keine Festanstellung erhalten habe, und habe anderen Mitarbeitern angegeben, den Beschuldigten zu hassen, weshalb sie letztlich diese Vorwürfe fabriziert habe (pag. 071, Z. 201 ff. und Z. 206 ff.). Betreffend die Vorwürfe der Strafklägerin C.________ sagte er aus, er habe sie unabsichtlich beim Hinüberspringen vom Balkon auf das Baugerüst mit dem Turnschuh berührt (pag. 072, Z. 250). Auch habe er sie am Mittag des 24. Oktober 2017 nicht an den Brüsten berührt, er habe ihr lediglich an die Schulter gefasst, um ihr zu signalisieren, dass sie dem Storenbauer zeigen solle, wo er die Rollläden montieren solle (pag. 072, Z. 263 ff.). Die Strafklägerin C._____