Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 20 258 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 14. April 2021 Besetzung Obergerichtssuppleant Horisberger (Präsident i.V.), Oberrichterin Bratschi, Oberrichterin Friederich Hörr Gerichtsschreiber Stähli Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern und C.________ v.d. Rechtsanwältin D.________ Strafklägerin 1 und E.________ Strafklägerin 2 Gegenstand Nötigung, falsche Anschuldigung, sexuelle Belästigung Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau (Einzelgericht) vom 9. September 2019 (PEN 18 256) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (Einzelgericht; nachfolgend Vorin- stanz) stellte mit Urteil vom 9. September 2019 das Verfahren gegen A.________ (nachfolgend Beschuldigter) wegen sexueller Belästigung, angeblich mehrfach be- gangen in der Zeit zwischen 12. Juni 2017 und 6. Juli 2017 in K.________ zum Nachteil von E.________, ein, wobei es die darauf entfallenen Verfahrenskosten in Höhe von CHF 600.00 dem Kanton Bern auferlegte und dem Beschuldigten eine Entschädigung in Höhe von CHF 1'000.00 zusprach (Ziff. I des erstinstanzlichen Urteils; pag. 291). Hingegen sprach es ihn schuldig der sexuellen Belästigung, mehrfach begangen in der Zeit zwischen 7. August 2017 und 15. August 2017 in K.________ zum Nachteil von E.________, sowie mehrfach begangen am 24. Ok- tober 2017 in J.________ zum Nachteil von C.________ (Ziff. II.1.1 und Ziff. II.1.2 des erstinstanzlichen Urteils; pag. 291), der Nötigung, versucht begangen am 24. Oktober 2017 in J.________ zum Nachteil von C.________ (Ziff. II.2 des erstin- stanzlichen Urteils; pag. 291) sowie der falschen Anschuldigung, begangen am 28. November 2017 in K.________ zum Nachteil von E.________ (Ziff. II.3 des erstin- stanzlichen Urteils; pag. 291). Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten in Anwendung der einschlägigen Ge- setzesbestimmungen zu einer Geldstrafe von 67 Tagessätzen zu CHF 130.00, ausmachend total CHF 8'710.00 unter Aufschub des Vollzugs bei einer Probezeit von 3 Jahren (Sanktionspunkt 1 des erstinstanzlichen Urteils; pag. 291), zu einer Verbindungsbusse in Höhe von CHF 1'040.00, unter Festlegung der Ersatzfrei- heitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 8 Tage (Sanktionspunkt 2 des erst- instanzlichen Urteils; pag. 292), zu einer Übertretungsbusse in Höhe von CHF 2'000.00, unter Festlegung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbe- zahlung auf 20 Tage (Sanktionspunkt 3 des erstinstanzlichen Urteils; pag. 292), zur Übernahme der auf die Schuldsprüche entfallenden Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 7'250.00 (Sanktionspunkt 4 des erstinstanzlichen Urteils; pag. 292) sowie zur Bezahlung einer Entschädigung an C.________ in Höhe von CHF 5'487.60 für ihre Aufwendungen im Verfahren (Sanktionspunkt 5 des erstinstanzlichen Urteils; pag. 292). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, anwaltlich vertreten durch Rechts- anwalt F.________, mit Schreiben vom 20. September 2019 fristgerecht Berufung an (pag. 298). Am 8. Juli 2020 (Eingang: 13. Juli 2020) reichte der nunmehr nicht anwaltlich vertretene Beschuldigte die Berufungserklärung ein (pag. 367). Die Generalstaatsanwaltschaft erklärte mit Schreiben vom 22. Juli 2020 Verzicht auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 440 f.). Sie erklärte insbe- sondere nicht Anschlussberufung und machte keine Gründe für ein Nichteintreten geltend. 2 Die Strafklägerin C.________ erklärte mit Schreiben vom 30. Juli 2020 Verzicht auf Anschlussberufung wie auch auf Stellungnahme zur Berufungserklärung des Be- schuldigten (pag. 449). Weiter erklärte sie, sich am oberinstanzlichen Verfahren nicht beteiligen, jedoch zu Informationszwecken an der Verhandlung teilnehmen zu wollen. Die Strafklägerin E.________ liess sich innert Frist nicht vernehmen. 3. Schriftliches Verfahren Den Parteien wurde mit Verfügung vom 17. September 2020 und mit Blick auf Art. 406 Abs. 2 StPO ein schriftliches Verfahren in Aussicht gestellt (pag. 452 f.). Die Strafklägerin C.________ erklärte ihr Einverständnis (pag. 457), die Strafkläge- rin E.________ liess sich hierzu nicht vernehmen. Der nunmehr durch Rechtsan- walt B.________ vertretene (pag. 443) Beschuldigte verlangte mit Eingabe vom 13. Oktober 2020 die Abhaltung eines mündlichen Verfahrens (pag. 464). Gemäss Be- schluss vom 28. Oktober 2020 wurde der Verhandlungstermin auf 13. und 14. April 2021 festgesetzt (pag. 469 f.). Die Verhandlung konnte am 13. April 2021 abgehal- ten werden (pag. 496 ff.) 4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Mit Berufungserklärung vom 8. Juli 2020 stellte der Beschuldigte den Beweisantrag auf Zeugeneinvernahme diverser Personen und auf Erstellung eines Glaubhaftig- keitsgutachtens beider Strafklägerinnen (pag. 368). Mit Beschluss vom 17. September 2020 wies die Kammer die in der Berufungser- klärung gestellten Beweisanträge ab (pag. 453). Mit Eingabe vom 13. Oktober 2020 beantragte der Beschuldigte die Zeugeneinver- nahme von T.________ durch die Kammer (pag. 464), was die Kammer mit Be- schluss vom 28. Oktober 2020 abwies (pag. 470). Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung hielt der Beschuldigte am vorgenannten Beweisantrag fest und stellte diesen erneut (pag 520). Die Kammer wies diesen mit Verweis auf die Be- gründung im Beschluss vom 28. Oktober 2020 (pag. 470) erneut ab (pag. 520). Mit Blick auf die oberinstanzliche Hauptverhandlung wurde von Amtes wegen über den Beschuldigten ein aktueller Strafregisterauszug (datiert vom 8. März 2021; pag. 490) ein aktueller Leumundsbericht samt Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse (datiert vom 25. Februar 2021; pag. 480 ff.), dem eine Auskunft der Steuerverwaltung des Kantons Bern über die Veranlagungsfaktoren der Steuerver- anlagungen 2018 und 2019 beigefügt war (pag. 485), sowie ein aktueller Auszug aus dem Betreibungsregister (datiert vom 23. Februar 2021; pag. 486 f.) eingeholt. Zudem edierte die Kammer von Amtes wegen die Akten des Verfahrens PEN 20 296 beim Regionalgericht Emmental-Oberaargau. Anlässlich der Hauptverhand- lung vom 13. April 2021 wurden die Strafklägerinnen C.________ und E.________ erneut zur Sache und der Beschuldigte zur Person und Sache befragt (pag. 499 ff.). 3 5. Anträge der Parteien Der Beschuldigte stellte in der Berufungserklärung vom 8. Juli 2020 die folgenden Anträge (pag. 367 ff.): 1. Das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 9. September 2019, mit Urteilsbe- gründung vom 17. Juni 2020 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Ich als Beschuldigter sei von Schuld und Strafe wegen angeblicher Nötigung, falscher Anschuldi- gung und sexueller Belästigung vollumfänglich freizusprechen. Entsprechend ist das gesamte Ur- teil aufzuheben. 3. Die Kostenverlegung des Urteils des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau ist entsprechend ebenfalls vollumfänglich aufzuheben und die Kosten sind vom Staat, eventuell von den Privatklä- gerinnen zu bezahlen und zu übernehmen. Zuhanden meines Rechtsvertreters ist eine angemes- sene Parteientschädigung zuzusprechen. 4. Zudem ist mir eine angemessene Genugtuungssumme zu Lasten des Staates, eventuell der Pri- vatklägerinnen zuzusprechen. 5. Infolge Todesfalls meines Rechtsvertreters, F.________, sei dem von mir neu mandatierten Rechtsanwalt eine angemessene Nachfrist von mindestens 20 Tagen ab 13. Juli 2020 zu ge- währen, um die Berufungsbegründung betreffend Anträge zu ergänzen. Anlässlich der Hauptverhandlung stellte der Beschuldigte, vertreten durch Rechts- anwalt B.________, mündlich die folgenden Anträge (pag. 521): 1. Ziff. II des Urteils des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 9. September 2019 sei aufzu- heben. 2. Der Beschuldigte sei von allen Vorwürfen freizusprechen. 3. Die Verfahrenskosten des erstinstanzlichen und des oberinstanzlichen Verfahrens seien dem Staat aufzuerlegen. 4. Dem Beschuldigten sei eine Parteientschädigung basierend auf der bereits vor der Vorinstanz eingereichten sowie der für das oberinstanzliche Verfahren noch nachzureichenden Honorarnote zuzusprechen. Die Strafklägerin C.________, vertreten durch Rechtsanwältin D.________, wie- derum substituiert durch R.________, stellte anlässlich der Hauptverhandlung die folgenden Anträge (pag. 525): 1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil sei zu bestätigen. 2. Die Verfahrenskosten seien dem Staat oder dem Beschuldigten aufzuerlegen. 3. Der Beschuldigte sei zur Bezahlung einer Entschädigung an die Strafklägerin gemäss der einge- reichten Honorarnote zu verpflichten. Die Strafklägerin E.________ verzichtete anlässlich der oberinstanzlichen Haupt- verhandlung auf das Stellen von Anträgen, wünschte aber die Bestätigung des vor- instanzlichen Urteils (pag. 526). 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte ficht das Urteil der Vorinstanz sinngemäss beschränkt an. Er be- antragt die Aufhebung der Ziff. II des erstinstanzlichen Urteils und Freispruch von allen Vorwürfen. Zu überprüfen sind somit sowohl die Schuldsprüche als auch die 4 Sanktionen gemäss Ziff. II des erstinstanzlichen Urteils (pag. 291). Konsequenter- weise muss die vorinstanzliche Entschädigungsregelung gemäss Sanktionspunkt Ziff. II.5 zugunsten der Strafklägerin C.________ sowie die vorinstanzliche Kosten- verlegung ebenfalls überprüft werden (Art. 428 Abs. 3 der Schweizerischen Straf- prozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO; SR 312.0]). Die Einstellung des Verfahrens gemäss Ziff. I des erstinstanzlichen Urteils (pag. 291) wird vom Beschuldigten nicht angefochten. Es ist daher festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen ist. Diffe- renziert zu betrachten sind jedoch die auf die Verfahrenseinstellung entfallenden Verfahrenskosten und die dem Beschuldigten zugesprochene Entschädigung gemäss Ziff. I des erstinstanzlichen Urteils (pag. 291). In Ermangelung eines An- trags auf Abänderung bzw. Erhöhung der dem Beschuldigten zugesprochenen Entschädigung ist auch deren Rechtskraft festzustellen. In Anwendung von Art. 428 Abs. 3 StPO kann die Kammer jedoch die von der Vorinstanz getroffene Kostenre- gelung, wonach der Kanton Bern aufgrund der Einstellung Verfahrenskosten in Höhe von CHF 600.00 zu tragen habe, überprüfen. Die Kammer verfügt innerhalb der zu überprüfenden Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Aufgrund ausschliesslicher Berufung durch den Beschuldig- ten gilt das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO; die Kammer darf den Entscheid nicht zuungunsten des Beschuldigten abändern. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 7. Allgemeines Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seinen aus dem gesamten Verfahren gewonnen Überzeugungen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es berücksichtigt die im Vorver- fahren und im Hauptverfahren erhobenen Beweise (Art. 350 Abs. 2 StPO). Freie Beweiswürdigung bedeutet, dass die Organe der Strafrechtspflege frei von Beweis- regeln und nur nach ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prü- fung der vorliegenden Beweise darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für be- wiesen halten oder nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_804/2017 vom 23. Mai 2018 E. 2.2.3.1 mit Hinweisen). Die freie Beweiswürdigung gründet auf gewissenhaft festgestellten Tatsachen und logischen Schlussfolgerungen. Sie darf sich nicht auf blossen Verdacht oder blosse Vermutung stützen (HOFER, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Auflage, Art. 10 N 58 ff.). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Vorausset- zungen der angeklagten Tat, geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Als Beweiswürdigungsregel be- sagt der Grundsatz in dubio pro reo, dass sich das Gericht nicht von einem für die angeklagte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei ob- jektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, also um solche, 5 die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 120 Ia 31 E. 2c S. 37; Ur- teil des Bundesgerichts 6B_212/2019 vom 15. Mai 2019 E. 1.3.2). Liegen keine direkten Beweise vor, ist auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim sogenannten Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offen lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Der Indizien- beweis ist dem direkten Beweis gleichwertig (Urteil des Bundesgerichts 6B_811/2019 vom 15. November 2019 E. 1.3 mit Hinweisen). Steht Aussage gegen Aussage, bedeutet dies nicht zwingend, dass die beschuldig- te Person in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo freizusprechen ist. Vielmehr hat das Gericht die Darstellung der Verfahrensbeteiligten auf ihren inne- ren Gehalt und ihre Überzeugungskraft hin zu werten (BGE 137 IV 122 E. 3.3 S. 127; WOHLERS, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar StPO, 3. Auflage, Art. 10 N 12 und N 25 f.). Wenn die Glaubhaftigkeit von Aussagen zu überprüfen ist, ist nach Massgabe der modernen Aussagepsychologie weniger die allgemeine Glaubwürdigkeit oder Wahrhaftigkeit der jeweiligen Aussageperson an sich, als vielmehr die spezielle Glaubhaftigkeit ihrer im Einzelfall zu überprüfenden, konkre- ten Aussage von Bedeutung (BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht. Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, Vernehmungslehre, 4. Auflage, Mün- chen 2014, N. 219 ff.). Die Aussageanalyse stellt die konkrete Aussage in den Mit- telpunkt ihrer Untersuchung. Dabei wird der Inhalt der Aussage anhand bestimmter Kriterien (Realitätskriterien) analysiert. Dahinter steht die Überlegung, dass je- mand, der ein reales Erlebnis schildert, dies quantitativ und qualitativ anders tut, als jemand, der eine Phantasiegeschichte erzählt (BENDER/NACK/TREUER, a.a.O., N. 288 ff.; LUDEWIG/BAUMER/TAVOR, Einführung in die Aussagepsychologie. Zwi- schen Wahrheit und Lüge, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis. Zwischen Wahrheit und Lüge, Zürich/St. Gallen 2017, S. 43 ff.). Zu den allgemeinen Realkennzeichen gehören etwa die Konstanz der Aussage im zentralen Handlungsablauf, die Strukturgleichheit, die logische Konsis- tenz, Homogenität und Folgerichtigkeit der Aussagen, deren Anschaulichkeit und Wirklichkeitsnähe, die Freiheit von Widersprüchen, die Detailgenauigkeit der Anga- ben, deren qualitativer Detailreichtum sowie das Fehlen von Phantasiesignalen wie Verlegenheit oder Übertreibungen. Zu den inhaltsspezifischen Realkennzeichen gehören weiter die räumlich-zeitliche Verknüpfung der Aussagen, die Interaktions- schilderung und die Wiedergabe von Gesprächen, die Schilderung von Komplikati- onen im Handlungsablauf und von ausgefallenen nebensächlichen Einzelheiten, die Schilderung eigener psychischer Vorgänge und von psychologischen Vorgän- gen beim Beschuldigten. Auch die spontane Verbesserung der eigenen Aussage, das Eingeständnis von Erinnerungslücken, Selbstbelastungen und Entlastungen des Beschuldigten sind Realkennzeichen. Demgegenüber stellen Widersprüchlich- keiten, Strukturbrüche, Kargheit und Verarmung der Aussagen, die Aussagenver- weigerung, die Abstraktheit und Zielgerichtetheit der Aussagen sowie deren Ste- 6 reotypie Lügensignale dar. Zu beachten sind schliesslich immer auch die Tatnähe der Aussagen und eine allfällige reduzierte Wahrnehmungsfähigkeit wegen Alko- hol- oder Drogeneinflusses (BENDER/NACK/TREUER, a.a.O., N. 313 ff.; LU- DEWIG/BAUMER/TAVOR, a.a.O., S. 46 ff.). 8. Zugängliche Beweismittel Die Kammer stellt für die Beweiswürdigung auf die nachfolgend aufgelisteten Be- weismittel ab: - Aussagen der Strafklägerin C.________ vom 1. November 2017 (pag. 014 ff.), vom 14. August 2018 (pag. 019 ff.), vom 9. September 2019 (pag. 259 ff.) und vom 13. April 2021 (pag. 499 ff.); - Aussagen der Strafklägerin E.________ vom 8. November 2017 (pag. 026 ff.), vom 11. Dezember 2017 (pag. 032 ff.), vom 14. August 2018 (pag. 035 ff.), vom 4. September 2019 (pag. 255 ff.) und vom 13. April 2021 (pag. 504 ff.); - Aussagen des Beschuldigten vom 28. November 2017 (pag. 052 ff.), vom 3. Ju- li 2018 (pag. 065 ff.), vom 9. September 2019 (pag. 264 ff.) und vom 13. April 2021 (pag. 508 ff.); - Aussagen von H.________ vom 25. November 2017 (pag. 044 ff.) und vom 4. September 2019 (pag. 249 ff.); - Aussagen von G.________ (pag. 047 ff.); - von der I.________(AG) herausverlangte Unterlagen (pag. 077 ff.), namentlich Einsatzpläne des Beschuldigten in der Zeit vom 1. Juni 2016 bis zum 26. Okto- ber 2017 (pag. 079-089); - Arbeitszeugnis der I.________(AG) vom 26. Oktober 2017 betreffend den Be- schuldigten (pag. 277). 9. Unbestrittener Sachverhalt Die Vorinstanz hat den unbestrittenen Sachverhalt korrekt zusammengefasst (Ziff. III.3 des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 385): Vorliegend ist lediglich das Rahmengeschehen unbestritten, namentlich, dass der Beschuldigte mit den beiden - bei der Firma I.________(AG) temporär angestellten - Strafklägerinnen zusammengear- beitet hat. Dies mit der Strafklägerin E.________ u.a. auf den Baustellen am U.________ in K.________ im Zeitraum 12.06.2017 – 06.07.2017 und auf der Baustelle der O.________ (Baustelle) an der M.________ (Adresse) im Zeitraum 07.08.2017 – 15.08.2017 (p. 67 Z. 74 ff.). Mit der Strafklä- gerin C.________ hat der Beschuldigte u.a. am 24.10.2017 auf der Baustelle in J.________ gearbei- tet (p. 72 Z. 245 ff.). Dies wird im Übrigen auch durch die Arbeitsrapporte der Firma I.________ (AG) belegt (p. 79 ff.). Vom Beschuldigten ebenfalls nicht bestritten wird, dass er am 25.10.2017 die Straf- klägerin E.________ während der Arbeit fotografiert hat (p. 7 ff. u. p. 57 Z. 236 ff.). Die dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfenen Sachverhalte sind folg- lich gänzlich bestritten. 7 10. Generelle Würdigung der verfügbaren Beweismittel Bei sämtlichen Vorwürfen gegen den Beschuldigten liegt eine Aussage-gegen- Aussage-Situation vor. Es bietet sich an, zunächst die verfügbaren Beweismittel – allen voran die Aussagen der Involvierten – zusammenzufassen und auf ihre Glaubhaftigkeit zu prüfen, bevor auf die konkreten Vorwürfe eingegangen wird. 10.1 Aussagen des Beschuldigten 10.1.1 Zusammenfassung der Aussagen Der Beschuldigte wies an der polizeilichen Einvernahme vom 28. November 2017 sämtliche gegen ihn erhobenen Vorwürfe von sich. Am 24. Oktober 2017 habe er mit der Strafklägerin C.________ zusammen den halben Tag in P.________ beim Q.________ (Baustelle) gearbeitet (pag. 054, Z. 49 ff.). Anschliessend seien sie nach J.________ gefahren und hätten dort Maler- und Abdeckarbeiten verrichtet (pag. 054, Z. 49 ff.). Auf Frage, ob er die Strafklägerin C.________ sexuell belästigt habe, antwortete er, er habe ihr am 26. Oktober 2017 lediglich von einer anderen Frau erzählt, der die I.________(AG) keinen Arbeitsvertrag machen würde. Er habe der Strafklägerin C.________ empfohlen, sie solle doch mit ihm weiterarbeiten, wobei er den schweizerdeutschen Ausdruck «schaffe» verwendet habe. Sie habe wohl «schlafe» verstanden (pag. 054, Z. 57 ff.). Die Strafklägerin habe ihn gefragt, ob sie mit allen «schlafen» solle, und er habe ihr geantwortet, er habe nicht «schla- fen» gesagt, sondern «schaffen» (pag. 054, Z. 61 f.). Gleichentags, also am 26. Oktober 2017, sei er vom Vorarbeiter kontaktiert wor- den, der ihn zu einem Gespräch in seinem Büro einlud (pag. 054, Z. 67). An die- sem Gespräch sei er mit den Vorwürfen konfrontiert worden und er habe erklärt, er lebe seit 37 Jahren in der Schweiz und arbeite seit 15 Jahren für die I.________(AG), sei aber noch nie Ziel solcher Vorwürfe gewesen (pag. 054, Z. 79 f.). Ungefähr eine Woche später habe ihn H.________ angerufen und ihm erzählt, dass die Strafklägerin E.________ ihn kontaktiert und aufgefordert habe, gegen ihn, den Beschuldigten, auszusagen (pag. 054, Z. 86 ff.). Die Frage, ob er der Strafklägerin C.________ auf einem Baugerüst von hinten in die Hose gereckt habe, verneinte er und antwortete, das Gerüst befinde sich in der Öffentlichkeit und in den Wohnungen befänden sich Bewohner, möglicherweise habe er sie im Vorbeigehen berührt (pag. 055, Z. 108 ff.). Auch beim Mittagessen habe er die Strafklägerin C.________ nicht berührt, ihr höchstens die Hand ge- reicht, um ihr beim Aufstehen zu helfen (pag. 056, Z. 152 f. und Z. 169 ff.). Er habe der Strafklägerin C.________ gesagt, dass sie eine gute Arbeiterin sei und er ihr helfen werde, eine gute Arbeitsstelle zu finden (pag. 054, Z. 185 ff.). In Bezug auf die Vorwürfe der Strafklägerin E.________ gab der Beschuldigte an, diese habe im Juni 2017 auf der Baustelle «L.________(Baustelle)» in K.________ gearbeitet (pag. 057, Z. 222 f.). Später habe er sie erst am 26. Oktober 2017 auf der Baustelle N.________(Baustelle) in K.________ wiedergesehen (pag. 057, Z. 229 ff.). Von sich aus zeigte er ein Foto, dass er auf dieser Baustelle von der Straf- klägerin E.________ gemacht hat (pag. 057, Z. 236 ff.) und gab auf Frage an, er habe dieses Foto gemacht, um es später ihrem Chef zu zeigen (pag. 058, Z. 244 f.). Er sagte: «Sie wollte sich von dort nicht entfernen, wir sollten dort arbeiten. Sie 8 entfernte sich aber eine halbe Stunde nicht, wir sollten dahin. Ich machte das Foto, um ihrem Chef zu zeigen, dass sie uns bei der Arbeit hinderte» (pag. 58, Z. 242 ff.). Letztlich habe er ihr gesagt, dass er nicht streiten wolle und das Foto auch nicht dem Chef gezeigt. Nach erneuter Frage, weshalb er das Foto von der Strafklägerin E.________ ge- macht habe, antwortete der Beschuldigte: «Wir waren am Verputz bemalen und sie schliff oben. Daher wollte ich, dass sie wegging. Ich sagte ihr dreimal, dass sie da- mit aufhören soll. Sie hätte nur eine halbe Stunde warten müssen, dann wären wir fertig gewesen.» (pag. 58, Z. 265 ff.). Die Strafklägerin E.________ habe dabei ständig Marihuana geraucht (pag. 058, Z. 246 f.). Er habe sie verbal vielleicht gelegentlich «Lady Gaga» genannt, wobei immer weitere Arbeitende anwesend gewesen seien (pag. 058, Z. 285 ff.). Die Strafklägerin E.________ habe die Arbeitszeiten nicht respektiert und sei oft zu spät gekommen und zu früh gegangen (pag. 059, Z. 298 f.). Er habe sie nie über ihr Sexualleben ausgefragt (pag. 059, Z. 306). Die Arbeitsteilung habe er jeweils nach dem Wunsch der Mitarbeitenden vorgenommen und dabei auf die Strafkläge- rin E.________ Rücksicht genommen (pag. 059, Z. 314 ff.). Auf Vorhalt der Aussa- gen von H.________ und auf Frage, ob er auf der Baustelle gelegentlich derbe Witze mache, sagte der Beschuldigte aus: «Ja, aber wenn ich sie [ihr] Lady Gaga, Madonna oder junge Frau gesagt habe ist das doch nicht schlimm oder?» (pag. 61, Z. 406 f.) Der Strafklägerin E.________ sei letztlich gekündigt worden, weil sei ihre Arbeit nicht zu Ende geführt habe (pag. 060, Z. 354 f.). Generell hätten alle über ihre Ar- beitsleistungen reklamiert, worin er den Grund für ihre Anzeige vermutet (pag. 060, z. 366 f. und Z. 382 ff.). Er habe sie mehrmals, bis zu zehnmal am Tag, zum Arbei- ten anhalten müssen (pag. 062, Z. 457). Er beurteile die Strafanzeigen gegen ihn als Komplott der beiden Strafklägerinnen (pag. 062, Z. 490). Vor der Staatsanwaltschaft führte der Beschuldigte zu den Vorwürfen bezüglich der Strafklägerin E.________ aus, er habe ihr öfters gesagt, dass sie arbeiten und nicht ständig rauchen solle, und sie dabei mit «Lady Gaga» angesprochen (pag. 066, Z. 45 f.). Ausserdem habe die Strafklägerin E.________ die Arbeitszeiten nicht eingehalten, sei oft zu spät erschienen, zu früh in die Mittagspause und zu spät von dieser wieder zurückgekommen (pag. 067, Z. 50 ff.). Wenn er sie zum Ar- beiten mit sich selbst eingeteilt hat, so habe er dabei keine andere Absicht gehabt, als zu arbeiten (pag. 067, Z. 54 f.). Wenn er nicht in ihrer Nähe gewesen sei, so habe sie gar nicht gearbeitet, sondern geschlafen (pag. 67, Z. 55 f.). Den anderen Leuten der Firma habe er jedoch erzählt, sie arbeite gut (pag. 067, Z. 57 f.). Er ha- be sie nie zu ihrem Sexualleben befragt (pag. 067, Z. 60 f.). Wenn er sie berührt habe, dann nur unabsichtlich (pag. 067, Z. 70 ff.). Er bestritt, die Strafklägerin E.________ jemals über ihr Sexualleben ausgefragt zu haben (pag. 069, Z. 147 ff.). Auf Frage, weshalb er ein Foto von der Strafklägerin E.________ gemacht ha- be, antwortete der Beschuldigte, diese habe bei ihrer Arbeit Dreck verursacht, der auf den darunterliegenden Weissputz gefallen sei. Daraufhin habe er der Strafklä- gerin C.________ gesagt, die ihm gegenüber angegeben haben soll, die Strafklä- gerin E.________ seit Jahren von der Malerschule zu kennen, sie solle die Straf- 9 klägerin E.________ bitten, sich von dort wegzubegeben (pag. 069, Z. 155 ff.). Als diese sich nicht von dort entfernt habe, habe er ihr gesagt er mache ein Foto von ihr, das sie jedoch von vorne abgebildet hätte, nicht von hinten (pag. 069, Z. 162 ff.). Auf die erneute Frage, weshalb er ein Foto von der Strafklägerin E.________ ge- macht habe, erklärte er, er habe sie «6 bis 7 Mal gebeten, dass sie für eine halbe Stunde weggehen soll. Auch Frau C.________ ging mehrmals zu ihr und hat sie darum gebeten» (pag. 70, Z. 182 f.) Die Strafklägerin E.________ sei seiner Ansicht nach nur wütend auf ihn, weil sie keine Festanstellung erhalten habe, und habe anderen Mitarbeitern angegeben, den Beschuldigten zu hassen, weshalb sie letztlich diese Vorwürfe fabriziert habe (pag. 071, Z. 201 ff. und Z. 206 ff.). Betreffend die Vorwürfe der Strafklägerin C.________ sagte er aus, er habe sie unabsichtlich beim Hinüberspringen vom Balkon auf das Baugerüst mit dem Turn- schuh berührt (pag. 072, Z. 250). Auch habe er sie am Mittag des 24. Oktober 2017 nicht an den Brüsten berührt, er habe ihr lediglich an die Schulter gefasst, um ihr zu signalisieren, dass sie dem Storenbauer zeigen solle, wo er die Rollläden montie- ren solle (pag. 072, Z. 263 ff.). Die Strafklägerin C.________ habe keine Arbeit ge- funden, und habe die Vorwürfe gegen ihn fabriziert, um ihn zu beseitigen und da- durch auf der Baustelle weiter arbeiten zu können (pag. 073, Z. 303 ff.). An seiner Einvernahme vor der Vorinstanz bestätigte der Beschuldigte seine bishe- rigen Aussagen. Betreffend die Vorwürfe der Strafklägerin C.________ gab er an, diese beim Hinüberspringen vom Balkon auf das Baugerüst versehentlich mit dem Schuh berührt zu haben (pag. 268, Z. 28 verbunden mit Korrektur bei Verlesen: pag. 269, Z. 36 f.). Betreffend die behaupteten Vorkommnisse am Mittag gab er an, er sei dort neben ihr gelegen und sie habe ihm zum Aufstehen die Hand gegeben, woraufhin er sie an der Schulter berührt habe (pag. 268, Z. 34 f.). Anschliessend sei der Storenmonteur hineingekommen und der Beschuldigte habe die Strafkläge- rin C.________ angewiesen, diesem zu zeigen, wo er die Storen montieren solle (pag. 268, Z. 36 ff.). Vor der Kammer bestätigte der Beschuldigte seine Ansicht, dass es sich bei den ihm gegenüber geäusserten Vorwürfen um ein Komplott der beiden Strafklägerin- nen handle (pag. 513, Z. 36 ff. und Z. 42 ff.). Diese würden sich – das habe ihm die Strafklägerin C.________ am 26. Oktober 2017 erzählt (pag. 518, Z. 30) – schon lange kennen und seien befreundet (pag. 518, Z. 18 ff.). Er attestierte der Strafklä- gerin E.________, dass sie eigentlich eine gute Arbeiterin sei, jedoch einzelne Re- geln nicht befolgt habe, sich beispielsweise über die vorgeschriebenen Arbeitszei- ten hinweggesetzt und ständig geraucht habe (pag. 514, Z. 2 ff.). Gegenüber der Strafklägerin C.________ sei er so freundlich gewesen, ihr einen Arbeitsplatz zu beschaffen, indem er nach Hause [nach S.________ (Land)] gegangen sei, weil sie Geld gebraucht habe, um von zu Hause auszuziehen (pag. 514, Z. 10 ff. und Z. 20 ff.). Dabei wiederholte er seine Aussage, wonach die Strafklägerin C.________ ihm gesagt habe, er werde nicht zurückkommen, woraufhin er gefragt habe: «Wieso? Gibt es einen Flugzeugabsturz?» (pag. 514, Z. 15 ff.). Als Leiter einer Baustelle, 10 auf dem immer mehrere Leute – darunter Frauen und zeitweise ein Lehrling – an- wesend gewesen seien, habe er nie Schimpfwörter oder sonstige schlechte Wörter verwendet (pag. 514, Z. 30 f. und Z. 36 ff.). Man habe nur über die Arbeit gespro- chen (pag. 514, Z. 31). Auf Vorhalt der Aussage von H.________, wonach auf der Baustelle teilweise unter der Gürtellinie geredet werde, meinte der Beschuldigte, dieser könne ja sagen was er wolle. Er jedenfalls habe keine Schimpfwörter be- nutzt, um jemanden zu beleidigen oder zu verletzen (pag. 514, Z. 43 f.). Er will die Strafklägerin E.________ lediglich einmal Shakira genannt haben (pag. 515, Z. 3 f.). Anlass dafür sei gewesen, dass sie auf der leeren Baustelle Musik gehört hätten und zufälligerweise Shakira im Radio gelaufen sei (pag. 515, Z. 8 f.). Lady Gaga habe er sie hingegen nie genannt (pag. 515, Z. 19). Betreffend die Vorwürfe im Zusammenhang mit der Strafklägerin C.________ führ- te er an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung aus, in der Mittagspause am 24. Oktober 2017 hätten sie zwei bis drei Meter Distanz zueinander gehabt (pag. 515, Z. 32). Die Strafklägerin C.________ sei vor ihm aufgestanden, habe ihm die Hand gereicht um ihm beim Aufstehen zu helfen, diese Hilfe habe er aber nicht in An- spruch genommen (pag. 516, Z. 6 f.). Ausserdem gab er an, es hätte einen Vorfall gegeben, bei dem die Strafklägerin C.________ ihm auf dem Baugerüst ein Bein gestellt habe, während er mit einem Farbbehälter auf das Baugerüst habe hinauf- steigen wollen (pag. 516, Z. 23 ff.). Infolge dessen sei er beinahe umgekippt, habe den Vorfall dann aber auf sich beruhen lassen (pag. 516, Z. 23 ff). 10.1.2 Würdigung der Aussagen des Beschuldigten Die Vorinstanz würdigte die Aussagen des Beschuldigten eingehend und korrekt (Ziff. III. 6.2 des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 321). Auf deren Ausführungen kann vollumfänglich verwiesen werden. Der Beschuldigte legte ein ausweichendes Aussageverhalten an den Tag. Seine Antworten gingen häufig an der Sache vorbei und er gab teils fadenscheinige Er- klärungen zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen, soweit er auf die konkret erho- benen Vorwürfe überhaupt einging. Symptomatisch für sein Aussageverhalten ist vor allen Dingen seine Antwort auf die einleitende Frage der Polizei, ob er die Strafklägerin C.________ sexuell beläs- tigt habe (pag. 054, Z. 54). Er habe ihr gegenüber während einer gemeinsamen Autofahrt gesagt, sie solle mit ihm «schaffen» und sie habe wohl «schlafen» ver- standen (pag. 054, Z. 59 f.). Dieser Vorfall würde gar nichts erklären, selbst wenn er so passiert wäre. Der Vorfall ereignete sich erst am 26. Oktober 2017 und somit nach der Strafanzeige (pag. 054, Z. 57 und Z. 60 f.). Zur Sache bezog er gar nicht erst Stellung. Unmittelbar nach dieser Aussage floh der Beschuldigte in gewohnter Manier in Ausführungen über einen Ferienbezug zum Besuch seiner kranken Mut- ter in S.________(Land) (pag. 054, Z. 66 ff.), bevor er langatmig seine Wahrneh- mungen über seine Entlassung zu schildern begann (pag. 054, Z. 72 ff.). Auf die eigentliche Frage ging er nicht ein. In den Aussagen des Beschuldigten sind erhebliche Widersprüche erkennbar. An der oberinstanzlichen Einvernahme antwortete der Beschuldigte auf den Vorwurf, sich auf die Strafklägerin C.________ gelegt und auf ihr rhythmische Bewegungen 11 gemacht zu haben, sie hätten zwei bis drei Meter Abstand zueinander gehabt (pag. 515, Z. 32). Er habe die Strafklägerin C.________ an diesem Mittag nicht berührt und sie habe ihm auch nicht beim Aufstehen helfen müssen (pag. 516, Z. 6 f.). Die- se Aussage überrascht, gab der Beschuldigte vor der Vorinstanz doch zu Protokoll, die Strafklägerin C.________ habe ihm beim Aufstehen geholfen und er habe sie in der Folge an der Schulter berührt (pag. 268, Z. 34 f.). Bereits die Vorinstanz er- kannte in dieser Aussage einen Widerspruch zu den vorangegangenen Aussagen des Beschuldigten. Vor der Staatsanwaltschaft gab er noch an, die Strafklägerin C.________ habe probiert, ihm aufzuhelfen, es aber nicht geschafft (pag. 073, Z. 277). Er habe sie im Zuge dieses Versuchs möglicherweise irgendwo angefasst (pag. 073, Z. 277 f.). Vor der Polizei war hingegen noch die Rede davon, dass er ihr beim Aufstehen geholfen habe (pag. 056, Z. 153 und Z. 169 f.). Die darin schon erkennbaren Widersprüche in den Aussagen des Beschuldigten verschärfte er noch vor der Kammer. Seine Schilderungen der Mittagspause vom 24. Oktober 2017 änderten sich im Verlauf des Verfahrens mehrmals. Die Widersprüche betra- fen zentrale Elemente des Handlungsablaufs. Ob er ihr aufhalf, oder sie ihm, er- scheint aus objektiver Sicht wichtig genug, dass der seit 2017 mit dem Vorwurf konfrontierte Beschuldigte in der Lage sein müsste, sich auch wenige Jahre nach dem Vorfall daran zu erinnern. Die widersprüchliche Aussage vor der Kammer, wo- nach der Beschuldigte die Strafklägerin C.________ gar nicht erst angefasst haben soll, sie ihm insbesondere nicht beim Aufstehen geholfen habe, lässt sich daher nicht mit dem blossen Zeitablauf erklären. In diesem Fall hätte der Beschuldigte auch ausgesagt, er könne sich nicht mehr genau erinnern. Das tat er aber nicht. Die Widersprüche in seinen Schilderungen der Mittagspause vom 24. Oktober 2017 sind als klares Lügensignal zu werten. Weitere, teils eklatante Widersprüche sind in den Aussagen des Beschuldigte im Zusammenhang mit dem Foto der Strafklägerin E.________ erkennbar. Während diese für ein anderes Unternehmen, aber auf derselben Baustelle arbeitete wie der Beschuldigte, sei es zu einem arbeitsbedingten Konflikt gekommen. Im Zuge des- sen habe der Beschuldigte zu Beweiszwecken ein Foto von der Strafklägerin E.________ gemacht. Hierzu gab er bei der Polizei zu Protokoll, die Strafklägerin E.________ habe sich von ihrem Arbeitsplatz, wo sie schliff (pag. 058, Z. 263), nicht entfernen wollen. Der Beschuldigte (offenbar zusammen mit weiteren Perso- nen) hätte dort aber arbeiten sollen (pag. 058, Z. 242 ff.). Er sagte vor der Polizei explizit: «Wir sollten aber dorthin» (pag. 058, Z. 243). Nach Ausschweifungen be- treffend den angeblichen Marihuana-Konsum der Strafklägerin E.________ und weiteren behaupteten Verfehlungen in ihrem Umgang mit Arbeitsgeräten, wurde der Beschuldigte erneut zum Grund, weshalb er die Strafklägerin E.________ foto- grafierte, gefragt (pag. 058, Z. 263). Darauf antwortete er, der ganze Dreck, wel- chen die Strafklägerin E.________ oben gemacht habe, sei zu ihnen hinuntergefal- len (pag. 058, Z. 264 f.). Sie seien am Verputz bemalen gewesen und die Strafklä- gerin E.________ habe oben geschliffen. Daher habe er gewollt, dass sie weggehe und ihr dies dreimal gesagt (pag. 058, Z. 265 ff.). Es fällt auf, dass seiner nachfol- genden Aussage zufolge er nicht mehr an den Arbeitsplatz der Strafklägerin E.________ gemusst hätte, sondern unten hätte malen wollen und von der Straf- 12 klägerin E.________ gestört worden war. Seine Version änderte sich also bereits während der ersten Einvernahme innert weniger Minuten. Vor der Staatsanwaltschaft gab er demgegenüber an, die Strafklägerin E.________ habe mit dem Messer ein Gitter geputzt und dieser Schmutz sei auf seine Malerar- beiten hinuntergefallen (pag. 069, Z. 155 f.). Er habe dort den Boden putzen wollen (pag. 069, Z. 158). Daraufhin habe er die Strafklägerin C.________ geschickt, die Strafklägerin E.________ von dort weg zu bitten (pag. 069, Z. 157 f.). Die Beiden würden sich seit Jahren von der Malerschule kennen. Nachdem die Strafklägerin E.________ sich trotz Aufforderung nicht von dort entfernt habe, sei der Beschul- digte zu ihr gegangen und habe sie gewarnt, er werde ein Foto machen, wenn sie sich nicht entferne (pag. 070, Z. 162 ff.). Das Foto sei aber von vorne gewesen, nicht von hinten. Das Putzinstitut habe ihm Druck gemacht (pag. 070, Z. 164 f.). Er habe die Strafklägerin sechs- bis siebenmal gebeten, sich von dort zu entfernen und auch die Strafklägerin C.________ sei mehrmals zu ihr gegangen (pag. 070, Z. 182 ff.). In dieser Version vor der Staatsanwaltschaft soll die Strafklägerin E.________ also nicht mehr geschliffen, sondern ein Gitter geputzt haben. Ausser- dem soll er neuerdings die Strafklägerin C.________ geschickt haben, der Straf- klägerin E.________ zu sagen, sie solle sich vorübergehend entfernen. Davon war an der polizeilichen Einvernahme noch keine Rede. Darüber hinaus ist offensicht- lich, dass der Beschuldigte das Foto von der Strafklägerin E.________ von hinten machte, nicht wie er angibt von vorne (pag. 009). Weshalb er das besagte Foto der Strafklägerin E.________ machte, das diese von hinten am Boden sitzend abbildet, gab der Beschuldigte somit gar keine Erklärung ab, sondern antwortete erneut langatmig ausweichend, gegenangriffig und widersprüchlich. An der oberinstanzlichen Einvernahme gab er nun an, die Strafklägerin C.________ habe ihm angeboten, der Strafklägerin E.________ mitzuteilen, sie solle sich von ihrem Arbeitsplatz kurz entfernen (pag. 518, Z. 17 f.). Sie würden sich bereits seit langem kennen. In dieser, vor der Kammer vorgetragenen Version soll es also die Strafklägerin C.________ gewesen sein, die dem Beschuldigten angeboten habe, mit der Strafklägerin E.________ zu reden, worin ein weiterer Wi- derspruch zu erkennen ist. Es ist offensichtlich, dass der Beschuldigte seine Version dieses Vorfalls im Verlauf des Verfahrens erkennbar ausschmückte und zahlreiche Details dazu erfand. Dies ist als klares Lügensignal zu werten. Warum er ein Foto auf seinem Mobiltelefon hatte, das die Strafklägerin E.________ von hinten auf dem Boden sitzend abbil- det, erklärte er während der gesamten Dauer des Verfahrens trotz mehrmaliger Nachfrage nicht. In seinen (inhaltlich unterschiedlichen) Versionen will er das er- stellte Foto stets von vorne gemacht haben. Die Schilderungen des Beschuldigten über die Hintergründe des erstellten Fotos, soweit sich diesen überhaupt ein kon- sistenter Kern entnehmen lässt, sind von vornherein nicht nachvollziehbar. Die Strafklägerin E.________ arbeitete zu diesem Zeitpunkt für ein anderes Unterneh- men als der Beschuldigte. Er hatte ihr gegenüber keinerlei Weisungsbefugnis und hatte gar nicht erst die Kompetenz, ihr zu sagen, wo sie arbeiten dürfte und wo nicht. Selbst wenn sämtliche Widersprüche in den Aussagen des Beschuldigten 13 vernachlässigt würden, machen seine Schilderungen also keinen Sinn. Darüber hinaus fehlt auch diesen Ausführungen jegliche Relevanz zur Sache. Das von der Vorinstanz vermerkte gegenangriffige Aussageverhalten demonstrierte der Beschuldigte auch vor der Kammer. So sagte er etwa auf Frage über die gene- relle Zusammenarbeit mit der Strafklägerin E.________, sie habe eigentlich gut gearbeitet, sei aber wiederholt zu spät zur Arbeit erschienen. Sie habe von ihm ver- langt, dies bei den Arbeitszeitrapporten falsch anzugeben (pag. 514, Z. 2 ff.). Der Beschuldigte habe daraufhin gesagt, dass er das nicht machen könne (pag. 514, Z. 4 f.). Es fällt auf, dass derartige Vorfälle bis zur oberinstanzlichen Einvernahme nie erwähnt wurden. Darüber hinaus überrascht, dass der Beschuldigte die Straf- klägerin E.________ an der oberinstanzlichen Einvernahme als gute Mitarbeiterin bezeichnete (pag. 514, Z. 2). Vor der Polizei gab er noch an, er habe sie bis zu zehnmal pro Tag zum Arbeiten ermahnen müssen (pag. 062, Z. 257 f.). Alle hätten reklamiert, die Strafklägerin E.________ arbeite nicht gut (pag. 060, Z. 366). Und vor der Staatsanwaltschaft sagte er aus, die Strafklägerin E.________ sei jeweils schlafen gegangen, wenn er sich von der Baustelle entfernt habe (pag. 067, Z. 55 f.). Sie habe gar nicht gearbeitet (pag. 067, Z. 56). Mit seinen zum Gegenangriff angeführten Umständen bleibt der Beschuldigte also nicht konsistent. Während er der Strafklägerin E.________ bis anhin unterstellte, sie habe ständig Pausen gemacht, kaum gearbeitet und alle hätten sich über sie beschwert, bezeichnete er sie neuerdings als gute Arbeiterin. Er lastete ihr aber an der oberinstanzlichen Einvernahme neuerdings an, von ihm verlangt zu haben, fal- sche Arbeitszeiten zu rapportieren. Auch in diesem Zusammenhang änderten sich die Aussagen des Beschuldigten im Verlauf des Verfahrens also mehrmals. Darü- ber hinaus nahm er damit meist keinerlei Bezug zur Sache oder zu den jeweils ge- stellten Fragen, sondern erhob zusammenhanglos Vorwürfe gegen die Strafkläge- rinnen. Dies veranschaulicht umso mehr das zuvor beschriebene ausweichende Aussageverhalten des Beschuldigten. Gleiches gilt in Bezug auf seine Ausführungen zur Strafklägerin C.________. An der oberinstanzlichen Einvernahme erwähnte der Beschuldigte auf Frage des Vor- sitzenden nach Ergänzungen einen Vorfall, bei dem die Strafklägerin C.________ ihm einmal den Fuss gestellt habe, als er mit einem Farbbehälter das Baugerüst hinaufgestiegen sei (pag. 516, Z. 23 ff.). Er habe diesen Vorfall dann aber sein las- sen. Dieses Ereignis erwähnte er bis zur oberinstanzlichen Einvernahme nie. Es ist nicht einzusehen, inwiefern dieser Vorfall zur Sache relevant sein sollte, wenn er denn stimmt. Unstimmigkeiten finden sich weiter in seinen Ausführungen zu den Rauchgewohn- heiten der Strafklägerin E.________. Auf die Frage, was er darunter verstehe, wenn jemand «die ganze Zeit» rauche, lastete er der Strafklägerin E.________ an, sie sei jede halbe Stunde zum Rauchen gegangen (pag. 518, Z. 36 f.). Seine Aus- sagen vor der Vorinstanz suggerieren jedoch, dass sie nur alle Stunde geraucht habe (pag. 267, Z. 29 ff.). Das problematische an den Rauchgewohnheiten der Strafklägerin E.________ sei vor der Vorinstanz noch gewesen, dass sie in den Wohnungen der Baustellen geraucht haben soll (pag. 267, Z. 34 ff.). Vor der Kam- 14 mer sagte er jedoch, sie sei jede halbe Stunde «nach draussen zum Rauchen» ge- gangen (pag. 518, Z. 36 f.). Hinzu kommen die objektiv unwahren Vorwürfe im Zusammenhang mit dem be- haupteten Marihuana-Konsum der Strafklägerin E.________ (dazu E. 13.3 unten). Die gegen beide Strafklägerinnen erhobenen Gegenangriffe sind offensichtlich nicht glaubhaft. Damit zielte der Beschuldigte einzig darauf ab, die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen in Zweifel zu ziehen und die gegen ihn erhobenen Vorwürfe als Komplott gegen seine Person darzustellen. Jedoch untergräbt der Beschuldigte mit diesem Aussageverhalten seine eigene Glaubwürdigkeit. Weiter ist die Behauptung des Beschuldigten, wonach beide Strafklägerinnen sich von der Berufsbildung her kennen würden, für die Kammer überhaupt nicht nach- vollziehbar. Einerseits verneinten beide dies mehrmals glaubhaft (pag. 259, Z. 25 f.; pag. 502, Z. 6; pag. 506, Z. 10). Andererseits ist auch nicht einzusehen, weshalb sie die gleiche Berufsschule besucht haben sollten, wie es der Beschuldigte be- hauptet. Die Strafklägerin E.________ absolvierte ihre Berufslehre im Kanton V.________ (pag. 504, Z. 26 und Z. 28), die Strafklägerin C.________ hingegen in den Kantonen W.________ und X.________ (pag. 499, Z. 32). Darüber hinaus ab- solvierten sie die dreijährige Berufslehre auch nicht zeitglich. Die Strafklägerin E.________ beendete diese im Jahr 2016 und begann damit folglich im Jahr 2013 (pag. 504, Z. 26). Die Strafklägerin C.________ hingegen beendete ihre Lehre erst im Jahr 2017 und begann damit folglich im Jahr 2014 (pag. 499, Z. 28). Dahinge- hende Äusserungen des Beschuldigten, die er vor der Kammer bekräftigte (pag. 514, Z. 10), sind durch nichts belegt und daher offensichtlich unwahr. Sie dienen lediglich der Untermauerung seiner Version, wonach die beiden Strafklägerinnen sich gegen ihn verschworen und im Zuge dessen ihre Vorwürfe erfunden hätten. Auch die Ausführungen des Beschuldigten zu seinen Spitznamen für die Strafklä- gerin E.________ sind widersprüchlich und teils fadenscheinig. Vor der Polizei gab er an, er habe die Strafklägerin E.________ gelegentlich mit Lady Gaga oder Ma- donna angesprochen, fand aber, dass das nicht schlimm sei (pag. 061, Z. 406 f.). Der Staatsanwaltschaft gegenüber sagte er aus, er habe ihr gesagt: «Bitte, Lady Gaga, arbeiten und rauche nicht ständig Haschisch und Zigaretten» (pag. 066, Z. 45 f.). An der oberinstanzlichen Einvernahme gab er an, die Strafklägerin E.________ einmal mit Shakira angesprochen zu haben (pag. 515, Z. 3 f. und Z. 19 f.). Das sei aber nur einmal vorgekommen (pag. 515, Z. 19 f.). Sie hätten auf der leeren Baustelle regelmässig Radio gehört und zu diesem Zeitpunkt sei gerade Shakira im Radio gelaufen (pag. 515, Z. 8 ff.). Lady Gaga habe er sie hingegen nicht genannt (pag. 515, Z. 19). Die Widersprüche in den verwendeten Spitznamen mögen noch marginal sein, handelt es sich doch bei allen dreien um bekannte Pop- Sängerinnen. Bemerkenswert ist, dass der Beschuldigte die Verwendung des Na- mens Lady Gaga vor der Kammer trotz entsprechender Frage verneinte. Zudem ist auffällig, dass der Beschuldigte vor der Polizei noch angab, die Strafklägerin E.________ regelmässig mit solchen Spitznamen angesprochen zu haben. Vor der Kammer soll das jedoch nur ein einziges Mal vorgekommen sein. Dafür soll auch Anlass bestanden haben, weil gerade Shakira im Radio gelaufen sei. Auch wenn diese Aussagen zur Sache wenig Relevanz haben, veranschaulichen sie das Aus- 15 sageverhalten des Beschuldigten beispielhaft. Seinen eigenen Ausführungen wi- dersprach er während der Dauer des Verfahrens mehrmals und er gab für sein Verhalten fadenscheinige Erklärungen ab. Aus diesen, wie auch aus den von der Vorinstanz ausgeführten Gründen kann auf die Aussagen des Beschuldigten nicht abgestellt werden. Die vom Beschuldigten gegen die Strafklägerinnen im Sinne von Gegenangriffen erhobenen Vorwürfe las- sen sich allesamt anhand der darin ersichtlichen Widersprüche problemlos als Er- findungen seinerseits entlarven. Seine Antworten auf Vorhalte mit den entspre- chenden Tatvorwürfen erschöpfen sich aber gerade in solchen, meist zusam- menhanglosen Gegenangriffen. Dies veranschaulicht, dass seine Aussagen aus- schliesslich dem eigenen Schutz dienen und nicht glaubhaft sind. 10.2 Aussagen der Strafklägerin C.________ 10.2.1 Zusammenfassung der Aussagen Die Strafklägerin C.________ meldete sich am 25. Oktober 2017 gemeinsam mit der Strafklägerin E.________ am Schalter der Polizeiwache K.________ und erhob Strafanzeige gegen den Beschuldigten wegen sexueller Belästigung (pag. 004). Sie gaben Beide an, der Beschuldigte habe sie über einen längeren Zeitraum ver- bal belästigt. Die Strafklägerin C.________ gab zudem an, der Beschuldigte habe ihr am Vortag, also am 24. Oktober 2017, während sie zum Zweck der Arbeitsver- richtung in der Hocke gewesen sei, von hinten in die Hose gereckt (pag. 004). An der polizeilichen Einvernahme vom 1. November 2017 sagte die Strafklägerin C.________ aus, am 24. Oktober 2017 sei sie zusammen mit dem Beschuldigten alleine auf der Baustelle in J.________ gewesen (pag. 015, Z. 37). Es seien noch zwei Storenbauer auf der Baustelle gewesen, die sie aber nicht gesehen hätten (pag. 016, Z. 83 f.). Um etwa 10:00 Uhr habe sie auf dem Baugerüst an der Fassa- de etwas abdecken müssen und sei hierfür in die Hocke gegangen (pag. 015, Z. 40 ff.). Auf einmal sei der Beschuldigte neben ihr aufgetaucht, habe ihr in die Hose gegriffen und ihr Gesäss berührt (pag. 015, Z. 42 ff.). Der Beschuldigte sei auf demselben Gerüstladen gewesen wie sie, habe irgendetwas gesungen und habe ihr im Vorbeigehen ans Gesäss gefasst (pag. 015, Z. 25 ff.). Auf ihre Frage, was das solle, habe der Beschuldigte geantwortet, das sei nur Spass (pag. 015, Z. 47 f.). Anschliessend habe sie den Rest des Vormittags normal weitergearbeitet, bevor sie am Mittag zusammen mit dem Beschuldigten in die leerstehende, oberste Wohnung gegangen sei (pag. 015, Z. 48 ff.). Aufgrund starker Kopfschmerzen ha- be sie sich auf den Boden des Wohnzimmers gelegt, woraufhin der Beschuldigte sich neben sie gelegt habe (pag. 015, Z. 50 f.). Er reckte hinüber und habe sie über dem Pullover an den Brüsten angefasst (pag. 015, Z. 52 f.). Die Strafklägerin C.________ habe die Hand des Beschuldigten weggestossen und habe gedacht, dieser hätte die Geste verstanden. Nachdem die Strafklägerin C.________ einge- nickt gewesen sei, habe der Beschuldigte weitergeredet und ihr Sachen gesagt, wie «du bist so schön, so lieb. Ich will dich einmal ausprobieren und deine Muschi schlecken» (pag. 015, Z. 54 ff.). Der Beschuldigte sei plötzlich auf sie gelegen und habe sich auf ihr bewegt (pag. 015, Z. 55 ff.). Sie habe den Beschuldigten ange- 16 schrien, dass er ihr wehtue und weggehen solle (pag. 015, Z. 57 f.). Zu diesem Zeitpunkt sei es schon fast 13:00 Uhr gewesen und die Beiden hätten wieder zur Arbeit gemusst (pag. 015, Z. 59). Aufgrund hoher Arbeitsauslastung habe der Be- schuldigte am Nachmittag gewissermassen keine Zeit mehr für weitere tätliche Belästigungen gehabt, jedoch sei es verbal weitergegangen. Der Beschuldigte ha- be wiederholt gesagt, er wolle «ihre Muschi lecken» (pag. 016, Z. 62 f.). Sie habe mehrmals gesagt, er solle das sein lassen, wobei sie zweifle, ob sie dies ausreichend resolut getan hätte (pag. 016, Z. 64 f.). Der Beschuldigte hätte ihr auch gesagt, dass er sich beim Chef über ihre Arbeit beklagen würde, wenn sie diesem von den Vorfällen berichten würde (pag. 016, Z. 65 f.). In der Folge habe sie die Sprüche den Rest des Tages über sich ergehen lassen. Am darauffolgen- den Tag, also am 25. Oktober 2017, sei sie, erneut zusammen mit dem Beschul- digten, auf der Baustelle beim Theater in K.________ gewesen, wo sie die Straf- klägerin E.________ kennengelernt habe (pag. 016, Z. 71 ff.). Bei dieser Baustelle seien keine weiteren Vorkommnisse zu vermerken, weil es dort zu viele Leute ge- habt habe (pag. 016, Z. 100). An der Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft vom 14. August 2018 führte die Strafklägerin C.________ aus, dass es nach dem Vorfall auf dem Baugerüst, wobei der Beschuldigte ihr ans Gesäss gefasst habe, komisch weitergegangen sei (pag. 021, Z. 78). Die Frage, ob es danach weitere Belästigungen durch den Beschuldig- ten gegeben habe, verneinte sie (pag. 022, Z. 89 f.). Ihre Aussagen, wonach der Beschuldigte ihr auf dem Boden liegend über dem Pullover an die Brüste gefasst habe, bestätige sie auf Vorhalt hin (pag. 022, Z. 92 ff.). Auf erneute Frage, ob an diesem Tag noch Weiteres vorgefallen sei, schilderte sie die verbalen Belästigun- gen durch den Beschuldigten (pag. 022, Z. 101 ff.). Erneut bestätigte sie auf Vor- halt ihre Aussagen, wonach der Beschuldigte ihr gegenüber, während sie einge- nickt war, anzügliche Bemerkungen machte (pag. 022, Z. 105). Die erneute Frage, ob an diesem Tag Weiteres vorgefallen war, verneinte sie erneut (pag. 022, Z. 109 f.). Sie bestätigte jedoch auf entsprechenden Vorhalt auch ihre Aussagen, wonach der Beschuldigte auf sie gelegen sei und sich auf ihr rhythmisch bewegt habe (pag. 022, Z. 112 ff.). Sie erklärte auf Nachfrage hin, der Beschuldigte habe sich auf ihr bewegt, «wie wenn man mit jemanden schläft» (pag. 022, Z. 121 f.). Weiter ergänzte sie, dass der Beschuldigte sie auch aufgefordert bzw. dazu ge- drängt habe, ihn zu berühren (pag. 023, Z. 130). Vor der Vorinstanz schilderte die Strafklägerin C.________ die Vorgänge vom 24. Oktober 2017 wie folgt: In J.________, als sie Ausbesserungsarbeiten an der Fas- sade gemacht habe, sei der Beschuldigte auf dem Baugerüst hinter ihr durchgelau- fen und habe ihr von hinten in die Hose gegriffen (pag. 259, Z.41 f.). Am Mittag sei- en sie gemeinsam in der Attikawohnung gewesen und sie habe sich hingelegt, weil es ihr nicht gut gegangen sei (pag. 260, Z. 3 f.). Daraufhin sei der Beschuldigte ge- kommen und habe angefangen sie zu streicheln, wobei sie eine streichende Bewe- gung leicht unterhalb des linken Schlüsselbeins vorzeigte (pag. 260, Z. 3 ff.). Wei- ter habe er sie auch am Bein angefasst (pag. 260, Z. 21). Er habe gewollt, dass auch sie ihn anfasse (pag. 260, Z. 21). Sie habe ihm gesagt, er solle damit auf- hören, jedoch sei es in der Folge dazu gekommen, dass der Beschuldigte auf sie 17 gelegen sei und sich auf ihr rhythmisch bewegt habe (pag. 260, Z. 8 f.). Der Be- schuldigte habe dabei gesagt, «du bist so schön, so lieb. Am liebsten würdi dini Muschi schläcke» (pag. 260, Z. 9 f.). Auf ihr Protestieren hin, habe er ihr gesagt, es sei doch nur Spass (pag. 260, Z. 10 f.). Daraufhin seien zum Glück Storenbauer gekommen (pag. 260, Z. 12 f.). Sie könne nicht mehr genau wiedergeben, was der Beschuldigte zu ihr gesagt habe, jedenfalls habe er gewollt, dass sie ihn zwischen den Beinen anfasse (pag. 260, Z. 24 f.). Zum Vorhalt, ihre Aussage, wonach der Beschuldigte sie am Bein angefasst habe, sei neu, könne sie nichts sagen (pag. 260, Z. 39 ff.). Vor der Kammer beschrieb die Strafklägerin C.________ die Zusammenarbeit mit dem Beschuldigten als anstrengend aufgrund dessen verbaler Ausdrucksweise (pag. 499, Z. 36). Auf Vorhalt der Aussage des Beschuldigten vor der Vorinstanz, wonach er sie beim Herüberspringen vom Balkon auf den Gerüstladen mit dem Fuss berührt und sich dafür sogleich entschuldigt habe (pag. 268, Z. 25-30 mit Kor- rektur pag. 269, Z. 35-37), sagte sie aus, dass ein solcher Vorfall nicht passiert sei (pag. 500, Z. 12). Die Gerüstladen seien meist bündig mit dem Balkon, da könne man gar nicht hinüberspringen (pag. 500, Z. 12 f.). Daran, dass sie sich in der Mit- tagspause des 24. Oktober 2017 hingelegt habe, könne sie sich noch gut erinnern, sie habe damals starke Kopfschmerzen gehabt (pag. 500, Z. 17 f.). Sich über Mit- tag kurz hinzulegen sei normal, wenn man die Gelegenheit dazu habe (pag. 500, Z. 22; pag. 503, Z. 10). Der Beschuldigte sei neben sie gekommen, habe begon- nen, sie zu befummeln und sei dann auf sie gelegen (pag. 500, Z. 26 ff.). Sein Ge- wicht habe ihr Schmerzen bereitet (pag. 500, Z. 27 f.). Auf ihre Aufforderung, auf- zuhören, habe er nur gelächelt und gesagt, es sei doch nur Spass (pag. 500, Z. 28 f.). Auf Frage, was an diesem Tag sonst noch vorgefallen sei, antwortete sie, dass der Beschuldigte ihr auf dem Gerüst von hinten in die Hose an das Gesäss gefasst habe (pag. 500, Z. 38 ff.). An den ersten vier Tagen ihrer Zusammenarbeit mit dem Beschuldigten, habe dieser sie mehrmals verbal belästigt, diese Vorfälle sind jedoch nicht Gegenstand des Verfahrens (pag. 501, Z. 4). Dass der Beschuldigte sie am 25. Oktober 2017 gebeten habe, der Strafklägerin E.________ zu sagen, sie solle sich von dort, wo sie arbeitete, kurz entfernen, wie es der Beschuldigte mehrmals geschildert hat, verneinte sie (pag. 501, Z. 19). Die Strafklägerin E.________ habe sie am 25. Oktober 2017 kennengelernt, unmittelbar bevor sie zur Polizei gegangen seien (pag. 501, Z. 19). Seit dem letzten Gerichtstermin vor der Vorinstanz hätten sie keinen Kontakt mehr gehabt (pag. 502, Z. 2). Vom vorliegenden Strafverfahren erhoffe sie sich Gerechtigkeit und, dass der Beschuldigte sich entschuldigen würde (pag. 502, Z. 25 ff.). Sie erklärte sich bereit, gegebenenfalls eine Vereinbarung mit dem Beschuldigten zu schliessen und gestützt darauf ihren Strafantrag wegen sexueller Belästigung zurückzuziehen (pag. 502, Z. 39 ff.). 10.2.2 Würdigung der Aussagen der Strafklägerin C.________ Der Würdigung der Vorinstanz (Ziff. III.6.3.3 des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 324 ff.) schliesst sich die Kammer mit Ausnahme des nachfolgenden Vorbe- halts betreffend ihre Aussagen vor der Staatsanwaltschaft an. 18 Augenscheinlich begann die Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 14. Au- gust 2018 nach entsprechender Rechtsbelehrung und Frage, in welchem Verhält- nis sie zum Beschuldigten stehe, sogleich mit der Frage, ob sie ihre bisherigen Aussagen bestätigen könne (pag. 021, Z. 49 f.). Dies bejahte sie (pag. 021, Z. 51). Darauf folgte der Vorhalt eines Teils ihrer bisherigen Aussagen vor der Polizei (pag. 021, Z. 53 ff.), die sie wiederum bestätigte. Ihre Antwort auf die darauffolgen- de Frage, ob es an diesem Tag zu weiteren Belästigungen durch den Beschuldig- ten gekommen sei, was sie zunächst verneinte (pag. 022, Z. 90; pag. 022, Z. 110) ist angesichts dessen, dass sie zuvor sämtliche ihrer Aussagen vor der Polizei bestätigte (pag. 021, Z. 49-51), zu würdigen. Ihre Verneinung kann vor diesem Hin- tergrund auch so verstanden werden, dass es zu keinen weiteren Belästigungen durch den Beschuldigten gekommen sei, als jene, die sie bereits der Polizei schil- derte und eingangs der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme bestätigte. Zu kei- nem Zeitpunkt wurde die Strafklägerin C.________ durch die Staatsanwaltschaft zu freier Erzählung eingeladen. Es ist nicht klar, wie sie ausgesagt hätte, wenn sie die Möglichkeit zur freien Erzählung gehabt hätte. Daher ist die Kammer der Ansicht, dass die Aussagen der Strafklägerin C.________ vor der Staatsanwaltschaft ihrer Glaubwürdigkeit nicht abträglich sind. Diese Aussagen sind mangels freier Erzäh- lung hingegen auch nicht aussagekräftig. Im Weiteren weisen die Aussagen der Strafklägerin C.________ die wesentlichen Realitätskriterien auf. Sie sagte an der ersten Einvernahme vor der Polizei in freier Erzählung aus (pag. 015, Z. 37 ff.). An den erst- und oberinstanzlichen Einvernah- men blieb sie mit ihren Aussagen im Kern konstant. Sie schilderte nachvollziehbare innere Vorgänge, beispielsweise, dass sie sich am Mittag des 24. Oktober 2017 hingelegt habe, weil sie Kopfschmerzen hatte (pag. 015, Z. 50 f.; pag. 260, Z. 3; pag. 500, Z. 17 f.). Oder, dass sie es als Glück empfand, dass um ca. 13:00 Uhr am Mittag des 24. Oktober 2017 der Storenbauer die Wohnung betreten habe und der Beschuldigte von ihr ablassen musste (pag. 015, Z. 59 f.; pag 260, Z. 12 f.). Gleiches gilt für ihre Schilderung von Rückenschmerzen, die sie aufgrund des Ge- wichts des Beschuldigten empfand, als er auf ihr gelegen habe (pag. 015, Z. 57; pag. 260, Z. 10 f.; pag. 500, Z. 27 f.). Eindrücklich schilderte sie auch, dass sie dem Beschuldigten möglicherweise nicht bestimmt genug gesagt habe, er solle damit aufhören (pag. 016, Z. 64). Sie sei «nicht so eine starke Person» und habe ihm so vielleicht das Gefühl vermittelt, er könne das einfach mit ihr machen (pag. 016, Z. 87 f.). Diese Umstände belegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Strafklägerin C.________. Insbesondere, dass sie zumindest einen Teil der Schuld bei sich selbst sucht, wäre nicht zu erwarten, wenn sie ihre Vorwürfe erfunden hätte. Die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Strafklägerin C.________ werden ausser- dem dadurch gestützt, dass sie keinerlei Tendenz zur Aggravation an den Tag legt. Auf Frage der Polizei über den Zustand des Glieds des Beschuldigten, als dieser auf ihr gelegen habe, antwortete sie, sie habe zwar etwas gespürt, könne aber nicht sagen, ob es sein Glied gewesen sei (pag. 017, Z. 117 f.). Er sei ja angezo- gen gewesen. Über den Zustand seines Glieds könne sie daher nichts aussagen (pag. 017, Z. 118). Vor der Staatsanwaltschaft sagte sie auf entsprechende Frage aus, man spüre alles, wenn er auf einem liege, sie habe jedoch nicht gespürt, dass sein Glied erigiert gewesen wäre (pag. 022, Z. 118). Hätte sie diesen Vorfall erfun- 19 den, so wäre zu erwarten gewesen, dass sie die wiederholte Frage nach dem Zu- stand des Glieds des Beschuldigten als Vorlage empfunden und darauf entspre- chend reagiert hätte. Es wäre zu erwarten, dass sie in diesem Fall ausgesagt hätte, sein Glied in erigiertem Zustand gespürt zu haben. Das tat sie jedoch nicht. Was die Verteidigung des Beschuldigten gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Strafklägerin C.________ vorbringt, vermag diese nicht in Zweifel zu ziehen. Hierzu brachte die Verteidigung anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vor, die Strafklägerin C.________ habe in ihren Aussagen jeweils auffällig wenige Details genannt. So habe sie nicht erwähnt, mit welcher Hand der Beschuldigte ihr am Vormittag auf dem Baugerüst in die Hose an das Gesäss gefasst habe, oder was der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt in Händen gehalten habe. Dagegen ist einzuwenden, dass die Strafklägerin C.________ zu diesem Zeitpunkt im Begriff war, zu malen. Für sie stellte die Situation am 24. Oktober 2017 vor der Belästi- gung durch den Beschuldigten eine normale Arbeitsverrichtung dar. Im Zuge des- sen leuchtet es absolut ein, dass sie nicht darauf achtete, was der Beschuldigte ge- rade tat, und richtete ihren Blick auf die vor ihr liegende Hausfassade. Dass sie nicht weiss, was der Beschuldigte in Händen hielt und mit welcher Hand er sie an- fasste, spricht nicht gegen ihre Glaubwürdigkeit, hatte sie ihren Blick eben gerade nicht auf den Beschuldigten, sondern auf die gegenüberliegende Seite gerichtet. Hingegen würden dahingehende Details in den Aussagen der Strafklägerin C.________, wie die Verteidigung des Beschuldigten sie scheinbar erwarten wür- de, die Frage aufwerfen, wie sie dies wahrgenommen haben sollte, wenn sie ihren Blick zu diesem Zeitpunkt auf die Fassade gerichtet und nichts Bemerkenswertes erwartet hatte. Aus denselben Gründen ist auch das Vorbringen der Verteidigung, wonach die Strafklägerin C.________ sich in Widersprüche verstricke, wenn sie einerseits schildere, der Beschuldigte sei plötzlich neben ihr gestanden (pag. 015, Z. 42), und andernorts erwähne, er sei singend an ihr vorbeigelaufen (pag. 015, Z. 45 f.), un- behelflich. Die Strafklägerin C.________ erwartete zu diesem Zeitpunkt nichts Aus- sergewöhnliches und richtete ihre Aufmerksamkeit demensprechend auf ihre Ar- beit. Dass sie dabei nicht genau wahrnahm, was der Beschuldigte tat und wo er sich genau aufhielt, ist glaubhaft. Zudem sind die Verhältnisse auf Baugerüsten ge- richtsnotorisch in der Regel eng. Ob der Beschuldigte neben der Strafklägerin C.________ oder hinter ihr gestanden haben soll, kann in solchen Verhältnissen ein Unterschied von wenigen Zentimetern bedeuten. Dass sie zunächst aussagte, der Beschuldigte sei neben ihr gestanden, und später aussagte, er sei hinter ihr gestanden, stellt aus diesen Gründen kein Widerspruch dar. Letztlich kann dem Vorbringen der Verteidigung, die Strafklägerin C.________ ha- be die Aufforderung des Beschuldigten, auch ihn zu berühren, erstmals vor der Vorinstanz erwähnt und somit im Verlauf des Strafverfahrens Details dazu erfun- den, nicht beigepflichtet werden. Wie sich aus den Akten ergibt, erwähnte die Strafklägerin C.________ dies schon bei der Einvernahme durch die Staatsanwalt- schaft (pag. 023, Z. 130 f.). Aus den von der Vorinstanz in Erwägung gezogenen Gründen – mit vorerwähntem Vorbehalt betreffend die Aussagen vor der Staatsanwaltschaft – sowie den weite- 20 ren aufgezeigten Gründen kommt die Kammer zum Schluss, dass die Aussagen der Strafklägerin C.________ durchwegs glaubhaft sind. Darauf kann abgestellt werden. 10.3 Aussagen der Strafklägerin E.________ 10.3.1 Zusammenfassung der Aussagen Die Strafklägerin E.________ meldete sich am 25. Oktober 2017 zusammen mit der Strafklägerin C.________ am Schalter der Polizeiwache K.________ und sie erhoben beide Strafanzeige gegen den Beschuldigten wegen sexueller Belästigung (pag. 004). Sie gaben beide an, der Beschuldigte habe sie über einen längeren Zeitraum verbal belästigt. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 8. November 2017 schilderte die Strafklägerin E.________, dass sie vom 1. Juni 2017 bis zum 15. September 2017 als temporäre Malerin bei der I.________(AG) tätig gewesen sei, wo auch der Be- schuldigte festangestellt sei bzw. nunmehr war (pag. 027, Z. 37 ff.). Dieser habe ein gutes Verhältnis zum Projektleiter gehabt, über ihn sei viel gesprochen worden, jedoch habe nie jemand den Mut gehabt, ihm etwas direkt zu sagen (pag. 027, Z. 40 f.). Der Beschuldigte habe sich kaum etwas sagen lassen und habe bei Vorwür- fen immer alles abgestritten (pag. 027, Z. 41). Bei Anschuldigungen sei es immer entweder zu endlosen Diskussionen mit ihm gekommen oder er habe einem so- gleich «eine Brause» verpasst (pag. 027, Z. 41 ff.). Da der Beschuldigte der einzige Festangestellte unter mehreren temporär Angestellten war, sei er gewissermassen hierarchisch übergeordnet gewesen (pag. 027, Z. 46 f.). Auf der Baustelle U.________ habe der Beschuldigte bereits in ihrer ersten Arbeitswoche begonnen, Sprüche zu machen, welche die Strafklägerin zunächst nicht ernst genommen ha- be (pag. 027, Z. 51 ff.). Der Beschuldigte habe sie gefragt, weshalb sie keinen Freund habe, sie sehe doch so gut aus (pag. 028, Z. 57 f.). Darauf seien Anmachen und perverse Sprüche vom Beschuldigten gefolgt, so etwa, wann sie ihr erstes Mal gehabt habe, ob sie noch Jungfrau sei (pag. 028, Z. 72 f.). Ihr sei aufgefallen, dass der Beschuldigte immer mit ihr habe zusammenarbeiten wollen. Wenn sie zu Dritt auf der Baustelle gewe- sen seien, habe der Beschuldigte die Arbeit so aufgeteilt, dass er mit ihr zusamme- narbeiten könne (pag. 028, Z. 59 ff. und Z. 65 ff.). An einem Tag, nachdem der Beschuldigte mit seinen Eroberungen geprahlt hatte, habe er begonnen, sich über die Figur der Strafklägerin E.________ zu äussern und habe ihr erklärt, wo sie zunehmen und was sie ändern solle, sodass sie schliesslich die perfekte Pornodarstellerin wäre (pag. 029, Z. 128 ff.). Als sie einen Freund hatte, habe der Beschuldigte sie ständig über ihr Sexualleben ausgefragt und ihr gesagt, wenn ihr Freund keinen Sex mit ihr haben wolle oder könne, dann sei er eine Pfeife (pag. 029, Z. 136 ff.). Am 25. Oktober 2017, als die Strafklägerin E.________ bei einem anderen Unter- nehmen gearbeitet habe, sei sie auf der Baustelle am N.________(Baustelle) K.________ dem Beschuldigten begegnet (pag. 029, Z. 142 ff.). Gegen ihr Einver- ständnis habe der Beschuldigte ein Foto von ihr gemacht, was er jedoch bestritten 21 habe (pag. 029, Z. 146 ff.). Am selben Tag habe sie die Strafklägerin C.________ kennengelernt. Die Strafklägerin E.________ gab weiter an, ein anderer Mitarbeiter der I.________(AG), H.________, habe die Sprüche des Beschuldigten teilweise mit- bekommen (pag. 030, Z. 171 ff.). An ihrer Einvernahme vor der Polizei vom 11. Dezember 2017 gab die Strafklägerin E.________ auf Vorhalt einer Aussage des Beschuldigten an, sie sei entgegen sei- ner Behauptung nicht wegen ihm nicht mehr für die I.________(AG) tätig (pag. 030, Z. 81 ff.). Ausserdem sei ihrem neuen Chef, der früher ebenfalls bei der I.________(AG) tätig war, der Beschuldigte bekannt als jemand, der Fotos von Frauen auf Baustellen mache (pag. 034, Z. 84 ff.). An ihrer Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft vom 14. August 2018 bestätigte die Strafklägerin E.________ im Wesentlichen ihre bisherigen Aussagen. Sie führte an, sie empfände Ekel ob der Vorstellung, dass der Beschuldigte sie so genau an- geschaut habe, ohne dass sie es bemerkt habe (pag. 039, Z. 149 ff.). Vor der Vorinstanz sagte die Strafklägerin E.________ erneut aus, dass der Be- schuldigte ihr bei der Baustelle O.________ (Baustelle), in K.________ gesagt ha- be, wenn sie mehr Brüste hätte und «weniger Arsch» so hätte sie die perfekte Por- nofigur (pag. 255, Z. 30 f.). Auf der gleichen Baustelle habe der Beschuldigte sie auch zu ihrem Sexualleben mit ihrem Freund ausgefragt und ihr gesagt, wenn man mit ihr zusammen sei, dann müsse man Sex mit ihr haben (pag. 255, Z. 32 ff.). Vor der Kammer sagte die Strafklägerin E.________ aus, die Zusammenarbeit mit dem Beschuldigten sei unangenehm gewesen und habe einen gewissen «faulen Geschmack» hinterlassen (pag. 504, Z. 32). Die Vorfälle lägen schon lange zurück und sie versuche, diese zu verdrängen, könne sich aber noch an die Aussagen des Beschuldigten betreffend Pornofigur erinnern (pag. 504, Z. 37 ff.). Die Frage, ob er sie über ihr Sexualleben mit ihrem Freund ausgefragt habe, bestätigte sie (pag. 505, Z. 2). Sie verneinte, dass der Beschuldigte sie ständig kritisiert habe (pag. 505, Z. 12), wie dieser wiederholt behauptete (pag. 267, Z. 4-6). Kritik sei zwar vorgekommen, sie könne damit aber auch umgehen, wenn sie berechtigt sei (pag. 505, Z. 16 ff.). Auf Frage, was sie vom vorliegenden Strafverfahren erwarte, antwortete sie, es gehe ihr darum, dass niemandem mehr gleiches passiere, wie ihr (pag. 506, Z. 22 ff.). 10.3.2 Würdigung der Aussagen der Strafklägerin E.________ Die Vorinstanz würdigte die Aussagen der Strafklägerin E.________ ebenfalls kor- rekt und die Kammer schliesst sich diesen Erwägungen an (Ziff. III.6.3.2 des erstin- stanzlichen Urteilsmotivs; pag. 324). Die Aussagen der Strafklägerin E.________ weisen die wesentlichen Realitäts- kennzeichen auf. Ihre Vorwürfe äusserte sie erstmalig allesamt in freier Erzählung (pag. 027, Z. 37 ff.). Bei ihren weiteren Aussagen vor der Staatsanwaltschaft, der Vorinstanz und der Kammer sind keine Widersprüche ersichtlich. Äusserungen Dritter erzählte sie in direkter Rede, so beispielsweise in ihrer Schilderung über die Arbeitseinteilung durch den Beschuldigten (pag. 028, Z. 65 ff.). Ebenso äusserte 22 sie sich bei wesentlichen Vorkommnissen in ihrer Erzählung über innere Vorgänge, beispielsweise, dass sie nach einem Kuss des Beschuldigten auf ihre Wade über- fordert gewesen und Rauchen gegangen sei, um sich abzuregen (pag. 028, Z. 82 ff.). Oder, dass das unterschiedliche Verhalten des Beschuldigten gegenüber bestimmten Personen und hinter deren Rücken sie eingeschüchtert habe (pag. 028, Z. 100). Oder, dass sie sich beim ersten Aufeinandertreffen mit der Strafklägerin C.________ gedacht habe, sie wolle diese direkt über ihre Erfahrun- gen mit dem Beschuldigten befragen (pag. 029, Z. 151 f.). Sie wolle sich nicht den Vorwurf machen müssen, nicht rechtzeitig gehandelt zu haben, wenn etwas Schlimmeres passieren würde (pag. 029, Z. 154 f.). Auch an der oberinstanzlichen Einvernahme waren verschiedene Realkennzeichen erkennbar. Auffällig sind auch hier ihre Schilderungen innerer Vorgänge. So sagte die Strafklägerin E.________ beispielsweise auf die Frage, weshalb sie erst nach rund zwei Monaten zur Polizei gegangen sei, aus, sie dachte, alleine habe man ohnehin keine Chance (pag. 505, Z. 37 ff.). Als Frau schäme man sich für derartige Vorfälle und wolle nicht darüber reden, geschweige denn es in einem Gerichtssaal ausdiskutieren (pag. 505, Z. 39 ff.). Ihre Aussagen zeugen ausserdem von Selbst- reflexion, so etwa, wenn sie eingesteht, der Beschuldigte habe sie zuweilen ein bisschen wegen ihrer Arbeit kritisiert (pag. 505, Z. 16). Letztlich wisse sie aber, was sie könne, und habe einen gewissen Berufsstolz; sie könne Kritik annehmen, wenn sie berechtigt sei (pag. 505, Z. 16 ff.). Diese Kennzeichen sprechen deutlich für die Glaubhaftigkeit der Strafklägerin E.________, wie schon die Vorinstanz feststellte. Derartige Aussagen, die von Selbstreflexion zeugen, innere Vorgänge beinhalten und trotz mehrseitiger freier Erzählung bei der ersten Einvernahme während dem weiteren Verfahren inhaltlich widerspruchsfrei bleiben, wären nicht zu erwarten, wenn die Strafklägerin E.________ ihre Vorwürfe erfunden hätte. Aus diesen Gründen sind die Aussagen der Strafklägerin E.________ als durchwegs glaubhaft einzustufen. Darauf kann vorbehaltslos abgestellt werden. Die Verteidigung bringt bezüglich der Aussagen der Strafklägerin E.________ vor, sie habe an der oberinstanzlichen Einvernahme keinen einzigen angeblichen Spruch des Beschuldigten erwähnen können. Ihre Aussagen seien deshalb nicht glaubhaft. Zwar ist es richtig, dass die Strafklägerin E.________ an der Einver- nahme vor der Kammer nur noch die Aussage betreffend Pornofigur wiedergeben konnte. Dieser Umstand überrascht aber keineswegs. Der Vorfall liegt nunmehr rund dreieinhalb Jahre zurück. Erinnerungslücken sind über einen solchen Zeit- raum durchaus nachvollziehbar. Die Aussage des Beschuldigten betreffend Porno- figur konnte sie demgegenüber sehr genau wiedergeben. Sie bezeichnete diese Äusserung auch als «das Grosse» (pag. 504, Z. 37 f.). Die Vorwürfe der Strafkläge- rin E.________ gegen den Beschuldigten wiegen nicht derart schwer, dass detail- lierte Erinnerungen nach knapp dreieinhalb Jahren erwartet werden müssten. Von daher spricht das Vorbringen der Verteidigung keineswegs gegen die Glaubhaftig- keit der Aussagen der Strafklägerin E.________. Ihre Erklärung, sie habe das meiste verdrängt, ist nachvollziehbar. Sie sagte an anderer Stelle auch sinngemäss aus, über derartige Vorkommnisse wolle man nicht reden, geschweige denn sie in 23 einem Gerichtssaal ausdiskutieren (pag. 505, Z. 39 f.). Sie will sich an die Sprüche des Beschuldigte gerade nicht mehr erinnern. 10.4 Aussagen von H.________ und G.________ 10.4.1 Zusammenfassung der Aussagen von H.________ Bei seiner Einvernahme vom 25. November 2017 vor der Polizei (als Auskunftsper- son) sagte H.________ aus, er könne zu den gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfen nichts sagen (pag. 045, Z. 16). Er kenne den Beschuldigten als ehema- ligen Arbeitskollegen, habe bei der Arbeit aber nie gesehen, dass dieser Frauen belästigt hätte (pag. 045, Z. 16 ff.). Die Strafklägerin E.________ habe ihm zwar einmal erzählt, sie sei vom Beschuldigten belästigt worden, er habe dies aber nicht ernst genommen (pag. 045, Z. 19 ff.). Er habe dies darauf zurückgeführt, dass der Beschuldigte gerne Witze mache, derb spreche, was jedoch üblichem Baustellen- jargon entspräche (pag. 045, Z. 20 ff.). Der Beschuldigte habe bereits über 15 Jah- re bei der I.________(AG) gearbeitet, dabei vielleicht «so» geredet, aber niemals eine Frau angefasst (pag. 045, Z. 24). Er meine, «da kommen plötzlich zwei Frau- en, rotten sich auf der Baustelle zusammen und dann kommt so was raus» (pag. 045, Z. 24 ff.). Die Strafklägerin E.________ habe ihm gesagt, der Beschuldigte habe ihr gegenüber Sprüche gemacht und sie auch angefasst, jedoch, wie er mit- bekommen habe, nie sexuell (pag. 045, Z. 27 ff.). Hinsichtlich der Vorwürfe der Strafklägerin C.________ könne er keine dienlichen Aussagen machen (pag. 045, Z. 31 f.). Möglicherweise, so H.________, hätten die Strafklägerinnen E.________ und C.________ die Vorwürfe aus Rache erhoben, weil der Beschuldigte, der streng, jedoch fair sei, sie zur Arbeit angetrieben habe (pag. 045, Z. 33 f.). Er habe mitbekommen, dass der Beschuldigte die Strafklägerin E.________ gelegentlich mit Shakira angesprochen habe, ihr etwa gesagt habe «Hey Shakira, komm du musst schaffen» (pag. 045, Z. 51; pag. 046, Z. 69). Die Strafklägerin E.________ habe ihn einmal angerufen, nachdem sie bei der Polizei gewesen sei, und ihr von den Vorwürfen der Strafklägerin C.________ erzählt, und ihm gesagt hätte, er solle dies bei der Polizei bestätigen, wobei er ihr geantwortet habe, dass er von nichts wisse und entsprechend nichts sagen könne (pag. 046, Z. 81 ff.). Insgesamt halte er die Vorwürfe für nicht wahr (pag. 046, Z. 91). Vor der Vorinstanz (als Zeuge) erklärte H.________, dass er seit ca. August 2017 Mieter des Beschuldigten sei, er jedoch in Bezug auf das Verfahren keinen Kontakt mit dem Beschuldigten gehabt habe (pag. 249, Z. 16, Z. 28 und Z. 40 f.). Über den Tatvorwurf könne er nach wie vor nichts sagen (pag. 250, Z. 17). Sie hätten jedoch gewusst, dass der Beschuldigte grobe Sprüche mache, dies jedoch auf Baustellen auch üblich sei (pag. 251, Z. 6 f. und Z. 9 f.). Ihm sei aufgefallen, dass der Be- schuldigte häufig mit der Strafklägerin E.________ alleine gearbeitet habe, er sei jedoch davon ausgegangen, er bezwecke damit, der beruflich unerfahreneren Strafklägerin C.________ auf die Finger schauen zu können (pag. 251, Z. 16 ff.). An weitere Sprüche, ausser dass der Beschuldigte sie «Shakira» genannt habe, könne er sich nicht erinnern (pag. 251, Z. 21). Seiner Einschätzung zufolge habe die Strafklägerin E.________ gut gearbeitet (pag. 251, Z. 30 f.). Dass sie ständig geraucht, telefoniert und sich oft verspätet habe, könne er nicht bestätigen (pag. 251, Z. 36 ff.). 24 10.4.2 Zusammenfassung der Aussagen von G.________ Bei der delegierten Einvernahme vor der Polizei vom 22. Januar 2018 sagte G.________ aus, er kenne den Beschuldigten von der gemeinsamen Zeit bei der I.________(AG), wobei er ungefähr im Jahr 2013/2014 sein Vorgesetzter gewesen sei, bevor er im Jahr 2016 in eine andere Firma gewechselt habe (pag. 048, Z. 23 ff.) und von da an mit dem Beschuldigten keinen Kontakt mehr gehabt habe (pag. 050, Z. 128 f.). Er kenne die Strafklägerin E.________, nicht jedoch die Strafkläge- rin C.________ (pag. 048, Z. 30 ff. und Z. 38). Die Strafklägerin E.________ habe er als pünktliche, selbstständige, korrekte und freundliche Mitarbeiterin erlebt (pag. 049, Z. 43 ff.). Er habe nicht mitbekommen, dass der Beschuldigte die Strafklägerin E.________ belästigt hätte (pag. 049, Z. 57). Jedoch sei der Beschuldigte sicher jemand, der gerne junge Frauen möge, zwischen 20 und 25-jährig, und er geäus- sert habe, dass «es eine Geile» sei und er sie «gerne bumsen» möchte (pag. 049, Z. 57 ff.). Der Beschuldigte habe gegenüber (und über) Frauen gelegentlich Dinge wie «geili Moore», «die wetti o mau» oder ähnliches gesagt (pag. 049, Z. 66 f.). G.________ schilderte, dass es auf der Baustelle einen Disput zwischen der Straf- klägerin E.________ und dem Beschuldigten gegeben habe, weil dieser die Straf- klägerin E.________ mit seinem Mobiltelefon fotografiert habe, wobei er durch den Baustellenleiter kontaktiert worden sei (pag. 049, Z. 81 ff.). Er habe mitbekommen, dass der Beschuldigte gegenüber Frauen Äusserungen getätigt habe, wie «i wett gärn dini Muschi schläcke», nicht jedoch gegenüber der Strafklägerin E.________ (pag. 050, Z. 104 und Z. 108). 10.4.3 Würdigung der Aussagen von H.________ und G.________ Auch hierzu schliesst sich die Kammer den vorinstanzlichen Erwägungen an (Ziff. III.6.1 des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 321). Konkrete Lügensignale sind in den Aussagen Beider nicht ersichtlich. Jedoch sind die Aussagen von H.________ vor dem Hintergrund seiner persönlichen Beziehung zu den Parteien zu berücksichtigen. Er ist einerseits ehemaliger Mitarbeiter und aktueller Mieter des Beschuldigten und andererseits aktueller Mitarbeiter der Strafklägerin E.________. G.________ konnte zu den relevanten Deliktszeitpunkten keine Wahrnehmungen zu Protokoll geben und lediglich Angaben zum Verhalten des Beschuldigten bei der Arbeit generell machen. 10.5 Arbeitspläne der I.________(AG) in der Zeit vom 1. Juni 2017 bis zum 26. Ok- tober 2017 Den von der I.________(AG) edierten Wochenrapporte des Beschuldigten sowie der Strafklägerinnen C.________ und E.________ ist eine Aufstellung vorange- stellt, wann und wo der Beschuldigte jeweils mit der Strafklägerin C.________ bzw. E.________ zusammengearbeitet habe (pag. 079). Demnach hat er im fraglichen Zeitraum vom 7. August 2017 bis 15. August 2017 (Ziff. I.1.2. der Anklageschrift; pag. 157) am 7., 9., 10., 11. sowie am 14. und 15. August 2017 auf der Baustelle in K.________ zusammen mit der Strafklägerin E.________ gearbeitet. Dies bestätigt sich mit Blick auf die Wochenrapporte (pag. 084 und pag. 085). Mit der Strafkläge- rin C.________ hat der Beschuldigte am 24. Oktober 2017 (Ziff. I.1.3. bis I.1.7 der 25 Anklageschrift; pag. 157) bei der Baustelle in J.________ zusammengearbeitet (pag. 079; pag. 088 und pag. 089). Die Arbeitszeitrapporte der I.________(AG) stützen somit die Aussagen der Invol- vierten in Bezug auf die Daten ihrer Zusammenarbeit. Dies stellte jedoch weder der Beschuldigte noch dessen Verteidigung in Abrede. Dass die Strafklägerin E.________ auf dem Arbeitsrapport der I.________(AG) für den 25. Oktober 2017 nicht erscheint, liegt daran, dass sie zu diesem Zeitpunkt nicht mehr für die I.________(AG) tätig war. 11. Zum Vorwurf der sexuellen Belästigung zum Nachteil der Strafklägerinnen C.________ und E.________ 11.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird der folgende in der Anklageschrift umschriebene Sach- verhalt vorgeworfen (Ziff. I.1., I.1.2., I.1.3., I.1.4., I.1.5., I.1.6. und I.1.7. der Ankla- geschrift; Hervorhebungen im Original; pag. 156 f.): 1. Sexuelle Belästigung, mehrfach begangen in der Zeit vom 12.06.2017 bis 24.10.2017 in K.________ und J.________, insbesondere 1.2 im Sommer 2017, in der Zeit zwischen 07.08.2017 bis 15.08.2017, in K.________, Baustel- le M.________ (Adresse) (O.________ (Baustelle)), zN E.________ indem sich der Beschuldigte unaufgefordert gegenüber seiner (Maler-) Arbeitskollegin E.________ über deren Figur äusserte, wo sie an ihrer Figur etwas verändern könnte, so dass sie schliesslich die perfekte Pornodarstellerin wäre, im Weiteren die Privatklägerin [recte: Strafklägerin] über ihr Sexualleben mit ihrem Freund ausfragte, gegenüber ihr er- wähnte, dass wenn man mit ihr zusammen sei, Sex haben müsse und sie dadurch in gro- ber Weise mit Worten sexuell belästigte. 1.3 Am 24.10.2017 in J.________, Baustellte Y.________ , zN C.________ indem der Beschuldigte seiner (Maler-) Arbeitskollegin C.________, die sich zwecks Abde- cken der Fassade in der Hocke befand, unvermittelt hinten in deren Hose griff und ihren Po anfasste und sie dadurch tätlich sexuell belästigte. 1.4 Am 24.10.2017 in J.________, Baustelle Y.________ , zN C.________ indem der Beschuldigte seiner (Maler-) Arbeitskollegin C.________, die sich in der Mit- tagspause hingelegt hatte, unvermittelt an ihre Brüste (über ihrem Pullover) fasste und sie dadurch sexuell belästigte. 1.5 Am 24.10.2017 in J.________, Baustelle Y.________, zN C.________ indem der Beschuldigte gegenüber seiner (Maler-) Arbeitskollegin C.________, die sich in der Mittagspause hingelegt hatte und eingedöst war äusserte: «Du bist so schön, so lieb. Ich will dich einmal ausprobieren und deine Muschi schlecken» und sie dadurch in grober Weise mit Worten sexuell belästigte. 1.6 Am 24.10.2017 in J.________, Baustelle Y.________, zN C.________ indem sich der Beschuldige, nachdem er gegenüber seiner (Maler-) Arbeitskollegin C.________ geäussert hatte, dass «er sie einmal ausprobieren und ihre Muschi schlecken 26 wolle» (Ziff. 1.3. [recte: 1.5]), plötzlich auf die auf dem Rücken liegende Privatklägerin [rec- te: Strafklägerin] legte, sich mit seinem ganzen Gewicht rhythmisch auf ihr bewegte und sie dadurch tätlich sexuell belästigte. 1.7 Am 24.10.2017 in J.________, Baustelle Y.________, zN C.________ indem der Beschuldigte auch nach der Mittagspause damit fortfuhr gegenüber seiner (Ma- ler-) Arbeitskollegin C.________, mehrmals zu sagen, dass er ihre Muschi lecken wolle und sie dadurch in grober Weise mit Worten sexuell belästigte. Ziff. I.1.1. der Anklageschrift (pag. 156) wurde von der Vorinstanz eingestellt und interessiert hier somit nicht (dazu E. 6 oben). 11.2 Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz schloss nach eingehender genereller Würdigung der Aussagen sämtlicher Parteien sowie der Auskunftspersonen bzw. Zeugen H.________ und G.________ (Ziff. 6 des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 321 ff.), dass auf die Aussagen der Strafklägerinnen abgestellt werden könne, nicht jedoch auf diejeni- gen des Beschuldigten. Daraus folgerte sie, dass der angeklagte Sachverhalt er- stellt sei, namentlich der Beschuldigte die in der Anklage vorgeworfenen Handlun- gen vorgenommen und Aussagen getätigt habe. Sie erwog, dass die Ausdrucks- weise des Beschuldigten im Kontext des in der Baubranche üblichen Jargons be- sonders grob und von der Strafklägerin C.________ als belästigend empfunden worden sei (Ziff. 7.1. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 329 ff.). 11.3 Würdigung durch die Kammer 11.3.1 Falsche Anschuldigung durch die Strafklägerinnen E.________ und C.________? Vorab ist aufgrund der wiederholten dahingehenden Aussagen des Beschuldigten darauf einzugehen, ob die Strafklägerinnen ihre Vorwürfe erfunden haben könnten und was für Gründe sie dafür gehabt hätten. Als mögliche Motivation mutmasste der Beschuldigte, sie hätten gedacht, er habe ihre Arbeitsleistung als mangelhaft beurteilt (pag. 060, Z. 382 f.). Das habe er aber nicht getan (pag. 060, Z. 383 f.). Nachdem der Arbeitseinsatz der Strafklägerin E.________ durch die I.________(AG) beendet wurde, habe diese behauptet, der Beschuldigte sei dafür verantwortlich (pag. 059, Z. 37 f.). Alle hätten reklamiert, dass die Strafklägerin E.________ nicht gut gearbeitet habe und dafür mache sie den Beschuldigten jetzt fertig (pag. 060, Z. 366 f.). Weiter mutmasste der Beschuldigte, die Strafklägerin- nen seien auf eine Festanstellung bei der I.________(AG) aus gewesen und hätten ihn zu diesem Zweck aus dem Weg haben wollen (pag. 073, Z. 303; pag. 513, Z. 36). Das Motiv wäre demnach entweder Rache dafür, dass die Strafklägerinnen von der I.________(AG) keine Festanstellung erhalten haben, oder deren Absicht auf eine solche. Ähnlich äusserte sich auch H.________: «Ich meine, da kommen plötzlich zwei Frauen, rotten sich auf der Baustelle zusammen und dann kommt so was raus» (pag. 045, Z. 24 ff.). «Und der A.________ der hat einen reinen Leumund, vielleicht sagen die Frauen solche Sachen weil sie sauer sind, weil A.________ sie auf der Baustelle zur Arbeit angetrieben hat» (pag. 045, Z. 32 ff.). 27 Es ist vorabzuschicken, dass die Arbeitsleistungen beider Strafklägerinnen von an- deren Mitarbeitern durchwegs als gut eingeschätzt wurden (pag. 049, Z. 43 ff.; pag. 251, Z. 30 f.). Ihre Arbeitseinsätze bei der I.________(AG) endeten, weil nicht genügend Arbeit vorhanden war (pag. 049, Z. 50 f.). Dies wusste zumindest die Strafklägerin E.________ auch (pag. 037, Z. 72 f.). Die Arbeitseinsätze der Straf- klägerinnen bei der I.________(AG) endeten folglich nicht, weil sie schlecht gear- beitet hätten. Selbst der Beschuldigte attestierte vor der Kammer Beiden gute Ar- beitsleistungen (pag. 514, Z. 2 und Z. 10). Es kann mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Strafklägerinnen C.________ und E.________ gemeint hätten, ihre Arbeitseinsätze seien wegen mangelhafter Arbeitsleistung beendet worden. Die Beseitigung des Beschuldigten mit der Absicht auf eine Festanstellung bei der I.________(AG) als mögliche Motivation der Strafklägerinnen C.________ und E.________ ergibt von vornherein keinen Sinn. Die Strafklägerin E.________ ar- beitete im Zeitpunkt des Strafantrags bereits für ein anderes Unternehmen. Ihr Ar- beitseinsatz bei der I.________(AG) endete bereits rund 2 Monate vor der Meldung bei der Polizei. Der Strafklägerin C.________ wiederum hatte der Beschuldigte be- reits die Möglichkeit eingeräumt, seinen Posten bei der I.________(AG) zu über- nehmen (pag. 268, Z. 5 ff.; pag. 268, Z. 42 f.; pag. 269, Z. 10 f.; pag. 514, Z. 12 f.). Sie musste den Beschuldigten gar nicht erst beseitigen, um bei der I.________(AG) weiterarbeiten zu können. Das vom Beschuldigten gemutmasste Motiv, seine Kündigung bei der I.________(AG) herbeizuführen, um eine Festan- stellung zu erhalten, kann als falsch abgetan werden. Als mögliche Motivation verleibt lediglich, die vom Beschuldigten und von H.________ gemutmassten Rachegefühle dafür, dass die Strafklägerinnen zur Ar- beit angetrieben worden seien. Hierzu sagten jedoch beide Strafklägerinnen aus, sie hätten vom Beschuldigten nicht ständig zur Arbeit ermahnt werden müssen (pag. 503, Z. 18 f. und pag. 505, Z. 12). Im Besonderen die Strafklägerin E.________ sagte auf entsprechende Frage selbstreflektiert aus, dass sie vom Be- schuldigten schon gelegentlich, aber nicht ständig kritisiert worden sei (pag. 505, Z. 17 f.). Derartiges liesse sich mit ihren als gut beurteilten Arbeitsleistungen auch nicht in Einklang bringen. Die Strafklägerin E.________ arbeitete vom 1. Juni 2017 bis zum 15. September 2017 für die I.________(AG). Den Strafantrag erhob sie erst am 25. Oktober 2017, also mehr als einen Monat nach Beendigung ihres Arbeitseinsatzes. Wenn sie aus Rache gegen den Beschuldigten falsche Vorwürfe erhoben hätte, ist nicht einzuse- hen, wieso sie damit über einen Monat gewartet haben sollte. Zwar ist hypothetisch denkbar, dass die Strafklägerin E.________ dieses Vorhaben erst in die Tat um- setzte, als sie im Zuge des Vorfalls mit dem Foto (pag. 009; vgl. E. 10.1.2 oben) mit der Strafklägerin C.________ in Kontakt kam. In diesem Fall hätte ihnen aber be- merkenswert wenig Zeit zum Erfinden einer stimmigen Geschichte zur Verfügung gestanden. Das Foto nahm der Beschuldigte am 25. Oktober 2017 um 08:47 Uhr auf (pag. 008). Um 09:45 Uhr am selben Tag, also knapp eine Stunde später, machten die Strafklägerinnen Meldung bei der Polizei (pag. 003). Wenn sie in die- ser kurzen Zeit ihre Vorwürfe gegen den Beschuldigten erfunden hätten, wäre zu 28 erwarten, dass in ihren Aussagen Widersprüche erkennbar wären. Dem ist aber nicht so. Die vom Beschuldigten gemutmassten Motive für eine falsche Anschuldigung er- geben allesamt keinen Sinn. Ohnehin ist für die Kammer kein Vorteil erkennbar, den die Strafklägerinnen aus einer falschen Anschuldigung beziehen würden, zu- mal beide zwischenzeitlich einen neuen Arbeitgeber bzw. neue temporäre Arbeits- einsätze hatten. Auf eine Festanstellung bei der I.________(AG) waren sie nicht aus. Sie haben im Verfahren keine Genugtuung beantragt oder anderweitige Zivil- forderungen geltend gemacht. Der Antrag der Strafklägerin C.________ auf Ent- schädigung für ihre Aufwendungen im Verfahren beläuft sich lediglich auf das Ho- norar ihrer Rechtsvertretung. Das sich zwischenzeitlich rund 3.5 Jahre hinziehende Strafverfahren und die damit verbundenen wiederholten Vorladungen sind demge- genüber für beide mit nicht unerheblichen Belastungen verbunden. Im Vergleich mit den angeblichen Vorteilen, welche die Bezichtigung des Beschuldigten für die Strafklägerinnen haben soll, überwiegen die Nachteile deutlich. Der Grund für das gemeinsame Kontaktieren der Polizei ist auf die vorgängigen Er- fahrungen der Strafklägerin E.________ zurückzuführen. Sie meldete die Vor- kommnisse mit dem Beschuldigten bereits am 16. oder 17. August 2017 dem da- maligen Projektleiter T.________ (pag. 028, Z. 102 ff.). Auf diese Meldung hin habe sie nicht mehr auf denselben Baustellen wie der Beschuldigte arbeiten müssen. Weitere Konsequenzen habe die Meldung jedoch nicht gehabt. Als erste Reaktion habe der Projektleiter über die Vorwürfe der Strafklägerin E.________ sogar ge- lacht (pag. 028, Z. 106). Nach diesem Vorkommnis ist es naheliegend, dass die Strafklägerin E.________ sich nur gemeinsam mit einer weiteren Person bei der Polizei melden wollte. Sie sagte vor der Kammer auch glaubhaft aus, dass sie sich zu zweit sicherer fühlen würde (pag. 505, Z. 38 f.). Nach diesem Erlebnis sprach sie die Strafklägerin C.________, nachdem die Beiden sich bei der Arbeit kennen- gelernt hatten, auch sogleich auf deren Arbeitserfahrungen mit dem Beschuldigten an (pag. 029, Z. 151 f.; dazu übereinstimmend die Aussagen der Strafklägerin C.________: pag. 016, Z. 016, Z. 74 f.). Die Strafklägerin C.________ sagte zwar mehrmals aus, dass sie gemeinsam beschlossen hätten, zur Polizei zu gehen (pag. 262, Z. 9 f.). Jedoch war die treibende Kraft dahinter die Strafklägerin E.________. So gab die Strafklägerin C.________ auch zu, dass sie ohne die Strafklägerin E.________ wohl nicht zur Polizei gegangen wäre (pag. 262, Z. 13). Aus den – nach Ansicht der Kammer problematischen – Aussagen von H.________ und G.________ ergibt sich, dass grobe verbale Belästigungen gegenüber (und über) Mitarbeiterinnen auf Baustellen keinerlei Reaktionen von Mitarbeitern und Vorge- setzten hervorrufen. Die Sorgen der Strafklägerinnen, ihre Vorwürfe würden nicht ernst genommen, waren daher berechtigt. Es ist vor diesem Hintergrund überaus verständlich, dass die zu diesem Zeitpunkt 19- bzw. 23-jährigen Strafklägerinnen ihre Vorwürfe erst erhoben haben, als sie wussten, sie würden damit nicht alleine dastehen. Dies als Komplott der Beiden zu interpretieren, ist verfehlt. Letztlich sprechen auch die Vorwürfe der Strafklägerin E.________ sowie das Aus- sageverhalten der Strafklägerin C.________ gegen eine falsche Anschuldigung. Hierzu ist zunächst das bei der Strafklägerin C.________ festgestellte Fehlen von 29 Aggravationstendenzen zu beachten (vgl. E. 10.2.2 oben). Die Vorwürfe der Straf- klägerin E.________ sind originell. Es mutet realitätsfern an, dass jemand, der fal- sche Anschuldigungen erhebt, auf die Tatvorwürfe der Strafklägerin E.________ kommen würde. Ausserdem war wie zuvor erläutert die Strafklägerin E.________ die treibende Kraft für die Meldung bei der Polizei. Wenn sie – hypothetisch – die Motivation gehabt hätte, den Beschuldigten fälschlicherweise zu bezichtigen, und hierzu sogar die Strafklägerin C.________ miteingespannt hätte, dann hätte sie schwerwiegendere Vorwürfe erhoben als die zur Diskussion stehenden. In diesem Fall wären auch gleiche oder zumindest ähnliche Anschuldigungen der Beiden zu erwarten gewesen, zumal sie nur rund eine Stunde Zeit zur Abstimmung ihrer Aus- sagen gehabt hätten. Gründe für eine Falschbehauptung sind nicht ersichtlich und die Umstände sowie das Aussageverhalten der Strafklägerinnen sprechen klar dagegen. Die Motivation der Strafklägerinnen ist vielmehr darin zu erblicken, dass sie dem Beschuldigten für sein Fehlverhalten ihnen gegenüber einen Denkzettel verpassen wollten. In diesem Sinne sagte die Strafklägerin C.________ auch aus, sie wäre zu einem Rückzug des Strafantrags bereit, wenn der Beschuldigte sein Fehlverhalten eingestehen und sich entschuldigen würde (pag. 502, Z. 39 ff.). 11.3.2 Würdigung Die Strafklägerin E.