060, Z. 354 f.). Generell hätten alle über ihre Arbeitsleistungen reklamiert, worin er den Grund für ihre Anzeige vermutet (pag. 060, z. 366 f. und Z. 382 ff.). Er habe sie mehrmals, bis zu zehnmal am Tag, zum Arbeiten anhalten müssen (pag. 062, Z. 457). Er beurteile die Strafanzeigen gegen ihn als Komplott der beiden Strafklägerinnen (pag. 062, Z. 490). Vor der Staatsanwaltschaft führte der Beschuldigte zu den Vorwürfen bezüglich der Strafklägerin E.________ aus, er habe ihr öfters gesagt, dass sie arbeiten und nicht ständig rauchen solle, und sie dabei mit «Lady Gaga» angesprochen (pag. 066, Z. 45 f.). Ausserdem habe die Strafklägerin E.___