291) wird vom Beschuldigten nicht angefochten. Es ist daher festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen ist. Differenziert zu betrachten sind jedoch die auf die Verfahrenseinstellung entfallenden Verfahrenskosten und die dem Beschuldigten zugesprochene Entschädigung gemäss Ziff. I des erstinstanzlichen Urteils (pag. 291). In Ermangelung eines Antrags auf Abänderung bzw. Erhöhung der dem Beschuldigten zugesprochenen Entschädigung ist auch deren Rechtskraft festzustellen. In Anwendung von Art.