(Adresse) im Zeitraum 07.08.2017 – 15.08.2017 (p. 67 Z. 74 ff.). Mit der Strafklägerin C.________ hat der Beschuldigte u.a. am 24.10.2017 auf der Baustelle in J.________ gearbeitet (p. 72 Z. 245 ff.). Dies wird im Übrigen auch durch die Arbeitsrapporte der Firma I.________ (AG) belegt (p. 79 ff.). Vom Beschuldigten ebenfalls nicht bestritten wird, dass er am 25.10.2017 die Strafklägerin E.________ während der Arbeit fotografiert hat (p. 7 ff. u. p. 57 Z. 236 ff.). Die dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfenen Sachverhalte sind folglich gänzlich bestritten.