________ sagte in freier Erzählung das Folgende aus: «Plötz- lich fing er an, sich über meine Figur zu äussern. Er erklärte mir, wo ich mehr zu- nehmen sollte, dass ich eine gute Figur hätte, wo ich was ändern könnte, so dass ich schlussendlich die perfekte Pornodarstellerin sein würde. Als ich dann meinen Freund hatte, fragte er mich immer aus, ob ich es mit ihm schon getan hätte. Wenn nicht, dann wäre es nicht der Richtige für mich. Wann ich denn endlich mit meinem Freund Sex haben würde. Er erklärte, dass wenn mein Freund mit mir noch keinen Sex haben wollte/konnte, er eine Pfeife sei. Er war der Meinung, dass wenn man mit mir zusammen ist, man mit [mir] Sex haben muss» (pag. 029, Z. 132-140). Nach der generellen Würdigung der Aussagen der Strafklägerin E.________ (E. 10.3.2 oben) und des Beschuldigten (E. 10.1.2 oben) steht ausser Frage, dass das konstante Bestreiten des Beschuldigten derartiger Äusserungen nicht glaubhaft ist. Auf die Aussagen der Strafklägerin E.________ hierzu kann demgegenüber abge- stellt werden. Die Strafklägerin C.________ sagte in freier Erzählung vor der Polizei aus: «Ich war dabei bei der Fassade etwas abzudecken und musste dazu in die Hocke ge- hen. Auf einmal stand A.________ neben mir und reckte mir aus dem Nichts her- aus hinten in meine Hose und fasste meinen Po an“ (pag. 15 Z. 41 ff.). Nachdem sie den Rest des Vormittags weitergearbeitet hatte, begab sich die Straf- klägerin C.________ zusammen mit dem Beschuldigten zur Verpflegung über die Mittagspause in die leerstehende oberste Wohnung der Baustelle (pag. 015, Z. 48 ff.). Weil sie starke Kopfschmerzen gehabt habe, habe sie sich auf den Boden des Wohnzimmers gelegt (pag. 015, Z. 50 f.). Der Beschuldigte habe sich neben sie ge- legt (pag. 015, Z. 51 f.). 30 «Da reckte er hinüber und wollte meine Brüste anfassen. Er fasste mir über dem Pullover auf meine Brüste. Ich stiess seine Hand weg. […] Da sprach er immer wei- ter und sagte so Sachen wie «du bist so schön, so lieb. Ich will dich einmal auspro- bieren und deine Muschi schlecken». Er lag plötzlich auf mich. Ich lag auf dem Rü- cken. Er bewegte sich auf mir und er lag mit seinem ganzen Gewicht auf mir.» (pag. 15 Z. 52 ff.). Am Nachmittag sei es dann verbal weitergegangen. «Die ganze Zeit über sagte er, dass er meine Muschi lecken wolle und solche Sachen» (pag. 16. Z. 62 f.). Der Beschuldigte bestritt derartige Handlungen und Äusserungen kategorisch (pag. 055, Z. 108, Z. 138; pag. 056, Z. 145, Z. 152, Z. 160, Z. 169; pag. 072, Z. 257, Z. 263, Z. 271; pag. 073, Z. 293). Mit Verweis auf die generelle Aussagen- würdigung (E. 10.1.2 und E. 10.2.2 oben) geht die Kammer davon aus, dass die Aussagen der Strafklägerin C.________ zutreffen und die Aussagen des Beschul- digten nicht glaubhaft sind. Seine Erklärungen der Vorfälle überzeugen ohnehin nicht. So ist ihm nicht zu glau- ben, dass er die Strafklägerin C.________ bei einem Sprung vom Balkon auf das Baugerüst mit dem Schuh berührt haben soll (pag. 072, pag. 250). Eine derartige Berührung würde sich von einer Berührung mit der Hand deutlich unterscheiden. Dies hätte sie mit Sicherheit bemerket. Ausserdem schilderte die Strafklägerin C.________, auf deren Aussagen abgestellt werden kann, eine Berührung in ihrer Hose. Es ist nicht einzusehen, wie das bei einer unabsichtlichen Berührung mit dem Schuh zu bewerkstelligen wäre. Auch die Schilderungen des Beschuldigten über die Vorfälle in der Mittagspause des 24. Oktober 2017 sind nicht glaubhaft. Dies ergibt sich schon nur aus den darin erkennbaren Widersprüchen (E. 10.1.2 oben). Am Beweisergebnis der Vorinstanz bestehen für die Kammer keinerlei Zweifel. Es ist erstellt, dass auf Baustellen zuweilen Sprüche unter der Gürtellinie vorkommen mögen. Das sagten H.________ (pag. 253, Z. 3 ff.), G.________ (pag. 049, Z. 66 ff.), die Strafklägerin C.________ (pag. 021, Z. 68) sowie die Strafklägerin E.________ selbst aus (pag. 038, Z. 99 ff.). Einzig der Beschuldigte stellt das in Abrede (pag. 514, Z. 36 f. und Z. 43 f.). Das ist aber nicht glaubhaft. Es kann pro- blemlos nachvollzogen werden, dass im Umfeld der Baustellen des Beschuldigten die von den Strafklägerinnen zur Anzeige gebrachten Aussagen getätigt wurden. Zumindest G.________ sagte als einziger, nicht in das Strafverfahren Involvierter, der Beschuldigte habe bei der Arbeit mehrmals derbe Sprüche über Frauen und gegenüber Frauen gemacht (pag. 049, Z. 66 ff.). H.________ war diesbezüglich zurückhaltender. Er sagte immerhin aus, der Beschuldigte habe auf der Baustelle gerne derb geredet (pag. 045, Z. 21). Die Vorwürfe beider Strafklägerinnen sind, nachdem ihre Aussagen ohnehin glaubhaft erscheinen, auch unter diesem Aspekt als wahr einzustufen. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind einzig hinsichtlich des Einschubs zur Bedeu- tung der Verwendung des Namens Shakira richtigzustellen (Ziff. III.7.1 des erstin- stanzlichen Urteilsmotivs; pag. 395). Daraus, dass der Beschuldigte die Strafkläge- rin E.________ Shakira genannt habe, was er vor der Kammer eingestand, kann 31 nichts Relevantes abgeleitet werden. Der Schluss der Vorinstanz, wonach die Sän- gerin Shakira allgemein ein Sexsymbol sei, ist nicht nachvollziehbar und mutet an- ekdotisch an. Knappe, aufreizende Kostüme an Auftritten und ein Hüftschwung be- inhaltender Tanzstil legen diesen Schluss jedenfalls für sich alleine nicht nahe. Auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz kann nicht verwiesen werden. Dass die zur Anzeige gebrachten Äusserungen und Handlungen des Beschuldigten niemand bezeugen kann, überrascht nicht. G.________ etwa habe keine derarti- gen Aussagen des Beschuldigten gegenüber der Strafklägerin E.________ wahr- genommen (pag. 050, Z. 108). Auch H.________ sagte hierzu, der Beschuldigte habe der Strafklägerin E.________ gegenüber lediglich dumme Sprüche gemacht wie: «Hey Shakira, komm du musst schaffen» (pag. 046, Z. 69). Er sagte jedoch auch aus, der Beschuldigte habe viel mit der Strafklägerin E.________ zusammen- gearbeitet (pag. 251, Z. 17). Er sei davon ausgegangen, er wolle ihr auf die Finger schauen. Ob der Beschuldigte diese Arbeitseinteilung jeweils bewusst machte, um mit der Strafklägerin E.________ ungestört zu sein, wie diese mutmasste (pag. 028, Z. 65 ff.), kann dahingestellt bleiben. Essenziell ist, dass H.________ während der Arbeitszeiten nicht ständig in der Nähe des Beschuldigten und der Strafklägerin E.________ war. Er konnte daher nicht jederzeit hören, was zwischen ihnen gere- det wurde. Dasselbe gilt für G.________. Der Mangel an Bestätigungen durch An- wesende ist deshalb naheliegend und ändert am Beweisergebnis nicht. 11.4 Fazit Dementsprechend erachtet die Kammer sämtliche zuvor erwähnten Punkte der Anklageschrift (Ziff. I.1.2. – I.1.7.; pag. 157; E. 11.1 oben) als erstellt. 12. Zum Vorwurf der Nötigung zum Nachteil der Strafklägerin C.________ 12.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird der folgende in der Anklageschrift umschriebene Sach- verhalt vorgeworfen (Ziff. I.2. der Anklageschrift; Hervorhebungen im Original; pag. 158): 2. Nötigung, begangen Am 24.10.2017 in J.________ zN C.________, indem der Beschuldigte als Vorgesetzter der temporär arbeitenden (Maler-) Arbeitskollegin C.________, gegenüber dieser damit drohte, beim Chef zu berichten, dass sie schlechte Arbeit geleistet hätte, wenn sie dem Chef über die Vorfälle des 24.10.2017 in J.________ (Ziff. 1.1. bis 1.5. [recte: Ziff. 1.3. bis 1.7.) berichten würde. 12.2 Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog gestützt auf die generelle Aussagenwürdigung der Aussagen des Beschuldigten und der Strafklägerin C.________ (Ziff. 6 des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 321 ff.), dass auf die Aussagen der Strafklägerin C.________ abgestellt werden könne, nicht jedoch auf diejenigen des Beschuldigten. Daraus folgerte sie, der angeklagte Sachverhalt sei erstellt. Jedoch sei angesichts dessen, dass die Strafklägerin C.________ letztlich die Polizei kontaktierte, davon auszu- gehen, dass sie sich durch die Drohung des Beschuldigten nicht in ihrem Verhalten 32 habe beeinflussen lassen. In diesem Sinne hat die Vorinstanz anlässlich der Hauptverhandlung auch den Vorbehalt angebracht, den in Ziff. I.2. der Anklage- schrift angeklagten Sachverhalt als versuchte Nötigung zu würdigen (pag. 247). 12.3 Würdigung durch die Kammer 12.3.1 Aussagen der Strafklägerin C.________ Die Strafklägerin C.________ sagte an der Einvernahme vor der Polizei am 1. No- vember 2017 aus, der Beschuldigte habe ihr gegenüber gesagt, er werde ihrem Chef erzählen, sie arbeite schlecht, und so veranlassen, dass ihr gekündigt werde, wenn sie ihrem Chef von den Vorkommnissen vom 24. Oktober 2017 (Ziff. I.1.3. bis I.1.7 der Anklageschrift; pag. 157; E. 11.1 oben) erzähle (pag. 016, Z. 66 ff.). Sie habe das so verstanden, dass er die temporär Angestellten unter sich habe und dem Chef Feedbacks über deren Arbeitsleistung gäbe (pag. 016, Z. 68 f.). An der Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft vom 14. August 2018 sagte sie aus, der Beschuldigte habe ihr zu verstehen gegeben, dass sie schnellstmöglich «weg» wäre, wenn sie jemandem von den Vorfällen vom 24. Oktober erzählen würde (pag. 023, Z. 135 f.). Sie habe diese Drohung im ersten Moment ernst ge- nommen, da sie jung und auf das Geld angewiesen gewesen sei und wohl nicht sogleich eine neue Arbeitsstelle gefunden hätte (pag. 023, Z. 139 f.). Auf Frage, ob sie die Äusserungen des Beschuldigten gemäss ihren Schilderungen (pag. 016, Z. 68) auch falsch verstanden haben könnte, antwortete sie, der Beschuldigte habe ihr gesagt, er schaue, wer gut sei und wer nicht (pag. 023, Z. 149 ff.). Sie habe erst später in Erfahrung bringen können, dass derartige Entscheidungen nicht in seiner Kompetenz gelegen hätten (pag. 023, Z. 151 ff.). Vor der Vorinstanz präzisierte die Strafklägerin C.________, dass der Beschuldigte ihr am 24. Oktober 2017, bevor die Storenbauer am Mittag das Wohnzimmer der Attikawohnung betreten hätten (pag. 261, Z. 38 f.), ihr gesagt habe, er würde dem Chef sagen, dass sie schlechte Arbeit verrichte (pag. 261, Z. 27). Sie habe in die- sem Zeitpunkt das Gefühl gehabt, der Beschuldigte hätte die temporär Angestellten hierarchisch unter sich und rapportierte dem Chef über deren Arbeitsleistungen (pag. 261, Z. 23 f.). Diese Drohung habe auf sie Eindruck gemacht, sie sei auf die Stelle angewiesen gewesen (pag. 262, Z. 3). Letztlich habe sie gemeinsam mit der Strafklägerin E.________ am darauffolgenden Tag, also am 25. Oktober 2017, be- schlossen, zur Polizei zu gehen, wobei sie diesen Schritt ohne moralische Unter- stützung durch die Strafklägerin E.________ wohl nicht gewagt hätte (pag. 262, Z. 9 f.). Vor der Kammer bestätigte sie den Vorwurf gemäss Anklageschrift (pag. 502, Z. 14). 12.3.2 Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte stritt an der Einvernahme vor der Polizei vom 28. November 2017 die Vorwürfe ab. Auf entsprechenden Vorhalt erwiderte er, er habe der Strafkläge- rin C.________ gesagt, dass sie eine gute Arbeiterin sei und sie ihr helfen würden, eine gute Arbeit zu erhalten (pag. 056, Z. 180 ff.). Die Äusserungen gemäss Vor- 33 halt habe er sicher niemals gesagt, das müsse sie erfunden haben (pag. 056, Z. 186 f.). Auch vor der Staatsanwaltschaft bestritt der Beschuldigte, der Strafklägerin C.________ Dahingehendes gesagt zu haben (pag. 073, Z. 293). Er habe ihr ge- sagt, sie sei eine gute Arbeiterin und sie dürfe weiterhin bei der I.________(AG) arbeiten, sie müsse hierfür lediglich den Führerschein machen (pag. 073, Z. 296 f.). Aus seiner Sicht habe die Strafklägerin C.________ die Vorwürfe erfunden, um ihn zu beseitigen und so weiterhin auf der Baustelle arbeiten zu können (pag. 073, Z. 303 ff.). Vor der Vorinstanz sagte der Beschuldigte aus, er habe die Strafklägerin C.________ weder belästigt noch berührt (pag. 269, Z. 9). Dem Chef gegenüber habe er gesagt, dieser solle die Strafklägerin C.________ anstellen, weil sie eine gute Arbeiterin sei (pag. 269, Z. 9 ff.). Der Beschuldigte habe ihr sogar die Stelle freigemacht, indem er nach Hause [S.________(Land)] gegangen sei und dem Chef vorschlagen wollte, sie solle seine Stelle übernehmen (pag. 269, Z. 11 ff.). Im Kern dieselben Aussagen machte er vor der Kammer (pag. 514, Z. 10 ff.; pag. 515, Z. 32 und 37 ff.; pag. 516, Z. 1 ff.). 12.3.3 Würdigung Betreffend Beweiswürdigung kann auch hierzu auf die umfassenden und korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Ziff. III.7.2 des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 332 f). Daran, dass der Beschuldigte die zur Anklage gebrachten Aussagen tätigte, beste- hen nach der generellen Würdigung der Aussagen der Parteien (vgl. E. 10.1.2 be- treffend die Aussagen des Beschuldigten; E. 10.2.2 betreffend die Aussagen der Strafklägerin C.________) keine Zweifel. Die Strafklägerin C.________ äusserte den Vorwurf erstmalig aus ihrer freien Schilderung heraus, nicht etwa auf entspre- chende Frage hin (pag. 016, Z. 65 ff.). Die Aussagen blieben ausserdem während der Dauer des Verfahrens konstant. Dies bekräftigt die Glaubhaftigkeit ihrer Aussa- ge. Die Vorbringen der Verteidigung, wonach die Aussagen der Strafklägerin C.________ generell nicht glaubhaft seien, können ebenfalls mit Verweis auf die vorangegangene Beweiswürdigung als unzutreffend abgetan werden. In Bezug auf die Wirkung der Äusserung auf die Strafklägerin C.________ ist zunächst zu bemerken, dass der Beschuldigte auf den jeweiligen Baustellen, ob formell oder informell, eine übergeordnete Stellung genoss. So verstand er jeden- falls seine Rolle auf der Baustelle (pag. 059, Z. 319 f.). Dies wird auch beispielhaft dadurch veranschaulicht, dass er selbst dem nach dem Vorfall am Mittag des 24. Oktober 2017 eintreffenden Storenmonteur Weisungen erteilte bzw. die Strafkläge- rin C.________ dazu anwies, wo dieser mit der Arbeit beginnen solle (pag. 515, Z. 40 f.). Der Storenmonteur arbeitete vermutlich nicht für dieselbe Arbeitgeberin und war dem Beschuldigten gegenüber daher nicht weisungsgebunden. Auch die Straf- klägerin E.________ gab an, der Beschuldigte sei auf der Baustelle der einzige Festangestellte gewesen und habe gegenüber den temporär Angestellten eine ge- wisse Weisungsbefugnis gehabt (pag. 027, Z. 46 f.). Er sei für sie derjenige gewe- sen, der das Sagen hatte (pag. 027, Z. 47). 34 Aus diesen Umständen lässt sich ableiten, dass der Beschuldigte sich zumindest gegenüber den temporär Angestellten in einer übergeordneten Stellung wähnte. Dieses Verständnis schilderte auch die Strafklägerin C.________ (pag. 016, Z. 68 ff.). An der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme sagte sie sogar aus, der Be- schuldigte habe ihr zu verstehen gegeben, dass er schaue, «wer gut ist und wer nicht» (pag. 023, Z. 151). Von diesem Rollenverständnis zeugen letztlich auch die mehrmaligen Aussagen des Beschuldigten, wonach die Strafklägerin C.________ wie seine eigene Tochter bzw. quasi noch eine Kind sei (pag. 054, Z. 43 f.; pag. 056, Z. 163; pag. 072, Z. 271 f.). Die Strafklägerin C.________ hatte im Zeitpunkt des Vorfalls gerade einmal wenige Tage zusammen mit dem Beschuldigten bei der I.________(AG) gearbeitet. Von der formellen Hierarchie und der tatsächlichen Weisungsbefugnis des Beschuldig- ten konnte sie zu diesem Zeitpunkt keine Kenntnis haben. So gab sie vor der Staatsanwaltschaft auch an, sie habe erst an ihrem letzten Arbeitstag bei der I.________(AG) erfahren, dass der Beschuldigte keine derartigen Befugnisse hatte (pag. 023, Z. 151 ff.). Im Zeitpunkt des Vorfalls war die Strafklägerin C.________ gerade von Aarburg nach Zell gezogen und war auf regelmässige Einkünfte angewiesen. Das habe sie dem Beschuldigten erzählt (pag. 073, Z. 231 f.). Von daher war es für sie entschei- dend, dass der Arbeitseinsatz bei der I.________(AG) andauerte. Letztlich erzählte die Strafklägerin C.________ die Vorkommnisse bekanntlich am 25. Oktober 2017, also am darauffolgenden Tag, nach dem Aufeinandertreffen mit der Strafklägerin E.________ der Polizei. Die Kammer geht davon aus, dass die treibende Motivation für die Meldung von der Strafklägerin E.________ ausging. Sie habe die Strafklägerin C.________ bei ihrer ersten Begegnung auch direkt auf deren Arbeitserfahrungen mit dem Beschuldigten ansprechen wollen (pag. 029, Z. 151 f.). Die Strafklägerin C.________ gab auch an, dass sie ohne die Strafklägerin E.________ wohl von einer Meldung an die Polizei abgesehen hätte (pag. 262, Z. 13). 12.4 Fazit Dementsprechend erachtet die Kammer den zuvor erwähnten Anklagepunkt (Ziff. I.2.; pag. 158; E. 12.1 oben) als erstellt. 13. Zum Vorwurf der falschen Anschuldigung zum Nachteil der Strafklägerin E.________ 13.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird der folgende in der Anklageschrift umschriebene Sach- verhalt vorgeworfen (Ziff. I.3. der Anklageschrift; Hervorhebungen im Original; pag. 158): 3. Falsche Anschuldigung, begangen Am 28. 11.2017 in K.________ zN E.________, Indem der Beschuldigte mehrfach wider besseren Wissens zu Protokoll gab, E.________ habe bei der Arbeit im Sommer 2017, in der Zeit zwischen 12.06.2017 bis 06.07.2017, in K.________, 35 Baustelle U.________, die ganze Zeit Marihuana bzw. Haschisch geraucht (Zeile 246 des Ein- vernahmeprotokolls vom 28.11.2017, Zeile 461 des Einvernahmeprotokolls vom 28.11.2017, Zeilen 216 ff. des Einvernahmeprotokolls vom 03.07.2018) 13.2 Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz zog in Erwägung, dass die Strafklägerin E.________ den überein- stimmenden Angaben mehrerer Befragter zufolge keine selbst gedrehten Zigaret- ten rauchte, dass ein durch die Polizei durchgeführter Drogenschnelltest negativ verlief und dass die Aussagen des Beschuldigten hierzu widersprüchlich seien. Sie folgerte daraus einerseits, dass die Strafklägerin E.________ weder Marihuana noch Haschisch konsumiere, und andererseits, dass der Beschuldigte dies wusste. Deshalb sei der angeklagte Sachverhalt erstellt. 13.3 Würdigung durch die Kammer 13.3.1 Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte sagte anlässlich der delegierten Einvernahme vom 28. November 2017 aus: «Beim L.________ (Baustelle) hat sie [Strafklägerin E.________] die ganze Zeit Marihuana geraucht. Ich sagte, sie soll arbeiten, nicht rauchen» (pag. 058, Z. 246 f.). Er tätigte diese Äusserungen auf Vorhalt eines Fotos von seinem Mobiltelefon, auf dem die Strafklägerin E.________ auf dem Boden sitzend bei der Arbeit abgebildet ist, und auf Frage, weshalb er dieses Foto gemacht habe (pag. 057, Z. 238 ff.; Foto auf pag. 009). Der Beschuldigte antwortete, dass er das Foto gemacht habe, weil die Strafklägerin E.________ sich trotz seiner Aufforderung während einer halben Stunde nicht von dort habe entfernen wollen und ihm so den Weg versperrt habe (pag. 058, Z. 242 ff.). Er habe die Absicht gehabt, das Foto ih- rem Chef zu zeigen (pag. 058, Z. 244). Nach diesem Vorfall sei die Strafklägerin E.________ dann zusammen mit der Strafklägerin C.________ zur Polizei gegan- gen (pag. 058, Z. 245 f.). Auf Ergänzungsfrage seines damaligen Vertreters hin, ob es sich bei den Rauchwaren um übliche Zigaretten gehandelt habe, antwortete er: «Haschisch, weil es so gestunken hat. Ich habe [der Strafklägerin E.________] ge- sagt, sie soll sich etwas entfernen, wenn sie raucht, weil es stank. Also beide Frau- en drehten Zigarren, sie mischten es selber mit irgend etwas, es stank so stark» (pag. 062, Z. 460 ff.). Anlässlich der Einvernahme vom 3. Juli 2018 wurden dem Beschuldigten die vor- erwähnten Aussagen vorgehalten und er wurde gefragt, ob er bei diesen Aussagen bleibe (pag. 071, Z. 211 ff.). Darauf antwortete er: «Ich habe sie beim Rauchen ge- sehen und weil es gestunken hat, habe ich ihr gesagt, dass sie weggehen soll. Die Zigaretten riechen anders» (pag. 071, Z. 216 f.). Er bekräftigte weiter, dass es nicht Zigaretten gewesen seien, was die Strafklägerin E.________ geraucht habe. Auf Frage, ob er die Strafklägerin E.________ zu Unrecht beschuldigt habe, Marihuana geraucht zu haben, sagte er aus, er habe es mit eigenen Augen gesehen, als sie «es» geraucht habe (pag. 071, Z. 222 ff.). Bei seiner Einvernahme vor der Vorinstanz sagte der Beschuldigte auf Vorhalt, die Strafklägerin E.________ falsch angeschuldigt zu haben, erneut, er habe sie mit eigenen Augen beim Rauchen gesehen, nicht nur am Morgen um 07:00 Uhr, son- dern auch um 08:00 Uhr und 09:00 Uhr (pag. 267, Z. 26 ff.). Er wisse nicht, ob die 36 Rauchwaren der Strafklägerin gekauft oder gedreht gewesen seien (pag. 267, Z. 34). Weil er ihr wiederholt das Rauchen verboten habe, sei sie wütend geworden und wolle ihn deshalb nicht mehr sehen (pag. 267, Z. 34 f.). Auf Frage, wie er si- cher wissen könne, dass die Strafklägerin E.________ Marihuana geraucht habe, antwortete der Beschuldigte: «Es war Marihuana, weil Zigaretten stinken normal.» (pag. 267, Z. 39 ff.). Auf Vorhalt seiner Aussage, wonach die Strafklägerinnen bei- de Zigaretten selbst gedreht und diese mit irgendetwas gemischt hätte, was stank, bestätigte der Beschuldigte, beide Frauen hätten geraucht, aber nicht beide zu- sammen (pag. 268, Z. 17 ff.). Er bekräftigte auf Nachfrage hin, es sei richtig, das sowohl die Strafklägerin C.________ als auch die Strafklägerin E.________ Mari- huana geraucht hätten (pag. 268, Z. 22). An der oberinstanzlichen Einvernahme erhob der Beschuldigte die Anschuldigun- gen erneut (pag. 518, Z. 36 ff.). Die Strafklägerin E.________ habe ein- oder zweimal täglich Marihuana geraucht (pag. 519, Z. 1 ff.). 13.3.2 Aussagen der Strafklägerin E.________ Die Strafklägerin E.________ sagte an ihrer Einvernahme vom 11. Dezember 2017, wobei ihr Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz vorgeworfen wurden (pag. 032, Z. 2 ff.), sie konsumiere überhaupt keine Drogen, und sie erklär- te sich bereit, einen Drogenschnelltest zu machen (pag. 033, Z. 21 ff.). Sie gab wei- ter an, in der Vergangenheit einmal gekifft zu haben (pag. 033, Z. 32). Sie sagte aus, dass der Beschuldigte sie nie beim Rauchen von Marihuana gesehen habe, vielleicht habe er das Gefühl gehabt, sie hätte etwas in die Zigaretten getan, jedoch drehe sie die Zigaretten nicht einmal selbst, sondern kaufe sie (pag. 034, Z. 110 ff.). Der durchgeführte Drogenschnelltest vom 11. Dezember 2017 fiel auf alle geteste- ten Substanzen negativ aus (pag. 033, Z. 54 f.). Bei ihrer Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 14. August 2018 bestätig- te die Strafklägerin E.________, bei der Arbeit mit dem Beschuldigten Zigaretten geraucht zu haben (pag. 040, Z. 187), diese jedoch gekauft und nicht etwa selbst gedreht zu haben (pag. 041, Z. 201). Sie sagte weiter aus, sie wisse bis heute nicht, weshalb der Beschuldigte diesen Vorwurf ihr gegenüber erhoben habe (pag. 041, Z. 209). Sie wäre erneut bereit, einen Drogenschnelltest zu machen, weil sie mit Drogen nichts zu tun habe (pag. 041, Z. 210 f.). An der oberinstanzlichen Einvernahme erklärte die Strafklägerin E.________, sie habe Zigaretten gekauft und nicht selbst gedreht (pag. 507, Z. 15). Ihres Wissens drehe man die Zigaretten üblicherweise selbst, wenn man sie mit Marihuana mischt (pag. 507, Z. 16 f.). Sie wäre ja blöd, gekaufte Zigaretten voneinander zu nehmen und sie mit Marihuana zu versehen (pag. 507, Z. 15 f.) 13.3.3 Aussagen von H.________ Der zunächst als Auskunftsperson, später als Zeuge einvernommene H.________, ein ehemaliger Arbeitskollege (pag. 045, Z. 16; pag. 249, Z. 20) und Mieter des Be- schuldigten (pag. 249, Z. 16) sowie aktueller Arbeitskollege der Strafklägerin E.