in Anwendung der Artikel 2 Abs. 2 StGB; 40, 47, 51, 66a aStGB; 19 Abs. 2 Bst. a, b und c i.V. mit 19 Abs. 1 Bst. b, c, d, g und Abs. 3 Bst. a BetmG; 426 Abs. 1 und 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 6 ¾ Jahren (81 Monate). Die Untersuchungshaft von 637 Tagen wird vollumfänglich an die Freiheitsstrafe angerechnet und es wird festgestellt, dass die Strafe am 26. November 2018 vorzeitig angetreten wurde. 2. Zu einer Landesverweisung von 9 Jahren. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet.