staatsanwaltschaft gab er noch an, die Strafklägerin C.________ habe probiert, ihm aufzuhelfen, es aber nicht geschafft (pag. 073, Z. 277). Er habe sie im Zuge dieses Versuchs möglicherweise irgendwo angefasst (pag. 073, Z. 277 f.). Vor der Polizei war hingegen noch die Rede davon, dass er ihr beim Aufstehen geholfen habe (pag. 056, Z. 153 und Z. 169 f.). Die darin schon erkennbaren Widersprüche in den Aussagen des Beschuldigten verschärfte er noch vor der Kammer.