________ (pag. 250, Z. 2), gab an seiner Einvernahme vor der Vorinstanz an, 37 dass die Strafklägerin E.________ Lucky Strike Weiss Zigaretten und keine selbst gedrehten Zigaretten rauche, sowie dass sie auf der Arbeit sicher nicht gekifft habe (pag. 252, Z. 2 ff.). Er arbeite viel mit ihr zusammen, habe aber nie mitbekommen, dass die Strafklägerin E.________ Marihuana oder Haschisch konsumiert hätte (pag. 253, Z. 12). 13.3.4 Würdigung Nach Ansicht der Kammer bestehen mit Ausnahme der Aussagen des Beschuldig- ten keinerlei Indizien dafür, dass die Strafklägerin E.________ überhaupt Marihua- na konsumierte, geschweige denn an ihrem Arbeitsplatz. Der negative Drogen- schnelltest und ihre glaubhafte Erklärung, der Führerschein sei ihr wichtig, weshalb sie mit Drogen nichts zu tun haben wolle, deuten stark darauf hin, dass der gegen sie erhobene Vorwurf falsch ist. Zudem gab die Strafklägerin E.________ wieder- holt an, sie rauche nur gekaufte Zigaretten. Dies bestätigte der Zeuge H.________, der gegenwärtig noch mit ihr zusammenarbeitet und sogar angeben konnte, welche Marke die Strafklägerin E.________ raucht (Lucky Strike Weiss). Der Beschuldigte gibt demgegenüber an, mit eigenen Augen gesehen zu haben, dass die Strafkläge- rin E.________ selbst Zigaretten gedreht und diesen Marihuana beigemischt haben soll. Später, an der Einvernahme vor der Vorinstanz am 4. September 2019, gab er an, nicht zu wissen, ob sie die Zigaretten selbst gedreht habe. Angesichts dieses Widerspruchs in den Aussagen des Beschuldigten, der konsistenten Aussagen der Strafklägerin E.________, verbunden mit dem negativen Ergebnis des Drogen- schnelltests sowie der Bestätigung durch H.________, bestehen keine Zweifel, dass die Strafklägerin E.________ kein Marihuana konsumiert oder konsumiert hat, ob in selbst gedrehten oder gekauften Zigaretten. Die Verteidigung des Beschuldigten brachte dagegen vor, der Drogenschnelltest im Dezember 2017 vermöge nichts über allfällige Konsumgewohnheiten der Strafklä- gerin E.________ im Zeitraum vom 12. Juni 2017 bis zum 6. Juli 2017 auszusagen. Dass diese im fraglichen Zeitraum Marihuana konsumiert habe, sei weder durch den Drogenschnelltest, noch durch die Einstellungsverfügung der Staatsanwalt- schaft hinreichend widerlegt. Dagegen ist zunächst einzuwenden, dass der Vorwurf des Beschuldigten nicht nur durch den Drogenschnelltest entkräftet wird, sondern auch durch die Aussagen des Zeugen H.________, durch die glaubhaften Aussagen der Strafklägerin E.________ und nicht zuletzt durch die Widersprüche in den Aussagen des Be- schuldigten. Der Drogenschnelltest dient hierbei lediglich als weiteres Indiz. Dass dieser, im Dezember durchgeführte Test nichts über den Zeitraum im Sommer 2017 aussagt, liegt auf der Hand. Jedoch lautete der Vorwurf des Beschuldigten darauf, dass die Strafklägerin E.________ regelmässig Marihuana rauche. Es ist gerichtsnotorisch, dass Abbauprodukte von Marihuana bei regelmässigem Konsum noch während Wochen oder Monaten im Urin nachweisbar sind (Dr. med. Isa Thie- le, Neue Aspekte in der Fahreignungsbegutachtung beim Drogenkonsum, Institut für Rechtsmedizin, Universität Zürich, S. 111; einsehbar unter ; zuletzt abgerufen am 27. Mai 2021). Es wäre zu erwarten, dass der Drogenschnelltest positiv ausgefallen wäre, 38 wenn die Strafklägerin E.________ – wie vom Beschuldigten behauptet – regelmässig Marihuana konsumieren würde. Wenn auch der Drogenschnelltest al- leine den Vorwurf des Beschuldigten nicht entkräftet, so dient er doch als Indiz. Die Vorbringen der Verteidigung vermögen am Beweisergebnis, dass die Strafklägerin E.________ weder am Arbeitsplatz noch anderswo Marihuana rauchte, nichts zu ändern. Die Strafklägerin E.________ gab an, der Beschuldigte könnte auch fälschlicher- weise gedacht haben, dass sie Marihuana konsumiere (pag. 034, Z. 111). Mit Blick darauf, ist die Frage, ob der Beschuldigte von der Unwahrheit seiner Aussage Kenntnis hatte, eingehend zu würdigen. Der Beschuldigte äusserte seine Bezichtigung mit Vehemenz und Nachdruck. Noch an der Einvernahme vor der Vorinstanz am 9. September (pag. 268, Z. 18 ff.) und auch bei der Einvernahme durch die Kammer (pag. 518, Z. 36 ff.) erhob er diesen Vorwurf gegenüber beiden Strafklägerinnen. Seine Darstellungen, es mit eigenen Augen gesehen und am Geruch erkannt zu haben, lassen keinerlei Raum für Zwei- fel. Zu keinem Zeitpunkt gab er an, er könnte irren. Die Diskrepanz zwischen dem erstellten Sachverhalt und der Sicherheit, mit welcher der Beschuldigte seine Vor- würfe erhob, ist eklatant. Die Annahme, der Beschuldigte könnte möglicherweise durch das Verhalten der Strafklägerin E.________ veranlasst worden sein, fälschli- cherweise zu glauben, sie würde bei der Arbeit Marihuana rauchen, kann mit Si- cherheit ausgeschlossen werden. Schliesslich hat die Strafklägerin E.________ ih- re Zigaretten auch erwiesenermassen nicht selbst gedreht, was gerichtsnotorisch üblich wäre beim Konsum von Marihuana. Es sind für die Kammer somit keine Um- stände nachvollziehbar, die den Beschuldigten fälschlicherweise hätten in dem Glauben belassen können, die Strafklägerin E.________ hätte im Zeitraum vom 12. Juni 2017 bis zum 6. Juli 2017 auf Baustellen Marihuana konsumiert. Dass er den- noch den Vorwurf mit solcher Vehemenz erhebt und keine Zweifel äussert, lässt nur den Schluss zu, dass er um die Unwahrheit seiner Behauptung wusste, als er diese am 28. November 2017 gegenüber der Polizei äusserte. Nach Ansicht der Kammer war die treibende Motivation des Beschuldigten, beide Strafklägerinnen vor der Justiz zu diskreditieren. Zu diesem Schluss führt insbesondere der Kontext der Anschuldigung an der Einvernahme der Polizei. Diese erfolgte auf Frage, wes- halb er das Foto von der Strafklägerin E.________ gemacht habe (pag. 057 f., Z. 241 ff.). Dieser Umstand bestätigt, dass der Beschuldigte um die Unwahrheit seiner Anschuldigung wusste. Es ist somit erstellt, dass der Beschuldigte am 28. November 2017 gegenüber der Polizei wider besseren Wissens angab, die Strafklägerin E.________ habe bei der Arbeit im Sommer 2017, in der Zeit zwischen 12. Juni 2017 bis 06. Juli 2017, Mari- huana konsumiert und dabei zumindest billigend in Kauf nahm, dass gegen die Strafklägerin E.________ eine Strafuntersuchung eröffnet würde. 13.4 Fazit Dementsprechend erachtet die Kammer auch den zuvor erwähnten Anklagepunkt (Ziff. I.3.; pag. 158; E. 13.1 oben) als erstellt. 39 14. Beweisergebnis Die Strafklägerin E.________ arbeitete vom 1. Juni 2017 bis zum 15. September 2017 als temporär angestellte Malerin für die I.________ (AG). Im Zeitraum vom 7. – 15. August 2017 arbeitete sie auf der Baustelle M.________ in K.________ mit dem Beschuldigten zusammen. Während der Arbeitszeiten auf der Baustelle fragte der Beschuldigte die Strafklägerin E.________ über ihr Sexualleben mit ihrem Freund aus. Er sagte: «Wenn man mit dir zusammen ist, muss man Sex mit dir ha- ben.» Weiter sagte er ihr: «Hier noch ein bisschen zunehmen, da abnehmen, dann wärst du die perfekte Pornodarstellerin.» Diese Vorfälle meldete die Strafklägerin E.________ am 16. oder 17. August 2017 dem Projektleiter T.________ telefonisch. Daraufhin musste sie nicht weiter mit dem Beschuldigten zusammenarbeiten. Weitere Reaktionen seitens der I.________(AG) erfolgten nicht. Später kam die Strafklägerin C.________ zu einem temporären Arbeitseinsatz als Malerin bei der I.________(AG), wo sie mit dem Beschuldigten zusammenarbeite- te. Am 24. Oktober 2017 auf der Baustelle Y.________ in J.________ fasste der Beschuldigte der Strafklägerin C.________, während diese auf dem Baugerüst in der Hocke war, von hinten in die Hose und griff ihr an den Po. Später, am Mittag, begaben sich beide in die oberste Wohnung der Baustelle. Dort verpflegten sie sich. Aufgrund starker Kopfschmerzen legte die Strafklägerin C.________ sich im Wohnzimmer auf den Boden. Der Beschuldigte legte sich neben sie und fasste ihr über dem Pullover an die Brüste. Die Strafklägerin C.________ schlug seine Hand weg und döste ein. Der Beschuldigte sagte ihr: «Du bist so schön, so lieb. Ich will dich einmal ausprobieren und deine Muschi schlecken.» Anschliessend legte er sich bäuchlings auf die auf dem Rücken liegende Strafklägerin C.________ und machte auf ihr rhythmische Bewegungen. Im Verlauf des Nachmittags sagte er der Strafklägerin C.________ mehrmals: «Ich will deine Muschi schlecken.» Auch sagte er ihr im Verlauf des Tages sinngemäss: «Ich werde dem Chef berichten, dass du schlechte Arbeit leistest, wenn du ihm be- richtest, was heute passiert ist.» Der Beschuldigte war sich in allen Fällen der Bedeutung seiner Worte und Taten bewusst. Es war ihm klar, dass die Drohung gegenüber der Strafklägerin C.________, sie beim Chef schlechter Arbeitsleistung zu bezichtigen, geeignet ist, sie von einer Meldung abzuhalten. Dieses Ergebnis wollte er. Am 25. Oktober 2017 arbeitete die Strafklägerin E.________ als Angestellte eines anderen Unternehmens gemeinsam mit dem Beschuldigten auf der Baustelle N.________ (Baustelle) in K.________. Der Beschuldigte schoss um 08:47 Uhr gegen ihren Willen ein Foto von der Strafklägerin E.________. Wenig später lern- ten sich die Strafklägerin E.________ und C.________ kennen. Die Strafklägerin E.________ sprach die Strafklägerin C.________ auf den Beschuldigten an und so sprachen sie über ihre Erfahrungen mit dem Beschuldigten. Sie beschlossen, bei der Polizei Strafantrag zu stellen und begaben sich um 09:45 Uhr zum Polizeipos- ten in K.________. Die treibende Kraft zu diesem Schritt war die Strafklägerin E.________. 40 Bei der Einvernahme vor der Polizei vom 28. November 2017 sagte der Beschul- digte aus: «Beim L.________(Baustelle) hat sie [Strafklägerin E.________] die ganze Zeit Marihuana geraucht» (pag. 058, Z. 246). Weiter wurde der Beschuldigte gefragt: «Handelte sich bei den Rauchwaren um übliche Zigaretten oder um was?» (pag. 062, Z. 460). Darauf antwortete er: «Haschisch, weil es so gestunken hat. Ich habe E.________ gesagt, sie soll sich etwas entfernen, wenn sie raucht, weil es stank. Also beide Frauen drehten Zigaretten, sie mischten es selber mit irgend et- was, es stank so stark» (pag. 062, Z. 461-463). Er wusste, dass diese Äusserun- gen nicht der Wahrheit entsprachen. Er nahm mit dieser Aussage gegenüber der Polizei in Kauf, dass gegen die Strafklägerin E.________ ein Strafverfahren eröff- net wird. III. Rechtliche Würdigung 15. Sexuelle Belästigung 15.1 Objektiver Tatbestand Der Straftatbestand der sexuellen Belästigung lautet wie folgt: «Wer vor jemandem, der dies nicht erwartet, eine sexuelle Handlung vornimmt und dadurch Ärgernis erregt, wer jemanden tätlich oder in grober Weise durch Worte sexuell belästigt, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft.» (Art. 198 aStGB) Vorliegend interessieren lediglich die Tatvarianten gemäss Abs. 2, also die tätliche sexuelle Belästigung sowie die grobe verbale Belästigung. Bei den Belästigungen im Sinne dieses Tatbestands handelt es sich um qualifiziert unerwünschte sexuelle Annäherungen bzw. um physische, optische und verbale Zumutungen sexueller Art. Aus dem Merkmal der Belästigung ergibt sich, dass das Opfer in diese weder eingewilligt noch sie – etwa spasseshalber – provoziert haben darf (BGE 137 IV 263 E. 3.1). Die tätliche Belästigung setzt eine körperliche Kontaktnahme voraus, wobei bereits wenig intensive Annäherungsversuche oder Zudringlichkeiten genügen, solange sie nach ihrem äusseren Erscheinungsbild sexuelle Bedeutung haben. Darunter fallen auch weniger aufdringliche Berührungen wie das Antasten der Brust oder am Gesäss, das Betasten von Bauch und Beinen auch über den Kleidern, das Anpres- sen oder Umarmungen. Sich i.S.v. Art. 198 Abs. 2 aStGB «belästigt» fühlen setzt auf Seiten des Opfers eine gewisse Übersicht über die Situation voraus. Unter die- sem Blickwinkel zu berücksichtigen ist etwa, ob dem Opfer zugemutet werden kann, sich der Belästigung zu entziehen, was am Arbeitsplatz oder an ähnlichen Örtlichkeiten in der Regel weniger einfach ist, als etwa in öffentlichen Lokalitäten (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_1102/2019 vom 28. November 2019 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 137 IV 263 E. 3.1). Für die Beurteilung der Erheblichkeit sind qualitativ die Art und quantitativ die Intensität und Dauer der Handlung be- deutsam, wobei die Gesamtumstände zu berücksichtigen sind (Urteil des Bundes- gerichts 6B_1102/2019 vom 28. November 2019 E. 2.2 mit Hinweisen). 41 Die grobe verbale Belästigung stellt eine Form der unerwünschten Zumutung se- xueller Art dar (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_69/2019 vom 4. No- vember 2019 E. 2.3.1). Erfasst sind lediglich stark vulgäre Ausdrücke, die sich kla- rerweise direkt an das Opfer wenden und sich auf dessen Person beziehen, wie etwa sexuelle Aufforderungen sowie Äusserungen hinsichtlich der Geschlechtsteile oder des Sexuallebens. Die Grobheit einer Äusserung beurteilt sich immer im Kon- text des sozialen Umfelds. So gelten am Arbeitsplatz grundsätzlich strenge Regeln, wobei die Art des Arbeitsplatzes berücksichtigt werden muss. Ausschlaggebend sind immer die gesamten Umstände des Einzelfalls (TRECHSEL/BERTOSSA, in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch. Praxiskommentar, 3. Auflage, Art. 198 N 7). 15.2 Subjektiver Tatbestand Subjektiv ist eine vorsätzliche tätliche oder verbale Belästigung erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (statt vieler BGE 137 IV 267 E. 3.1). 15.3 Handlungseinheit vs. Handlungsmehrheit Hat das Gericht gleichzeitig über mehrere Tatvorwürfe zu befinden, hat es vorab zu prüfen, ob zwischen diesen Handlungseinheit oder Handlungsmehrheit besteht. Diese Beurteilung hat primär Auswirkungen auf die Strafzumessung. Bei der Be- messung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem selbständi- gen Schritt innerhalb des Strafrahmens gesamthaft gewürdigt werden. Dabei sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbstständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschie- denheit der verletzten Rechtsgüter und Begehensweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammen- hang stehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.4; 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 3.2). Handlungseinheit wird allgemein angenommen, wenn mehrere Einzelhandlungen auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches zusammengehörendes Geschehen erscheinen (BGE 133 IV 256 E. 4.5.3). Demgegenüber ist von Handlungsmehrheit auszugehen, wenn die einzelnen Tat- handlungen nicht auf einem einzigen Willensakt beruhen. Dies ist in erster Linie dann der Fall, wenn der Täter in unregelmässigen Abständen und bei Gelegenheit tätig ist. 15.4 Subsumtion 15.4.1 Grobe verbale sexuelle Belästigung zum Nachteil der Strafklägerinnen E.________ und C.________ Zu prüfen ist, ob die Äusserung des Beschuldigten über die Figur der Strafklägerin E.________ und was sie daran ändern könnte, so dass sie die perfekte Pornodar- stellerin wäre, die Äusserung, dass wenn man mit ihr zusammen sei, Sex mit ihr haben müsse, und das Ausfragen des Sexuallebens der Strafklägerin E.________ mit ihrem Freund (Ziff. I.1.2 der Anklageschrift; pag. 157) sowie seine Äusserung, 42 «Du bist so schön, so lieb. Ich will dich einmal ausprobieren und deine Muschi schlecken» und die weiteren Äusserungen gegenüber der Strafklägerin C.________ (Ziff. I.1.5 und I.1.7 der Anklageschrift; pag. 157) als grobe verbale se- xuelle Belästigungen gelten. Das Ausfragen über das Sexualleben der Strafklägerin E.________ mit ihrem Freund weist eine klare sexuelle Bedeutung auf, dreht sie sich doch inhaltlich um ihr Sexualleben. Dasselbe gilt für die Äusserung, wonach man mit ihr Sex haben müsse, wenn man mit ihr zusammen sei. Die Aussagen, was sie an ihrem Körper ändern müsste, um die perfekte Pornofigur zu haben, bezog sich auf sekundäre Geschlechtsmerkmale und hat daher ebenfalls eine klare sexuelle Bedeutung. Die Aussage ist darüber hinaus als sexuell anzüglich zu werten. Die sexuelle Bedeutung der Äusserung gegenüber der Strafklägerin C.________ ist offensichtlich. Sie «ausprobieren» zu wollen bedeutet klarerweise, dass der Be- schuldigte mit ihr Sex haben wolle. Dies bestätigt sich im Kontext des gesamten Handlungsablaufs (dazu E. 15.4.2 unten), wie auch anhand der unmittelbar darauf- folgenden Äusserung, ihre «Muschi» schlecken zu wollen, über deren sexuellen Bezug sich weitere Ausführungen erübrigen. Die rein berufliche Beziehung zwischen dem Beschuldigten einerseits und den Strafklägerinnen E.________ und C.________ andererseits offenbart, dass derarti- ge Themen keineswegs üblich waren unter ihnen. Einwilligungen oder Provokatio- nen seitens der Strafklägerinnen liegen nicht vor. Der Beschuldigte hatte im Zeit- punkt der Äusserungen auch nur jeweils wenige Tage mit ihnen zusammengearbei- tet gehabt. Von daher kann die sexuelle Natur der Aussagen und Fragen keines- falls aufgrund einer besonders nahen Beziehung zwischen den Beiden veranlasst gewesen sein. Die Äusserungen erfolgten am Arbeitsplatz, weshalb die Strafkläge- rinnen sich diesen nicht ohne Weiteres entziehen konnte, zumal der Beschuldigte ihnen gegenüber eine übergeordnete Stellung einnahm. Die Äusserungen und Fra- gen sind daher bei objektiver Betrachtung als belästigend einzustufen. Sie waren direkt an die Strafklägerin E.________ bzw. C.________ gerichtet und bezogen sich auch jeweils auf sie. Sie waren somit Zielpersonen und Adressatinnen der Aussagen. Der Ort des Geschehens mindert den belästigenden Charakter der Aussagen vor- liegend nicht. Zwar würden auf Baustellen mithin Äusserungen unter der Gürtellinie gemacht, wie beide Strafklägerinnen einräumten. Jedoch rechtfertigt dieser Um- stand Aussagen mit sexuellem Bezug bereits grundsätzlich nicht. Indem der Be- schuldigte sich direkt und konkret über das Sexualleben der Strafklägerin E.________ äusserte und sie darüber ausfragte, und indem er sich in sexuell anzüglicher Weise über ihren und den Körper der Strafklägerin C.________ äus- serte, überschritt der Beschuldigte klarerweise die Grenze des Erlaubten. Dass auch andere Baustellenarbeiter zumindest grenzwertige Äusserungen machten, rechtfertigt diejenigen des Beschuldigten nicht. Bei einem solchen Rechtsverständ- nis käme die blosse Erwerbstätigkeit im Baugewerbe indirekt einer Einwilligung in jedwede erdenkliche Äusserung sexuellen Bezugs gleich, was offensichtlich un- haltbar wäre. 43 Nichts ableiten lässt sich aus dem von der Verteidigung vorgebrachten Umstand, dass die Zielperson bei einer Frage mit sexuellem Bezug bestimmen könne, was sie daraufhin preisgebe, weshalb die Frage über das Sexualleben der Strafklägerin E.________ alleine nicht als verbale Belästigung durchgehen könne. Dieser Auf- fassung ist entgegenzuhalten, dass die Frage selbst bereits eine ungewollte Kon- frontation sexueller Natur darstellen kann und es in diesem Fall auch tut. Daher kann eine Frage objektiv bereits als belästigend empfunden werden, insbesondere wenn sie mehrmals gestellt wird. Zwar könnte der Umstand, dass die Zielperson die Frage inhaltlich beantwortet, unter Umständen als Einwilligung gewertet wer- den. Dies erübrigt sich aber vorliegend, hat doch die Strafklägerin E.________ die Frage gar nicht erst beantwortet. Die verbalen Äusserungen tätigte der Beschuldigte direkt an die jeweilige Zielper- son, wodurch sichergestellt war, dass diese seine Äusserungen auch wahrnehmen würde. Dadurch handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich. Aus diesen Gründen erfüllen die Äusserungen des Beschuldigten gegenüber den Strafklägerinnen E.________ und C.________ den Tatbestand von Art. 198 Abs. 2 aStGB. 15.4.2 Tätliche sexuelle Belästigung zum Nachteil der Strafklägerin C.________ Zu prüfen ist, ob der Griff an das Gesäss der Strafklägerin C.________, das Anfas- sen ihrer Brüste über dem Pullover und das auf-sie-Liegen und die rhythmischen Bewegungen durch den Beschuldigten (Ziff. I.1.3, I.1.4 und I.1.5 der Anklageschrift; pag. 157) tätliche sexuelle Belästigungen darstellen. Allen Handlungen ist gemein, dass sie körperliche Kontaktaufnahmen durch den Beschuldigten bedeuteten. Das Anfassen des Gesässes der Strafklägerin C.________ ist schon deshalb als sexuelle Handlung zu verstehen, weil der Be- schuldigte in ihre Hose hineingriff. Das Anfassen ihrer Brüste erfolgte über dem Pullover. Dennoch ist dieser Griff schon im Kontext des Geschehensablaufs für ei- nen objektiven Betrachter als sexuelle Handlung erkennbar, tätigte doch der Be- schuldigte unmittelbar danach die zuvor behandelte grobe verbale sexuelle Beläs- tigung. Auch das auf-sie-Liegen, wenn auch angezogen, würde im Kontext des Ge- schehensablaufs für einen objektiven Betrachter eine sexuelle Bedeutung aufwei- sen. Diese Bedeutung verstärkte sich umso mehr, als dass der Beschuldigte auf ihr rhythmische, beim Geschlechtsverkehr übliche Bewegungen machte und so selbst die sexuelle Bedeutung seiner Handlung zum Ausdruck brachte. Eine Einwilligung oder Einladung zu diesen Handlungen seitens der Strafklägerin C.________ ist keinesfalls vorhanden. Das zuvor Ausgeführte betreffend Arbeits- platz und Möglichkeit, sich der Handlung zu entziehen, gilt nur bedingt. Die Hand- lungen gegenüber der Strafklägerin C.________ erfolgten jeweils schnell und ohne Vorwarnung. Eine Möglichkeit, sich diesen zu entziehen, bestand unabhängig vom Umfeld des Arbeitsplatzes nicht. Ausführungen zur Sozialadäquanz im Umfeld ei- ner Baustelle erübrigen sich in Anbetracht der konkreten Handlungen. Das baustel- lenübliche Jargon rechtfertigt derartige Handlungen mitnichten. Aus den vorgeworfenen Handlungen ergibt sich bereits, dass der Beschuldigte die- se gezielt und bewusst tätigte. Er handelte ohne jeden Zweifel direktvorsätzlich. 44 Damit ist der Tatbestand von Art. 198 Abs. 2 aStGB erfüllt. 15.4.3 Beurteilung von Handlungseinheit und Handlungsmehrheit Die einzelnen sexuellen Belästigungen gegenüber der Strafklägerin E.________ tätigte der Beschuldigte über einen Zeitraum von rund einer Woche. Die zeitlichen Abstände zwischen den verbalen Belästigungen lassen sich nicht präzise bestim- men. Jedoch ist zwischen dem Ausfragen ihres Sexuallebens mit ihrem Freund und der Äusserung, wenn man mit ihr zusammen sei, müsse man Sex mit ihr haben, ein thematischer Zusammenhang ersichtlich. Es erscheint naheliegend, dass diese einzelnen Belästigungen in einem einheitlichen Geschehen erfolgt sind und auf ei- nem einzelnen Vorsatz des Beschuldigten beruhten. Dies suggerieren die Aussa- gen der Strafklägerin E.________ auch (pag. 029, Z. 136 ff.). Aus diesem Grund ist betreffend das Ausfragen der Strafklägerin E.________ über ihr Sexualleben mit ih- rem Freund und der Äusserung, dass wenn man mit ihr zusammen sei, man Sex mit ihr haben müsse, von einer Tateinheit auszugehen. Die Äusserung, was sie an ihrem Körper ändern müsste, um letztlich die perfekte Pornodarstellerin sein zu können, stellt hingegen einen eigenständigen Geschehensablauf dar. Hierzu be- steht Handlungsmehrheit. Betreffend die Strafklägerin C.________ geht die Kammer entgegen der Vorinstanz davon aus, dass der Geschehensablauf am Mittag des 24. Oktober 2017 eine ein- zige Handlungseinheit darstellt. Der Beschuldigte tätigte die einzelnen Handlungen, also der Griff an die Brüste der Strafklägerin C.