Dieser Vorfall würde gar nichts erklären, selbst wenn er so passiert wäre. Der Vorfall ereignete sich erst am 26. Oktober 2017 und somit nach der Strafanzeige (pag. 054, Z. 57 und Z. 60 f.). Zur Sache bezog er gar nicht erst Stellung. Unmittelbar nach dieser Aussage floh der Beschuldigte in gewohnter Manier in Ausführungen über einen Ferienbezug zum Besuch seiner kranken Mutter in S.________(Land) (pag. 054, Z. 66 ff.), bevor er langatmig seine Wahrnehmungen über seine Entlassung zu schildern begann (pag. 054, Z. 72 ff.). Auf die eigentliche Frage ging er nicht ein. In den Aussagen des Beschuldigten sind erhebliche Widersprüche erkennbar.