291), zu einer Verbindungsbusse in Höhe von CHF 1'040.00, unter Festlegung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 8 Tage (Sanktionspunkt 2 des erstinstanzlichen Urteils; pag. 292), zu einer Übertretungsbusse in Höhe von CHF 2'000.00, unter Festlegung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 20 Tage (Sanktionspunkt 3 des erstinstanzlichen Urteils; pag. 292), zur Übernahme der auf die Schuldsprüche entfallenden Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 7'250.00 (Sanktionspunkt 4 des erstinstanzlichen Urteils; pag. 292) sowie zur Bezahlung einer Entschädigung an C.________