67 verbringen wollte, in C.________, auf der Strecke BK.________ und in BL.________ (Urteilsdispositiv Ziff. III.3.), 4. der A.________ durch Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons BM.________ vom 15.12.2015 für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.00, total ausmachend CHF 900.00, gewährte bedingte Vollzug nicht widerrufen wurde, die Probezeit um ein Jahr auf total drei Jahre verlängert wurde und die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 A.________ auferlegt wurden (Urteilsdispositiv Ziff. IV.1.-3.).