Seine Antworten gingen häufig an der Sache vorbei und er gab teils fadenscheinige Erklärungen zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen, soweit er auf die konkret erhobenen Vorwürfe überhaupt einging. Symptomatisch für sein Aussageverhalten ist vor allen Dingen seine Antwort auf die einleitende Frage der Polizei, ob er die Strafklägerin C.________ sexuell belästigt habe (pag. 054, Z. 54). Er habe ihr gegenüber während einer gemeinsamen Autofahrt gesagt, sie solle mit ihm «schaffen» und sie habe wohl «schlafen» verstanden (pag. 054, Z. 59 f.). Dieser Vorfall würde gar nichts erklären, selbst wenn er so passiert wäre.