Die Strafklägerin C.________ habe keine Arbeit gefunden, und habe die Vorwürfe gegen ihn fabriziert, um ihn zu beseitigen und dadurch auf der Baustelle weiter arbeiten zu können (pag. 073, Z. 303 ff.). An seiner Einvernahme vor der Vorinstanz bestätigte der Beschuldigte seine bisherigen Aussagen. Betreffend die Vorwürfe der Strafklägerin C.________ gab er an, diese beim Hinüberspringen vom Balkon auf das Baugerüst versehentlich mit dem Schuh berührt zu haben (pag. 268, Z. 28 verbunden mit Korrektur bei Verlesen: pag. 269, Z. 36 f.).