2 Die Strafklägerin C.________ erklärte mit Schreiben vom 30. Juli 2020 Verzicht auf Anschlussberufung wie auch auf Stellungnahme zur Berufungserklärung des Beschuldigten (pag. 449). Weiter erklärte sie, sich am oberinstanzlichen Verfahren nicht beteiligen, jedoch zu Informationszwecken an der Verhandlung teilnehmen zu wollen. Die Strafklägerin E.________ liess sich innert Frist nicht vernehmen.