3. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 50'498.00. Der beschlagnahmte Betrag von CHF 151.20 wird mit den erstinstanzlichen Verfahrenskosten verrechnet (vgl. Ziff. I.5.2. hiervor). 4. Zur Bezahlung der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'000.00 (3/4 von total CHF 4'000.00). Der verbleibende Verfahrenskostenanteil von CHF 1'000.00 trägt der Kanton Bern (¼ von total CHF 4'000.00). III. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Fürsprecher B.________, wurde/wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: