1. das Widerrufsverfahren gegen A.________ betreffend des mit Urteil des DF.________ vom 15.01.2013 ausgesprochenen bedingten Strafvollzugs ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten eingestellt wurde (Art. 46 Abs. 5 StGB; Urteilsdispositiv Ziff. I.). 2. A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich mengenmässig qualifiziert, ban- den- und gewerbsmässig begangen am 2.1. 20.11.2016, 04:30 Uhr bis 05:22 Uhr, in C.________ durch Befördern von 100 g Kokaingemisch (Ziff. 1.1.7. AKS),