In Anwendung von Art. 428 Abs. 3 StPO kann die Kammer jedoch die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung, wonach der Kanton Bern aufgrund der Einstellung Verfahrenskosten in Höhe von CHF 600.00 zu tragen habe, überprüfen. Die Kammer verfügt innerhalb der zu überprüfenden Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Aufgrund ausschliesslicher Berufung durch den Beschuldigten gilt das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO; die Kammer darf den Entscheid nicht zuungunsten des Beschuldigten abändern. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung