464), was die Kammer mit Beschluss vom 28. Oktober 2020 abwies (pag. 470). Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung hielt der Beschuldigte am vorgenannten Beweisantrag fest und stellte diesen erneut (pag 520). Die Kammer wies diesen mit Verweis auf die Begründung im Beschluss vom 28. Oktober 2020 (pag. 470) erneut ab (pag. 520). Mit Blick auf die oberinstanzliche Hauptverhandlung wurde von Amtes wegen über den Beschuldigten ein aktueller Strafregisterauszug (datiert vom 8. März 2021; pag. 490) ein aktueller Leumundsbericht samt Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse (datiert vom 25. Februar 2021;