Anschliessend seien sie nach J.________ gefahren und hätten dort Maler- und Abdeckarbeiten verrichtet (pag. 054, Z. 49 ff.). Auf Frage, ob er die Strafklägerin C.________ sexuell belästigt habe, antwortete er, er habe ihr am 26. Oktober 2017 lediglich von einer anderen Frau erzählt, der die I.________(AG) keinen Arbeitsvertrag machen würde. Er habe der Strafklägerin C.________ empfohlen, sie solle doch mit ihm weiterarbeiten, wobei er den schweizerdeutschen Ausdruck «schaffe» verwendet habe. Sie habe wohl «schlafe» verstanden (pag. 054, Z. 57 ff.).