3. Schriftliches Verfahren Den Parteien wurde mit Verfügung vom 17. September 2020 und mit Blick auf Art. 406 Abs. 2 StPO ein schriftliches Verfahren in Aussicht gestellt (pag. 452 f.). Die Strafklägerin C.________ erklärte ihr Einverständnis (pag. 457), die Strafklägerin E.________ liess sich hierzu nicht vernehmen. Der nunmehr durch Rechtsanwalt B.________ vertretene (pag. 443) Beschuldigte verlangte mit Eingabe vom 13. Oktober 2020 die Abhaltung eines mündlichen Verfahrens (pag. 464). Gemäss Beschluss vom 28. Oktober 2020 wurde der Verhandlungstermin auf 13. und 14. April 2021 festgesetzt (pag.