Ungefähr eine Woche später habe ihn H.________ angerufen und ihm erzählt, dass die Strafklägerin E.________ ihn kontaktiert und aufgefordert habe, gegen ihn, den Beschuldigten, auszusagen (pag. 054, Z. 86 ff.). Die Frage, ob er der Strafklägerin C.________ auf einem Baugerüst von hinten in die Hose gereckt habe, verneinte er und antwortete, das Gerüst befinde sich in der Öffentlichkeit und in den Wohnungen befänden sich Bewohner, möglicherweise habe er sie im Vorbeigehen berührt (pag. 055, Z. 108 ff.). Auch beim Mittagessen habe er die Strafklägerin C.___