059, Z. 306). Die Arbeitsteilung habe er jeweils nach dem Wunsch der Mitarbeitenden vorgenommen und dabei auf die Strafklägerin E.________ Rücksicht genommen (pag. 059, Z. 314 ff.). Auf Vorhalt der Aussagen von H.________ und auf Frage, ob er auf der Baustelle gelegentlich derbe Witze mache, sagte der Beschuldigte aus: «Ja, aber wenn ich sie [ihr] Lady Gaga, Madonna oder junge Frau gesagt habe ist das doch nicht schlimm oder?» (pag. 61, Z. 406 f.) Der Strafklägerin E.________ sei letztlich gekündigt worden, weil sei ihre Arbeit nicht zu Ende geführt habe (pag. 060, Z. 354 f.).