A.________ hat dem Kanton Bern 3/4 der für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichteten Entschädigung von insgesamt CHF 7'047.90, ausmachend CHF 5'285.90, zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ 3/4 der Differenz zwischen der amtlichen und dem vollen Honorar von insgesamt CHF 1'723.20, ausmachend CHF 1'292.40, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von 1/4, ausmachend CHF 2'192.80, besteht keine Rück- und Nachzahlungspflicht. IV. Weiter wird verfügt: 1. A.________ geht in den vorzeitigen Strafvollzug zurück.