2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, anwaltlich vertreten durch Rechtsanwalt F.________, mit Schreiben vom 20. September 2019 fristgerecht Berufung an (pag. 298). Am 8. Juli 2020 (Eingang: 13. Juli 2020) reichte der nunmehr nicht anwaltlich vertretene Beschuldigte die Berufungserklärung ein (pag. 367). Die Generalstaatsanwaltschaft erklärte mit Schreiben vom 22. Juli 2020 Verzicht auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 440 f.). Sie erklärte insbesondere nicht Anschlussberufung und machte keine Gründe für ein Nichteintreten geltend.