054, Z. 57 ff.). Die Strafklägerin habe ihn gefragt, ob sie mit allen «schlafen» solle, und er habe ihr geantwortet, er habe nicht «schlafen» gesagt, sondern «schaffen» (pag. 054, Z. 61 f.). Gleichentags, also am 26. Oktober 2017, sei er vom Vorarbeiter kontaktiert worden, der ihn zu einem Gespräch in seinem Büro einlud (pag. 054, Z. 67). An diesem Gespräch sei er mit den Vorwürfen konfrontiert worden und er habe erklärt, er lebe seit 37 Jahren in der Schweiz und arbeite seit 15 Jahren für die I.________(AG), sei aber noch nie Ziel solcher Vorwürfe gewesen (pag. 054, Z. 79 f.). Ungefähr eine Woche später habe ihn H.___