11 gemacht zu haben, sie hätten zwei bis drei Meter Abstand zueinander gehabt (pag. 515, Z. 32). Er habe die Strafklägerin C.________ an diesem Mittag nicht berührt und sie habe ihm auch nicht beim Aufstehen helfen müssen (pag. 516, Z. 6 f.). Diese Aussage überrascht, gab der Beschuldigte vor der Vorinstanz doch zu Protokoll, die Strafklägerin C.________ habe ihm beim Aufstehen geholfen und er habe sie in der Folge an der Schulter berührt (pag. 268, Z. 34 f.). Bereits die Vorinstanz erkannte in dieser Aussage einen Widerspruch zu den vorangegangenen Aussagen des Beschuldigten.