Diesbezüglich besteht weder für den Kanton noch für Fürsprecher B.________ ein Rückforderungs- bzw. Nachforderungsrecht. 3/4 der amtlichen Entschädigung, ausmachend total CHF 5'285.90, entfallen demnach auf sein Unterliegen. Der Beschuldigte hat die auf sein Unterliegen entfallen-