4 Sanktionen gemäss Ziff. II des erstinstanzlichen Urteils (pag. 291). Konsequenterweise muss die vorinstanzliche Entschädigungsregelung gemäss Sanktionspunkt Ziff. II.5 zugunsten der Strafklägerin C.________ sowie die vorinstanzliche Kostenverlegung ebenfalls überprüft werden (Art. 428 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO; SR 312.0]). Die Einstellung des Verfahrens gemäss Ziff. I des erstinstanzlichen Urteils (pag. 291) wird vom Beschuldigten nicht angefochten.