_ zum Nachteil von E.________ (Ziff. II.3 des erstinstanzlichen Urteils; pag. 291). Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu einer Geldstrafe von 67 Tagessätzen zu CHF 130.00, ausmachend total CHF 8'710.00 unter Aufschub des Vollzugs bei einer Probezeit von 3 Jahren (Sanktionspunkt 1 des erstinstanzlichen Urteils; pag. 291), zu einer Verbindungsbusse in Höhe von CHF 1'040.00, unter Festlegung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 8 Tage (Sanktionspunkt 2 des erstinstanzlichen Urteils;