516, Z. 23 ff). 10.1.2 Würdigung der Aussagen des Beschuldigten Die Vorinstanz würdigte die Aussagen des Beschuldigten eingehend und korrekt (Ziff. III. 6.2 des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 321). Auf deren Ausführungen kann vollumfänglich verwiesen werden. Der Beschuldigte legte ein ausweichendes Aussageverhalten an den Tag. Seine Antworten gingen häufig an der Sache vorbei und er gab teils fadenscheinige Erklärungen zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen, soweit er auf die konkret erhobenen Vorwürfe überhaupt einging.