9. Unbestrittener Sachverhalt Die Vorinstanz hat den unbestrittenen Sachverhalt korrekt zusammengefasst (Ziff. III.3 des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 385): Vorliegend ist lediglich das Rahmengeschehen unbestritten, namentlich, dass der Beschuldigte mit den beiden - bei der Firma I.________(AG) temporär angestellten - Strafklägerinnen zusammengearbeitet hat. Dies mit der Strafklägerin E.________ u.a. auf den Baustellen am U.________ in K.________ im Zeitraum 12.06.2017 – 06.07.2017 und auf der Baustelle der O.________ (Baustelle) an der M.________ (Adresse) im Zeitraum 07.08.2017 – 15.08.2017 (p. 67 Z. 74 ff.).