Ausserdem habe die Strafklägerin E.________ die Arbeitszeiten nicht eingehalten, sei oft zu spät erschienen, zu früh in die Mittagspause und zu spät von dieser wieder zurückgekommen (pag. 067, Z. 50 ff.). Wenn er sie zum Arbeiten mit sich selbst eingeteilt hat, so habe er dabei keine andere Absicht gehabt, als zu arbeiten (pag. 067, Z. 54 f.). Wenn er nicht in ihrer Nähe gewesen sei, so habe sie gar nicht gearbeitet, sondern geschlafen (pag. 67, Z. 55 f.). Den anderen Leuten der Firma habe er jedoch erzählt, sie arbeite gut (pag. 067, Z. 57 f.). Er habe sie nie zu ihrem Sexualleben befragt (pag. 067, Z. 60 f.). Wenn er sie berührt habe, dann nur unabsichtlich (pag. 067, Z. 70 ff.).