________, die grobe verbale Beläs- tigung und das auf-sie-Liegen in einer direkten Abfolge. Der zeitliche und örtliche Zusammenhang der einzelnen Taten ist offensichtlich. Aus diesem Grund ist auch von einem sich zwar sukzessive steigernden, aber immer noch einheitlichen Wil- lensakt des Beschuldigten auszugehen. Betreffend die tätliche Belästigung am Morgen, also der Griff an das Gesäss der Strafklägerin C.________, und am Nachmittag, also die weitere grobe verbale Belästigung, besteht hingegen kein hinreichend enger räumlicher und zeitlicher Zu- sammenhang. Es ist diesbezüglich von Handlungsmehrheit auszugehen. 15.4.4 Fazit Der Beschuldigte hat sich somit der mehrfachen sexuellen Belästigung, begangen in der Zeit vom 7. August 2017 bis zum 15. August 2017 in K.________ zum Nach- teil der Strafklägerin E.________, sowie der mehrfachen sexuellen Belästigung, begangen am 24. Oktober 2017 in J.________ zum Nachteil der Strafklägerin C.________, schuldig gemacht. 45 16. Nötigung 16.1 Objektiver Tatbestand Der Straftatbestand der Nötigung lautet wie folgt: Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkun- gen seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheits- strafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 181 aStGB). Art. 181 aStGB schützt die Freiheit des Einzelnen in seiner Willensbildung und Wil- lensbetätigung sowie die Freiheit in seinem Handeln (BSK StGB-DELNON/RÜDY, 4. Auflage, Art. 181 N 5). Vorliegend interessiert lediglich die Tatvariante der Androhung ernstlicher Nachtei- le. Eine solche liegt vor, wenn der Täter ein als von seinem Willen abhängig darge- stellten, künftiges Ereignis ernstlich androht, um den Betroffenen in seiner Ent- scheidungsfreiheit einzuschränken (BSK StGB-DELNON/RÜDY, 4. Auflage, Art. 181 N 25). Als ernstlich gilt eine Androhung dann, wenn sie geeignet ist, den Betroffe- nen tatsächlich in seiner Entscheidungsfreiheit einzuschränken, worüber eine ob- jektive Betrachtung, nicht die Reaktion der betroffenen Person, Aufschluss gibt (BGE 120 IV 17 E. 2.aa. = Pra 1995 Nr. 262 E. 2.aa.). Ob der Täter den angedroh- ten Nachteil wahr machen will oder kann, ist nicht massgebend. Entscheidend ist, dass die betroffene Person die Verwirklichung des angedrohten Übels befürchtet. Die strafbare Nötigung nach Art. 181 aStGB ist abzugrenzen von strafloser Druck- ausübung. Die Abgrenzung ist unproblematisch, wenn das Druckmittel und/oder das gewünschte Verhalten rechtswidrig ist. Andernfalls ist auch dann von einer strafbaren Nötigung auszugehen, wenn ein grundsätzlich erlaubter Zweck mit den verwendeten Mitteln nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung Beider rechtsmissbräuchlich erscheint (BGE 108 IV 165 E. 3 mit Hinweisen). Das vom Täter erwünschte Verhalten kann in einem Tun, Dulden oder Unterlassen liegen. Die Nötigung ist vollendet, wenn die betroffene Person sich zumindest teil- weise nach dem Willen des Täters verhält. Wenn das beabsichtigte Ziel des Täters misslingt, so ist von einem Versuch auszugehen. 16.2 Subjektiver Tatbestand Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz, mindestens jedoch Eventualvorsatz, der sich auf die Beeinflussung und das abgenötigte Verhalten beziehen muss (BGE 120 IV 17 E. 2.c. = Pra 1995 Nr. 262 E. 2.c.). Bewusstsein über die Rechtswidrig- keit aufseiten des Täters ist jedoch nicht erforderlich (TRECHSEL/MONA, in: Trech- sel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch. Praxiskommentar, 3. Auflage, Art. 181 N 14). 16.3 Strafbarkeit des Versuchs Die Vorinstanz brachte an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung einen Würdi- gungsvorbehalt an und erklärte, den angeklagten Sachverhalt auch unter dem Blickwinkel der versuchten Nötigung zu würdigen (pag. 248). Die Strafbarkeit des Versuchs ist in Art. 22 aStGB geregelt. Tritt der zur Vollendung eines Verbrechens oder Vergehens gehörende Erfolg nicht ein, so kann das Ge- 46 richt die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 aStGB). Nach Rechtsprechung liegt ein Ver- such vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbe- standsmerkmale verwirklicht wären (BGE 140 IV 150 E. 3.4 mit Hinweisen). M.a.W. gehört zum Versuch der Entschluss des Täters, eine Straftat zu begehen, und die Umsetzung dieses Entschlusses in eine Handlung. Der Versuch gilt als begonnen, wenn der Täter den nach seiner Tatvorstellung letz- ten entscheidenden Schritt vollzieht, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt («point of no return»; BGE 131 IV 100 E. 7.2.1 mit Hinweisen). Darüber ent- scheiden objektive Gesichtspunkte (BSK StGB-NIGGLI/MAEDER, 4. Auflage, Art. 22 N 16). Zu unterscheiden sind der taugliche und der untaugliche Versuch. Ein untauglicher Versuch liegt vor, wenn die Tat entgegen der Vorstellung des Täters überhaupt nicht zur Vollendung kommen kann. 16.4 Subsumtion Es kann grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Ziff. IV.2.3 des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 340). Der Beschuldig- te sagte gegenüber der Strafklägerin C.________, er werde dem Chef berichten, dass sie schlecht arbeite, und so ihre Kündigung herbeiführen, wenn sei diesem von den Handlungen und Äusserungen des Beschuldigten berichten würde. Den Vorbringen der Verteidigung, wonach die Strafklägerin C.________ in keinem Ar- beitsverhältnis zur I.________(AG) gestanden habe und ihr daher offensichtlich nicht habe gekündigt werden können, der Aussage des Beschuldigten also keine ernstliche Androhung eines zukünftigen Übels entnommen werden könne, kann nicht beigepflichtet werden. Eine temporär angestellte Arbeitnehmerin kann ihren Arbeitseinsatz durchaus verlieren, wenn der Einsatzbetrieb mit ihren Leistungen nicht zufrieden ist. In diesem Fall entfallen der Arbeitnehmerin regelmässig ihre Einkünfte, da die Vergütung eines Temporärarbeitsvertrags in der Regel an den Arbeitseinsatz gekoppelt ist. Zwar konnte die I.________(AG) als Einsatzbetrieb und damit auch der Beschuldigte nicht die Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Strafklägerin C.________ mit dem Temporärbüro herbeiführen. Jedoch hätte die I.________(AG) sie ablehnen und so den Arbeitseinsatz kurzfristig beenden können. Der Ausdruck «Kündigung» in der Aussage des Beschuldigten bedeutet bei Auslegung anhand der konkreten Umstände nicht die rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Strafklägerin C.________. Gemeint war die Beendi- gung ihres Arbeitseinsatzes bei der I.________(AG). Es ist gerichtsnotorisch, dass dies auch der umgangssprachlichen Verwendung des Ausdrucks «Kündigung» entspricht. Dies musste die Strafklägerin C.________ angesichts der Umstände ob- jektiv so verstehen. Auch eine durchschnittlich besonnene Person hätte diese Aus- sage als Androhung verstanden. Mit seiner Äusserung drohte der Beschuldigte der Strafklägerin C.________ also ein zukünftiges Übel an. Wie die Strafklägerin C.________ am tatsächlichen Ende ihres Arbeitseinsatzes er- fuhr, war der Beschuldigte nicht in der Position, die temporär Angestellten zu be- werten und Rückmeldung über deren Leistungen zu geben. Jedoch stellte der Be- 47 schuldigte gerade mit seiner Aussage die Lage so dar, dass er die Beendigung ih- res Arbeitseinsatzes veranlassen könnte. Dass die Strafklägerin C.________ das glaubte, ist angesichts des Verhaltens des Beschuldigten auf der Baustelle, wo er eine gewisse Leitfunktion innehatte, und der kurzen Dauer des Arbeitseinsatzes zu diesem Zeitpunkt objektiv nachvollziehbar. Ohne genaue Kenntnisse der Kompe- tenzen des Beschuldigten, welche die Strafklägerin C.________ zu diesem Zeit- punkt nicht haben konnte, war es nicht möglich, dies zu durchschauen. Der Be- schuldigte hat ihr gegenüber auch gesagt, er schaue, wer gut sei und wer nicht. Er stellte das angedrohte Übel, also die Beendigung des Arbeitseinsatzes bei der I.________(AG), als von seinem Willen abhängig dar. Die Strafklägerin C.________ wusste nicht und konnte auch nicht wissen, dass der Beschuldigte derartige Kompetenzen nicht hatte. Im Falle einer Beendigung des Arbeitseinsatzes wären der Strafklägerin C.________ die Einkünfte entfallen. Auf die Einkünfte war sie zu diesem Zeitpunkt angewiesen, weil sie gerade umgezogen war. Dies wusste der Beschuldigte. Von daher wusste er, wie wichtig für sie der Temporäreinsatz bei der I.________(AG) war und welche gravierende Folgen dessen vorzeitige Beendigung gehabt hätte. Die Androhung, das Ende des Einsatzes zu veranlassen, wies daher objektiv die geforderte Ernstlichkeit auf. Sie war geeignet, eine durchschnittlich besonnene Person in ihrer Wahlfreiheit einzuschränken. Die Androhung einer Kündigung durch Anschwärzen beim Vorgesetzten stellt ein offensichtlich rechtswidriges Nötigungsmittel dar. Darüber hinaus wäre auch der Zweck, Delikte zu vertuschen, widerrechtlich. Da der Beschuldigte von der finanziellen Situation der Strafklägerin C.________ und ihrer Abhängigkeit vom Arbeitseinsatz bei der I.________(AG) wusste, war es ihm klar, welche Wirkung seine Aussage hatte. Es war sein Wille, die Strafklägerin C.________ an der Meldung an ihren Chef zu hindern. Er handelte daher direkt- vorsätzlich. Die Strafklägerin C.________ stellte am darauffolgenden Tag bei der Polizei Straf- antrag und rief T.________, einen ihrer Vorgesetzten, an, um ihm von den Vor- kommnissen zu berichten. Zwar informierte sie nicht den Chef der I.________(AG), veranlasste aber, dass die Verantwortlichen Kenntnis von den sexuellen Belästi- gungen durch den Beschuldigten hatten. Die kurze Zeitspanne dazwischen, während der die Strafklägerin C.________ die Vorfälle für sich behielt, vermag die Nötigung nicht zu vollenden. Darüber hinaus wäre es der Kammer aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht erlaubt, eine Verurteilung wegen vollendeter Nöti- gung auszusprechen. Aus diesen Gründen ist von einem (tauglichen) Versuch aus- zugehen. Im Ergebnis ist also der Straftatbestand der versuchten Nötigung i.S.v. Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 aStGB erfüllt. Der Beschuldigte hat sich der versuchten Nöti- gung, begangen am 24. Oktober 2017 in J.________ zum Nachteil der Strafkläge- rin C.________, schuldig gemacht. 48 17. Falsche Anschuldigung 17.1 Objektiver Tatbestand Der Straftatbestand der falschen Anschuldigung lautet wie folgt: 1. Wer einen nichtschuldigen wider besseren Wissens bei der Behörde eines Verbrechens oder Ver- gehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, […] Wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft. 2. Betrifft die falsche Anschuldigung eine Übertretung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jah- ren oder Geldstrafe. (Art. 303 aStGB) Art. 303 aStGB schützt primär die Zuverlässigkeit der Rechtspflege und sekundär den Einzelnen vor ungerechtfertigter Strafverfolgung (BGE 89 IV 204 E. 1). Die Be- schuldigung muss sich auf ein strafbares Verhalten beziehen und sich gegen einen Nichtschuldigen richten. Dabei macht sich nach Art. 303 Ziff. 1 aStGB strafbar, wer eine Anschuldigung über ein Verbrechen oder Vergehen äussert, und nach Art. 303 Ziff. 2 aStGB, wenn sich die Anschuldigung auf eine Übertretung bezieht. Die An- schuldigung ist an keine bestimmte Form gebunden und braucht nicht zwingend gegenüber den Strafbehörden, sondern lediglich gegenüber einer Behörde geäus- sert zu werden, womit sämtliche Stellen der eidgenössischen, kantonalen oder kommunalen Verwaltung und Justiz gemeint sind (BSK StGB-DELNON/RÜDY, Art. 303 N 19). Die Tat ist mit Äusserung der Beschuldigung gegenüber einer Behörde vollendet. Die Eröffnung einer Untersuchung gegen den Nichtschuldigen ist nicht erforderlich (BGE 72 IV 74 E. 1). 17.2 Subjektiver Tatbestand Der subjektive Tatbestand erfordert eine Anschuldigung «wider besseren Wis- sens», womit gemeint ist, dass der Täter gesicherte Kenntnis von der Unwahrheit seiner Anschuldigung haben muss (Urteil des Bundesgerichts 6B_1095/2015 vom 8. März 2016 E. 2.2). Eventualvorsatz reicht diesbezüglich nicht aus. Weiter gefordert ist die beim Täter vorhandene Absicht, eine Strafverfolgung her- beizuführen. Absicht stellt generell eine besonders intensive Form des Vorsatzes dar. In der Rechtsprechung wird jedoch auch eine «Eventualabsicht», also das Wissen des Beschuldigten um eine mögliche Strafverfolgung und die Inkaufnahme derselben, zugelassen (BGE 80 IV 117; BGE 85 IV 80 E. 2). 17.3 Subsumtion Der Beschuldigte erhob gegenüber der Kantonspolizei Bern die Anschuldigung, die Strafklägerin E.________ habe Marihuana konsumiert. Dies entsprach erwiese- nermassen nicht der Wahrheit. Die Anschuldigung würde – wenn sie zuträfe – den Straftatbestand in Art. 19a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe vom 3. Oktober 1951 (BetmG; SR 812.121) erfüllen. Die Tathandlung nach Art. 19a Abs. 1 BetmG ist mit Busse bedroht und stellt nach Art. 103 aStGB eine Übertretung dar. Demnach hat der Beschuldigte die Strafklä- gerin E.________ gegenüber einer Behörde fälschlicherweise einer Übertretung bezichtigt und der objektive Tatbestand von Art. 303 Ziff. 2 aStGB ist erfüllt. 49 Die Bezichtigung muss keine Nennung eines konkreten Straftatbestands beinhal- ten, wie die Verteidigung es anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vorbrachte. Daraus muss nur unmissverständlich hervorgehen, der Bezichtigte werde eines Delikts für schuldig erachtet (BSK StGB-DELNON/RÜDY, 4. Auflage, Art. 303 N 16). Wie zuvor aufgezeigt lässt sich den Aussagen des Beschuldigten die unmissverständliche Bezichtigung entnehmen, die Strafklägerin E.________ habe Marihuana konsumiert. Dadurch hätte die Strafklägerin E.________ den Straftatbestand von Art. 19a Abs. 1 BetmG erfüllt, wenn die Bezichtigung stimmen würde. Eine Nennung dieses Straftatbestands seitens des Beschuldigten war nicht erforderlich. Mit seiner Äusserung machte er deutlich, dass er die Strafklägerin E.________ dieses Straftatbestands für schuldig halte. Auch aus den Vorbringen der Verteidigung, es sei zu keiner Verfahrenseröffnung gegen die Strafklägerin E.________ gekommen, jedenfalls habe der Beschuldigte nie Gelegenheit erhalten, sich als Privatkläger zu konstituieren, lässt sich nichts für den Beschuldigten ableiten. Einerseits ist die Einleitung eines Strafverfahrens kein Erfordernis für die Vollendung der falschen Anschuldigung, handelt es sich doch um ein abstraktes Gefährdungsdelikt (BSK StGB-DELNON/RÜDY, 4. Auflage, Art. 303 N 29). Andererseits führte die Anschuldigung dazu, dass die Strafklägerin E.________ im Rahmen eines Vorverfahrens zum Vorwurf einvernommen wurde. Die Konstituierung als Privatklägerschaft steht nur der geschädigten Person offen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Weshalb der Beschuldigte bei Widerhandlungen gegen das BetmG als geschädigte Person i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO gelten würde, ist nicht ersichtlich. Der Beschuldigte wusste, dass die Anschuldigung nicht der Wahrheit entsprach. Er äusserte sie somit wider besseren Wissens. Indem er die Äusserung gegenüber der Polizei tätigte, nahm er in Kauf, dass gegen die Strafklägerin E.________ ein Strafverfahren eröffnet werden könnte. Da er jedoch nicht aktiv die Polizei kontak- tierte, um die Strafklägerin E.________ anzuzeigen, sondern die Bezichtigung bei seiner eigenen Einvernahme äusserte, ist von eventualvorsätzlichem Handeln aus- zugehen. Somit ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt. Der Beschuldigte hat sich der falschen Anschuldigung nach Art. 303 Ziff. 2 aStGB, begangen am 28. November 2017 in K.________, schuldig gemacht. 50 IV. Strafzumessung 18. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor In- krafttreten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnor- men ist nach der sogenannten konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich um- fassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht ge- genüberzustellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur ent- weder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen. Hat der Täter mehrere selbständige strafbare Hand- lungen begangen, ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist. Gegebenenfalls ist eine Gesamtstrafe zu bilden (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 und E. 6.2.3 S. 87 ff.). Ausschlaggebend ist, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (zum Ganzen TRECHSEL/VEST, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Art. 2 N 11 mit Hinweisen; DONATSCH, OFK StGB, 20. Auflage, Art. 2 N 10; BGE 126 IV 5 E. 2.c S. 8 mit Hinweisen). Der Gesetzes- vergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82 E. 6.2.2 S. 88). Bei Dauerdelikten ist mit Bezug auf das gesamte Verhalten das neue Recht anzuwenden (DONATSCH, a.a.O., Art. 2 N 6 mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_196/2012 vom 24. Januar 2013 E. 1.3). Der Beschuldigte beging die zu beurteilenden Taten allesamt vor Inkrafttreten des Strafgesetzbuches in der Fassung vom 1. Januar 2018, weshalb grundsätzlich das zu diesem Zeitpunkt geltende Recht anzuwenden ist (aStGB). Das neue Recht wä- re nur anzuwenden, wenn es für den Beschuldigten milder wäre. Die Strafandro- hung aller Delikte hat sich mit der Gesetzesrevision nicht verändert. Jedoch ist mit Blick auf den für die Strafzumessung relevanten Art. 34 Abs. 1 aStGB, wonach nach altem Recht eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätze betragen konnte, das alte Recht in seiner Geltung bis zum 31. Dezember 2017 das für den Beschuldigten mildere Recht. 19. Allgemeines Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksich- tigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 aStGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie da- nach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 aStGB). 51 Die vorinstanzlichen Erwägungen zum Allgemeinen der Strafzumessung (Ziff. V.1. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 343 f.) sind zutreffend. Auf eine Wieder- gabe derselben wird verzichtet. 20. Konkrete Strafzumessung 20.1 Schwerste Straftat und Strafrahmen 20.1.1 Schwerste Straftat Ausgangspunkt der Bildung einer Gesamtstrafe ist die Bestimmung des schwersten Delikts. Die Vorinstanz zog unter Bezugnahme auf Lehre und Rechtsprechung in Erwägung, dass einerseits die falsche Anschuldigung auch individuelle Rechtsgüter der fälschlicherweise bezichtigten Person schützt, und dass andererseits die Nöti- gung vorliegend nur versucht worden sei. Sie schloss daraus, dass die falsche An- schuldigung das schwerere Delikt sei und den Ausgangspunkt der Strafzumessung zu bilden habe (Ziff. V.3. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 345). Falsche Anschuldigung nach Art. 303 Ziff. 2 aStGB und Nötigung nach Art. 181 aStGB stellen beides Vergehen i.S.v. Art. 10 Abs. 3 aStGB dar. Mindest- und Höchststrafe beider Straftatbestände sind identisch. Daher ist auf die konkreten Merkmale der Delikte abzustellen (BSK StGB-ACKERMANN, 4. Auflage, Art. 49 N 116). Bei konkreter Betrachtung kann der Tatsache, dass die Nötigung nur ver- sucht begangen wurde, keine ausschlaggebende Bedeutung zukommen. Beim Versuch steht dem Gericht lediglich die Möglichkeit zur fakultativen Strafmilderung offen (Art. 22 Abs. 1 aStGB). Aus diesem Umstand alleine lässt sich nicht beurtei- len, dass die Nötigung weniger schwer wiegen würde. Der Beschuldigte bewirkte mit der falschen Anschuldigung eine Parteirollenumkehr. Nach dem berechtigten Strafantrag gegen den Beschuldigten sahen die Strafkläge- rinnen E.________ und C.________ sich unvermittelt selbst mit einem strafrechtli- chen Vorwurf konfrontiert. Dieser Umstand ist nach Ansicht der Kammer entschei- dend. Es ist deshalb die falsche Anschuldigung als schwerstes Delikt zu qualifizie- ren. 20.1.2 Strafrahmen Art. 303 Ziff. 2 aStGB sieht einen Strafrahmen von Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafe von 3 Jahren vor. Gründe für ein überschreiten dieses Strafrahmens sind für die Kammer nicht ersichtlich. In Anwendung von Art. 34 Abs. 1 aStGB ist für die Gelds- trafe keine Mindestanzahl Tagessätze vorgesehen und sie kann bis zu 360 Tages- sätze betragen. 20.2 Tatverschulden 20.2.1 Objektive Tatschwere Hinsichtlich des Ausmasses des verschuldeten Erfolgs ist festzustellen, dass ge- gen die Strafklägerin E.________ keine Untersuchung eingeleitet worden ist und sie lediglich eine polizeiliche Einvernahme inkl. Drogenschnelltest über sich erge- hen lassen musste (pag. 032 ff.). Die Möglichkeit eines zumindest vorübergehen- den Führerausweisentzuges bestand nicht. In Angesicht des Strafrahmens muss dieser verschuldete Erfolg als leicht gelten. 52 Betreffend Art und Weise es Vorgehens kann der Vorinstanz nicht beigepflichtet werden, dass der Beschuldigte vergleichsweise plump vorgegangen sei (Ziff. V.4.1.1. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 346). Einerseits äusserte er den Vorwurf ungefragt. Andererseits war der Vorwurf Bestandteil einer an der Sache vorbeigehenden Antwort des Beschuldigten. Er äusserte den Vorwurf nämlich auf die Frage, weshalb er die Strafklägerin E.________ fotografiert habe (pag. 058, Z. 242 ff.). Daraus lässt sich schliessen, dass der Beschuldigte die falsche An- schuldigung sehr gezielt tätigte und den Vorwurf nicht etwa beiläufig erwähnte. So versuchte er, den gegen ihn erhobenen Vorwürfen auszuweichen und das Verfah- ren in eine andere Richtung – gegen die Strafklägerinnen – zu lenken. Dies kann nicht als plump bezeichnet werden, sondern weist vielmehr eine gewisse Perfidie auf. Insgesamt geht die Kammer dennoch von einer leichten objektiven Tatschwere aus. 20.2.2 Subjektive Tatschwere Betreffend Willensrichtung ist das eventualvorsätzliche Handeln zu beachten. Da- neben geht die Kammer davon aus, dass es dem Beschuldigten in erster Linie um Diskreditierung der Strafklägerin E.________ ging (dazu sogleich) und nicht darum, ein gegen sie gerichtetes Strafverfahren zu veranlassen. Dieses nahm er lediglich eventualvorsätzlich in Kauf. Besonders zu betrachten sind die Beweggründe des Beschuldigten. Erstmalig er- hob er den Vorwurf in seiner Einvernahme vom 28. November 2017 (pag. 052 ff.). Der Vorwurf war Teil seiner Antwort auf die Frage, weshalb er von der Strafklägerin E.________ bei der Arbeit ein Foto gemacht habe (pag. 057 f., Z. 241 ff.). Aus dem Kontext seiner Aussagen, so etwa, dass er das Foto angefertigt habe, um dem Chef der Strafklägerin E.________ zu zeigen, dass diese ihn bei der Arbeit behin- dere (pag. 058, Z. 243 ff.), oder dass die Strafklägerin E.________ Arbeitsmaterial gehortet habe, ohne dieses zu brauchen (pag. 058, Z. 248 ff.), erhellt sich, dass der gegen die Strafklägerin E.________ geäusserte Vorwurf dazu dienen sollte, diese zu diskreditieren. So sagte der Beschuldigte auch aus, die Strafklägerin E.________ sei auf diesen Vorfall hin zur Polizei gegangen (pag. 025, Z. 245). Der Vorwurf diente also zur Untermauerung der Angaben des Beschuldigten, wonach die Strafklägerin E.________ eine unangenehme Mitarbeiterin gewesen sei und le- diglich aufgrund von Konflikten am Arbeitsplatz zur Polizei gegangen sei. Der Be- schuldigte erhob die falsche Anschuldigung also, um die Glaubwürdigkeit der Straf- klägerin E.________ hinsichtlich ihrer Vorwürfe gegen den Beschuldigten zu unter- graben. Die Beweggründe des Beschuldigten sind als egoistisch zu bezeichnen. Eine Notlage ist nicht erkennbar, es wäre ihm ohne weiteres möglich gewesen, an- ders zu handeln. 