067, Z. 70 ff.). Er bestritt, die Strafklägerin E.________ jemals über ihr Sexualleben ausgefragt zu haben (pag. 069, Z. 147 ff.). Auf Frage, weshalb er ein Foto von der Strafklägerin E.________ gemacht habe, antwortete der Beschuldigte, diese habe bei ihrer Arbeit Dreck verursacht, der auf den darunterliegenden Weissputz gefallen sei. Daraufhin habe er der Strafklägerin C.________ gesagt, die ihm gegenüber angegeben haben soll, die Strafklägerin E.________ seit Jahren von der Malerschule zu kennen, sie solle die Straf-