514, Z. 43 f.). Er will die Strafklägerin E.________ lediglich einmal Shakira genannt haben (pag. 515, Z. 3 f.). Anlass dafür sei gewesen, dass sie auf der leeren Baustelle Musik gehört hätten und zufälligerweise Shakira im Radio gelaufen sei (pag. 515, Z. 8 f.). Lady Gaga habe er sie hingegen nie genannt (pag. 515, Z. 19). Betreffend die Vorwürfe im Zusammenhang mit der Strafklägerin C.________ führte er an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung aus, in der Mittagspause am 24. Oktober 2017 hätten sie zwei bis drei Meter Distanz zueinander gehabt (pag. 515, Z. 32). Die Strafklägerin C._____