20.2.3 Gesamtverschulden und Einsatzstrafe Insgesamt geht die Kammer von leichten Tatverschulden aus. Eine Einsatzstrafe von 60 Strafeinheiten erscheint angemessen. 53 20.3 Asperation für versuchte Nötigung Weiter ist die verschuldensangemessene Strafe für die versuchte Nötigung zu er- mitteln und zur Gesamtstrafenbildung zu asperieren. Bei versucht begangenen De- likten ist von der bei Vollendung angemessenen Strafe auszugehen. 20.3.1 Hypothetische Strafe bei vollendetem Delikt Hinsichtlich des Ausmasses des verschuldeten Erfolgs ist davon auszugehen, dass die Willensbetätigung der Strafklägerin C.________ entgegen der Auffassung der Vorinstanz empfindlich eingeschränkt wurde. Aufgrund ihres Auszugs aus dem El- ternhaus war sie auf Arbeitseinsätze und das daraus fliessende Einkommen ange- wiesen. Davon wusste der Beschuldigte. Darüber hinaus ist ihre spezifische Situa- tion als temporär Angestellte zu beachten. Hätte der Beschuldigte ihrem Vorgesetz- ten berichtet, sie arbeite schlecht, hätte ihr Einsatz bei der I.________(AG) sehr kurzfristig enden können. Ob und innert welcher Zeit sie einen neuen Arbeitsein- satz hätte antreten können, war für sie ungewiss (pag. 023, Z. 139 ff.). Die mit An- schwärzung beim Vorgesetzten mutmasslich einhergehende Beendigung des Ar- beitseinsatzes wäre daher geeignet gewesen, sie finanziell erheblich zu schädigen. Mit der entsprechenden Androhung hat der Beschuldigte somit die Willensbetäti- gung der Strafklägerin C.________ empfindlich eingeschränkt. Die Einschränkung stellte aber zugleich keine unüberwindliche Hürde dar. Betreffend Art und Weise des Vorgehens ist auch die Kammer der Auffassung, der Beschuldigte habe intuitiv und nicht etwa geplant gehandelt. Sein Vorgehen fusste auf seiner wohl informell übergeordneten Stellung gegenüber der temporär ange- stellten Strafklägerin C.________. Dies hatte er ihr zwar mehrmals zu spüren ge- geben. Es ist aber unwahrscheinlich, dass er damit die spätere Nötigung vorbereit hätte. Von daher zeugt das Vorgehen des Beschuldigten von einer gewissen krimi- nellen Energie, die aber keine wesentlichen Ausmasse annimmt. Nach diesen Umständen ist das objektive Tatverschulden gesamthaft gerade noch als leicht zu bezeichnen. Zur Willensrichtung ist zu bemerken, dass der Beschuldigte vorsätzlich gehandelt hat. Der Beschuldigte zielte darauf ab, die Strafklägerin C.________ an einer Mel- dung der sexuellen Belästigungen zu hindern. Es ging ihm darum, seine anderen Verfehlungen zu vertuschen. Seine Beweggründe und Ziele waren daher rein ego- istischer Natur. Das subjektive Tatverschulden ist neutral zu bewerten. Das Heranziehen der Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien; Stand 1. Januar 2019) durch die Vorinstanz zur Bestimmung der hypothetischen Strafe bei vollendetem Delikt ist sachgerecht. Als Referenz dient der auf S. 49 der VBRS-Richtlinien aufgeführte Stalking-Fall. Im Vergleich zum Referenzsachverhalt wirkt die vorliegende Tat in Bezug auf das Mass der Einschränkung der Freiheit zur Willensbetätigung sowie die Intensität des Nötigungsmittels weniger gravierend. Der Kammer erscheint eine hypothetische Strafe von 50 Strafeinheiten angemes- 54 sen. Dies insbesondere angesichts der empfindlichen Einschränkung der Willens- betätigung der Strafklägerin C.________. 20.3.2 Strafmilderung infolge versuchter Begehung und Asperation Der Beschuldigte hat sämtliche Handlungen seines Tatplans getätigt, damit der da- zugehörige Erfolg hätte eintreten können. Das Eintreten des Erfolgs war nur von der Strafklägerin C.________ abhängig. Die entscheidende Motivation, zur Polizei zu gehen und die Vorfälle zu melden, erhielt die Strafklägerin C.________ nach Ansicht der Kammer nur durch die Strafklägerin E.________. Hätten die beiden Strafklägerinnen sich nicht auf der Baustelle kennengelernt und über ihre Erfahrun- gen mit dem Beschuldigten gesprochen, so hätte die Strafklägerin C.________ höchstwahrscheinlich von einer Meldung abgesehen. In diesem Fall wäre der vom Beschuldigten angestrebte Erfolg eingetreten. Somit war es Zufall, dass das Delikt im Versuchsstadium blieb. Von daher kann die Reduktion wegen versuchter Bege- hung nur gering sein. Angemessen erscheint eine Reduktion um 10 Strafeinheiten auf 40 Strafeinheiten. Bei der Wahl der Strafe kann die Entscheidung der Kammer aufgrund des Ver- schlechterungsverbots nur auf Geldstrafe lauten. Daher ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 aStGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Angemessen erscheint eine As- peration der 40 Strafeinheiten im Umfang von 30 Strafeinheiten. Daraus ergibt sich im Sinne eines Zwischenresultats eine Strafe von 90 Strafeinheiten. 20.4 Täterkomponenten Das Gericht berücksichtigt unter dem Titel der Täterkomponenten das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten, dessen Verhalten während und nach der Tat, insbesondere im Strafverfahren, sowie die Strafempfindlichkeit. Der Beschuldigte lebte bis ins Jahr 1981 in S.________(Land), wo er Grund- und Mittelschule absolvierte sowie eine Ausbildung als Maler gemacht hat. Er kam im Jahr 1981 in die Schweiz und arbeitete seit 2002 bei der I.________(AG). Nach der Kündigung durch die I.________(AG) sei er während eines nicht genau bekannten Zeitraums bei einem anderen Unternehmen angestellt gewesen (pag. 075, Z. 374 f.). Im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils war er arbeitssuchend bzw. in Ab- klärung für eine IV-Rente (pag. 264, Z. 22 ff.). Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (pag. 490), was indes erwartet werden darf und nicht zu einer Strafreduktion führt (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4). Er hat vier Kinder und ist von der Mutter der Kinder geschieden, wobei ihr die elterliche Obhut zu- komme (pag. 510, Z. 27 und Z. 39). Aus dem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine besonderen Umstände im Hinblick auf die Strafzumessung. Der Be- schuldigte hat eine Familie, von der er jedoch getrennt lebt, und er tut sich seit der Kündigung durch die I.________(AG) schwer, eine neue Arbeitsstelle zu finden. Der Beschuldigte verhielt sich gegenüber den Strafbehörden stets korrekt und an- ständig. Er stritt die gegen ihn erhobenen Vorwürfe kategorisch ab. Darüber hinaus tätigte er während des Verfahrens verschiedentliche Gegenangriffe gegen die Strafklägerinnen. Dies ist durch die Verurteilung wegen falscher Anschuldigung 55 grösstenteils abgegolten und kann hier keine Berücksichtigung mehr finden. Eine besondere Strafempfindlichkeit ist nicht erkennbar. Die Täterkomponente verhält sich neutral. 21. Strafmilderungsgründe Die Strafbehörden sind gehalten, Strafverfahren ohne unbegründete Verzögerun- gen zum Abschluss zu bringen (Beschleunigungsgebot; Art. 5 Abs. 1 StPO). Nach der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und dem Urteil vom 9. September 2019 dauerte es rund 9 Monate bis zur Ausfertigung der Urteilsbegründung am 17. Juni 2020. Diese Verzögerung ist nicht nachvollziehbar und war insbesondere nicht durch den Beschuldigten veranlasst. Sie rechtfertigt eine Strafreduktion. Die Re- duktion bei Verletzung des Beschleunigungsgebots beträgt praxisgemäss rund ein Sechstel der Strafe. Dies erscheint vorliegend angemessen. Aus diesem Grund ist das Strafmass von 90 Strafeinheiten um einen Sechstel zu reduzieren. Dies ergibt 75 Strafeinheiten. 22. Wahl der Strafart Aufgrund des Verschlechterungsverbots kann das Urteil der Kammer nur auf Geldstrafe lauten. Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich. 23. Höhe des Tagessatzes 23.1 Vorbemerkungen Gemäss Art. 34 Abs. 1 aStGB beträgt ein Tagessatz höchstens 3‘000 Franken. Der bis zum 31. Dezember 2017 geltende Art. 34 Abs. 2 aStGB sah – im Gegensatz zum heute geltenden Recht – noch keinen Mindesttagessatz vor. Das Gericht be- stimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Ver- hältnissen des Täters oder der Täterin im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstüt- zungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Dabei hat sich das Gericht am sogenannten Nettoeinkommensprinzip zu orientieren (BGE 134 IV 60 E. 5.4). Aus- gangspunkt für die Bemessung bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnitt- lich an einem Tag zufliesst, ganz gleich, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen (BGE 134 IV 60 E. 6.1). Dazu zählen sowohl Unterstützungsleistungen der öffentli- chen Hand, als auch Vermögenserträge. 23.2 Berechnung durch die Kammer Der Beschuldigte verfügt gegenwärtig nur über die Mietzinseinnahmen aus der Vermietung einer Liegenschaft in Huttwil. Im Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse bezifferte der Beschuldigte am 25. Februar 2021 seine Einkünfte auf CHF 4'000.00 pro Monat (pag. 484). An der oberinstanzlichen Einvernahme erklär- te er, er verfüge über keine weiteren Einkünfte und erhalte namentlich keine IV- Rente, sondern sei diesbezüglich in Abklärung. Er gab an, dass im Moment alle Wohnungen seiner Liegenschaft vermietet seien. Die Höhe der Mietzinseinnahmen bezifferte er auf CHF 3'750.00 bis CHF 4'000.00. So viel stehe ihm monatlich zur Verfügung (pag. 511, Z. 32 und Z. 36 ff.). Angesichts dieser verfügbaren Angaben 56 ist von einem monatlichen Einkommen von CHF 4'000.00 gemäss dem Erhebungs- formular wirtschaftliche Verhältnisse auszugehen. Von diesem Betrag ist praxisgemäss ein Abzug von 20% bis 30% für gebundene Ausgaben zu gewähren. Es ist davon auszugehen, dass mit der Liegenschaftsver- waltung gewisse Unterhaltskosten einhergehen. Dem ist bei Bemessung des Pau- schalabzugs Rechnung zu tragen. Zugleich lebt der Beschuldigte alleinstehend. Die gebundenen Ausgaben halten sich demnach in einem überschaubaren Rah- men. Der Abzug ist daher auf 25% festzusetzen. Weitere Abzüge sind nicht angezeigt. Zwar gibt der Beschuldigte an, er müsse sei- ner minderjährigen Tochter Unterhalt in Höhe von CHF 800.00 pro Monat bezahlen (pag. 512, Z. 4). Jedoch ist aus dem Betreibungsregisterauszug des Beschuldigten eine Betreibung über die Summe von CHF 27'680.00 ersichtlich (pag. 486). Dabei handelt es sich um geschuldete Unterhaltsbeiträge, die der Beschuldigte in der Vergangenheit nicht bezahlt hatte. Dies gab er an der Einvernahme vor der Vorin- stanz auch zu (pag. 518, Z. 4 ff.). Es ist zu bezweifeln, dass der Beschuldigte die geschuldeten Unterhaltsbeiträge tatsächlich bezahlt. Vor der Kammer gab er auch an, er wisse nicht, ob er die CHF 800.00 pro Monat für seine Tochter in Zukunft be- zahlen werde (pag. 512, Z. 8 f. und Z. 11 f.). Dafür müsse er vorerst den Befund betreffend IV-Rente abwarten. Aufgrund der ersichtlichen Betreibung und den Aus- sagen des Beschuldigten muss davon ausgegangen werden, dass der Beschuldig- te diese Unterhaltsbeiträge nicht bezahlt. Zur Berechnung der Tagessatzhöhe sind sie deshalb nicht zu berücksichtigen. Die Tagessatzhöhe ist unter Berücksichtigung dieser Umstände auf CHF 100.00 festzusetzen. 24. Vollzug Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder un- bedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 1 und 2 aStGB). Aufgrund des Verschlechterungsverbots steht das Ausfällen einer unbedingten Geldstrafe nicht im Raum. Dem Beschuldigten ist der bedingte Vollzug zu ge- währen. Zu bestimmen ist die Dauer der Probezeit. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 aStGB). Welche Bewährungsfrist innerhalb dieses Rahmens als angemessen zu gelten hat, entscheidet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Persönlichkeit und dem Charakter des Verurteilten sowie der Gefahr seiner Rück- fälligkeit (zum Ganzen BGE 95 IV 121 E. 1). Je grösser diese Gefahr ist, desto län- ger muss die Bewährungsprobe mit ihrem Zwang zum Wohlverhalten sein. 57 Dem Beschuldigten kann grundsätzlich eine günstige Legalprognose gestellt wer- den. Sein Strafregisterauszug weist keine Einträge auf (pag. 490). Seit den Taten sind rund 3.5 Jahre vergangen. Es sind keine Gründe ersichtlich, die auf eine er- höhte Gefahr seiner Rückfälligkeit hinweisen würden. Von daher ist die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen, was der gesetzlichen Mindestdauer entspricht. 25. Verbindungsbusse Gemäss Art. 42 Abs. 4 aStGB kann eine bedingte Geldstrafe mit einer unbedingten Geldstrafe oder einer Busse verbunden werden. Die Vorinstanz zog unter Verweis auf die Rechtspraxis in Erwägung, dass es vorliegend sachgerecht sei, eine Ver- bindungsbusse zu verhängen. In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vor- instanz, erachtet auch die Kammer die Ausfällung einer Verbindungsbusse für an- gemessen, um einerseits der Schnittstellenproblematik gerecht zu werden, und auch um dem Beschuldigten einen spürbaren Denkzettel zu verpassen. Die Ober- grenze für die Verbindungsbusse beträgt in der Regel ein Fünftel der verhängten Strafe (BGE 135 IV 188 Regeste). Angemessen erscheint eine Verbindungsbusse im Umfang von 10 Tagessätzen. Bei einer Tagessatzhöhe von CHF 100.00 ergibt dies eine Verbindungsbusse von CHF 1'000.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen (Art. 106 Abs. 2 aStGB) wäre grundsätzlich auf 10 Tage festzusetzen, darf aber aufgrund des Verschlechterungsverbots die von der Vorinstanz verhängten 8 Tage nicht übersteigen. Infolgedessen reduziert sich die Geldstrafe um 10 Tagessätze. 26. Übertretungsbusse Sexuelle Belästigungen sind mit Busse zu ahnden (Art. 198 aStGB). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleicharti- ge Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (Art. 49 Abs. 1 aStGB). Das Asperationsprinzip gilt auch für Übertretungsbussen (Art. 104 aStGB). Vorliegend hat der Beschuldigte mehrere einzelne sexuelle Belästigungen began- gen. Bezüglich der Handlungen gegenüber der Strafklägerin C.________ am Mit- tag des 24. Oktober 2017 (Griff an die Brüste über dem Pullover, eine grobe verba- le Belästigung und sich-auf-sie-legen) geht die Kammer von einer Handlungsein- heit aus (vgl. E. 15.4.3 oben). Bei allen weiteren Handlungen unter diesem Straf- tatbestand ist von einer Handlungsmehrheit auszugehen. Die Verbindungsbusse ist für die folgenden Einzelhandlungen auszufällen. - Vorfall am Mittag des 24. Oktober 2017 (Griff an die Brüste über dem Pullover, eine grobe verbale Belästigung und sich auf die Strafklägerin C.________ Le- gen) - Ein Griff in die Hose an das Gesäss der Strafklägerin C.________ - Eine grobe verbale Belästigung gegenüber der Strafklägerin C.________ - Zwei grobe verbale Belästigungen gegenüber der Strafklägerin E.________ 58 Als schwerwiegendste Handlung erscheint der in Handlungseinheit erfolgte Vorfall am Mittag des 24. Oktober 2017. Hierbei hat der Beschuldigte nämlich drei Hand- lungen getätigt, die bereits einzeln den Tatbestand der sexuellen Belästigung erfül- len. Dieser Vorfall zog sich zeitlich am längsten hin und weist hinsichtlich der Kon- taktaufnahme die höchste Intensität auf. Bei der Strafzumessung bilden die VBRS-Richtlinien praxisgemäss den Ausgangs- punkt. Diese sehen auf S. 50 für den Referenzsachverhalt eines bewussten Griffs an das Gesäss eines Arbeitskollegen eine Busse von CHF 500.00 vor. Betreffend die schwerste Tathandlung ist im Vergleich zum Referenzsachverhalt von einem deutlich schwereren Tatverschulden auszugehen. Der Vorfall zog sich über eine längere Zeit hin. Der Beschuldigte hat trotz unmissverständlicher Zurückweisung – die Strafklägerin C.________ schlug seine Hand sogleich weg, als er ihre Brüste über dem Pullover anfasste – nicht von ihr abgelassen. Zudem verursachte das auf-sie-Liegen der Strafklägerin C.________ physische Schmer- zen im Rücken. Der Kammer erscheint für diesen Vorfall eine Einsatzbusse von CHF 1'200.00 angemessen. Der Griff an das Gesäss der Strafklägerin C.________ entspricht hingegen unge- fähr dem Tatverschulden des Referenzsachverhalts. Die vorgeschlagene Busse von CHF 500.00 erscheint angemessen. Davon werden CHF 350.00 asperiert. Die verbalen Belästigungen gegenüber der Strafklägerin C.________ (einmal) und gegenüber der Strafklägerin E.________ (zweimal) erscheinen weniger schlimm als der Referenzsachverhalt, weil es sich um grobe verbale, nicht tätliche Belästi- gungen handelt. Die verursachte Verletzung des geschützten Rechtsguts ist als weniger schwerwiegend einzustufen. Angemessen erscheint hierfür jeweils eine Busse von CHF 250.00 (total CHF 750.00), die jeweils im Umfang von CHF 150.00 (total CHF 450.00) asperiert werden. Daraus resultiert eine Busse von CHF 2'000.00 (CHF 1'200.00 + CHF 350.00 + CHF 450.00). Auch diese ist aufgrund der festgestellten Verletzung des Beschleu- nigungsgebots (E. 21 oben) um rund einen Sechstel zu reduzieren. Dies ergibt eine Übertretungsbusse von CHF 1'700.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung nach Art. 106 Abs. 2 aStGB ist auf 17 Tage festzusetzen. 27. Konkretes Strafmass Der Beschuldigte wird verurteilt zu einer bedingten Geldstrafe von 65 Tagessätzen à CHF 100.00, ausmachend CHF 6'500.00, bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie zu einer Verbindungsbusse von CHF 1'000.00. Die Ersatzfreiheitstrafe bei schuld- hafter Nichtbezahlung der Verbindungsbusse ist bei 8 Tagen zu belassen. Für die Übertretungen ist der Beschuldigte zusätzlich mit einer Gesamtbusse von CHF 1'700.00 zu bestrafen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezah- lung wird auf 17 Tage festgesetzt. 59 V. Kosten und Entschädigung 28. Verfahrenskosten 28.1 In erster Instanz Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Höhe der erstinstanzlich festgesetzten Verfahrenskosten, bestehend aus Gebühren von CHF 7'000.00 und Auslagen von CHF 250.00, zuzüglich der nicht weiter spezifizier- ten, auf die Verfahrenseinstellung entfallenden CHF 600.00, ist nicht zu beanstan- den. Die vorinstanzliche Kostenverlegung, wonach der Kanton Bern CHF 600.00 trägt und der Beschuldigte in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO zur Übernahme der verbleibenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 7'250.00 verpflichtet wird, ist zu bestätigen. 28.2 In oberer Instanz Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die oberinstanzlichen Verfah- renskosten werden in Anwendung von Art. 24 Bst. a des Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 24. März 2010 (VKD; BSG 161.12) bestimmt auf CHF 4'000.00. Infolge Unterliegens sind die oberinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. 29. Verrechnung mit Entschädigung Dem Beschuldigten wurde infolge rechtskräftiger Verfahrenseinstellung gemäss Ziff. I des erstinstanzlichen Urteils für die angemessene Ausübung seiner Verfah- rensrechte eine Entschädigung von CHF 1’000.00 zugesprochen. In diesem Punkt ist das erstinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen (E. 6 oben). Die Strafbehör- den können ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsan- sprüchen der kostenpflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO). Dies bietet sich vorliegend an. Der Beschuldigte hat aus dem erst- und oberinstanzlichen Verfahren Kosten von insgesamt CHF 11'250.00 zu bezahlen (CHF 7'250.00 für das erst- und CHF 4'000.00 für das oberinstanzliche Verfahren). Die ihm rechtskräftig zugespro- chene Entschädigung von CHF 1'000.00 wird mit diesen Forderungen verrechnet. Nach Verrechnung verbleiben vom Beschuldigten zu bezahlende Verfahrenskosten in Höhe von CHF 10'250.00. 30. Entschädigungen an die Strafklägerin C.________ Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf an- gemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. 433 Abs. 1 Bst. a StPO). Der Entschädigungsan- spruch im Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem Grundsatz des Obsiegens oder Unterliegens, wie er in Art 428 StPO Niederschlag gefunden hat (BSK StPO- WEHRENBERG/FRANK, 2. Auflage, Art. 436 N 6). Bei Berufung durch die beschuldig- 60 te Person ist also entscheidend, ob und in welchem Ausmass diese mit ihren An- trägen durchdringt. Vorliegend unterliegt der Beschuldigte mit seiner Berufung vollumfänglich, weshalb die Strafklägerin C.________ als obsiegend zu gelten hat. Antragsgemäss ist ihr eine Entschädigung für ihre Aufwendung im erst- und oberinstanzlichen Verfahren zuzusprechen. Dieser beträgt gemäss eingereichter Honorarnote (pag. 286 ff.) CHF 5'487.60 (inkl. Auslagen und MWSt) für das erst- und CHF 4'013.00 (inkl. Aus- lagen und MWSt) für das oberinstanzliche Verfahren (pag. 531 f.; mit Berücksichti- gung der kürzeren Verhandlungsdauer). 61 VI. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 9. September 2019 in Rechtskraft erwachsen ist, soweit 1. das Strafverfahren gegen den A.________ wegen sexueller Belästigung, angeblich mehrfach begangen im Zeitraum vom 12. Juni 2017 bis 6. Juli 2017 in K.________ zum Nachteil von E.________, eingestellt wurde; und 2. A.________ für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte eine Entschä- digung in Höhe von CHF 1'000.00 (inkl. Auslagen und MWSt) ausgerichtet wird. II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. Der sexuellen Belästigung, 1.1. mehrfach begangen im Zeitraum vom 7. August 2017 bis 15. August 2017 in K.________ zum Nachteil von E.________; 1.2. mehrfach begangen am 24. Oktober 2017 in J.________ zum Nachteil von C.________; 2. der Nötigung, versucht begangen am 24. Oktober 2017 in J.________ zum Nachteil von C.________; 3. der falschen Anschuldigung, begangen am 28. November 2017 in K.________ zum Nachteil von E.________ und in Anwendung der Art. 22, 34, 42 Abs. 1 und 4, 44 Abs. 1, 47, 48a, 49 Abs. 1, 106, 181, 198, 303 Ziff. 2 aStGB Art. 426, 428, 433 Abs. 1 Bst. a StPO verurteilt 1. Zu einer Geldstrafe von 65 Tagessätzen zu CHF 100.00, ausmachend total CHF 6'500.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- legt. 2. Zu einer Verbindungsbusse in Höhe von CHF 1'000.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 8 Tage festgesetzt. 62 3. Zu einer Übertretungsbusse in Höhe von CHF 1'700.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 17 Tage festgesetzt. 4. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 7’250.00. Die re- stanzlichen Verfahrenskosten in Höhe von CHF 600.00 trägt der Kanton Bern. 5. Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 4'000.00. 6. Zur Bezahlung einer Entschädigung an die Strafklägerin C.________ in Höhe von CHF 5'487.60 (inkl. Auslagen und MWSt) für das erstinstanzliche Verfahren und CHF 4'013.00 (inkl. Auslagen und MWSt) für das oberinstanzliche Verfahren, total ausmachend CHF 9'500.60. III. Weiter wird in Anwendung von Art. 442 Abs. 4 StPO verfügt, dass die A.________ rechts- kräftig zugesprochene Entschädigung in Höhe von CHF 1'000.00 gemäss Ziff. I.1 hiervor mit den A.________ für das erst- und oberinstanzliche Verfahren auferlegten Verfahrens- kosten von gesamthaft CHF 11'250.00 gemäss den Sanktionspunkten 4 und 5 hiervor ver- rechnet wird. Nach Verrechnung verbleiben durch A.________ zu bezahlende Gerichts- kosten von CHF 10'250.00. IV. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Strafklägerin 1, v.d. Rechtsanwältin D.________ - der Strafklägerin 2 - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) 63 Bern, 14. April 2021 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 27. Mai 2021) Der Präsident i.V.: Obergerichtssuppleant Horisberger Der Gerichtsschreiber: Stähli Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 64