Auch beim Mittagessen habe er die Strafklägerin C.________ nicht berührt, ihr höchstens die Hand gereicht, um ihr beim Aufstehen zu helfen (pag. 056, Z. 152 f. und Z. 169 ff.). Er habe der Strafklägerin C.________ gesagt, dass sie eine gute Arbeiterin sei und er ihr helfen werde, eine gute Arbeitsstelle zu finden (pag. 054, Z. 185 ff.). In Bezug auf die Vorwürfe der Strafklägerin E.________ gab der Beschuldigte an, diese habe im Juni 2017 auf der Baustelle «L.________(Baustelle)» in K.________ gearbeitet (pag. 057, Z. 222 f.). Später habe er sie erst am 26. Oktober 2017 auf der Baustelle N.________(Baustelle) in K.___